Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des I A, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2024, Zl. L508 2281430 1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache ein Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Pakistan, auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 58 und 60 AVG ab, wonach in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien, zeigt die bloß auf einzelne, ohnehin durch das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) berücksichtigte Kriterien der Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK verweisende Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil vom Revisionswerber nicht mit konkretem Bezug auf den Revisionsfall dargelegt wird, dass das angefochtene Erkenntnis eine Trennung in Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung in einer solchen Art und Weise vermissen lässt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dadurch maßgeblich beeinträchtigt wäre (vgl. VwGH 8.3.2024, Ra 2024/01/0059, mwN).
7 Im Übrigen muss für den Fall, dass Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2024/01/0052 bis 0054, mwN). Diesen Anforderungen entspricht das Zulässigkeitsvorbringen nicht.
8 Mit der bloß pauschalen Behauptung, dass bei einer „genauere[n] Einvernahme des [Revisionswerbers] und eine[r] fundierte[n] Erhebung“ die in der Revision angeführten Aspekte deutlicher hervorgekommen wären und „Art 8 EMRK [...] bei richtiger Betrachtung und Abwägung [...] nicht beeinträchtigt worden“ wäre, wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan. In Bezug auf den vorgebrachten Begründungsmangel betreffend „die Feststellung zum Freundes- und Bekanntenkreis“ fehlt eine Relevanzdarlegung gänzlich.
9 Das weiters gerügte Unterbleiben der Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 entspricht im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2018/20/0004 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN), weshalb auch in diesem Punkt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
10 Soweit die auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 VwGVG Bezug nehmende Revision zu ihrer Zulässigkeit eine Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, vermag sie nicht konkret aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA VG abgewichen wäre (vgl. etwa erneut VwGH 8.3.2024, Ra 2024/01/0059, mwN, sowie grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
11 Wenn die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zuletzt bloß pauschal moniert, dass das Verwaltungsgericht die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung „unkorrigiert übernommen“ habe und diese damit keinesfalls den gesetzlichen Vorgaben entspreche, verabsäumt sie es, darzulegen, welche gesetzlichen Vorgaben verletzt worden sein könnten oder von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sei (vgl. zu den Konkretisierungsanforderungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG VwGH 30.6.2017, Ra 2016/17/0028, mwN).
12 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Mai 2024
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