Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Wilfried EMBACHER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2023, W159 2174072 2/10E, betreffend Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein 1996 geborener afghanischer Staatsangehöriger, stellte im August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit dem unbekämpft gebliebenen, mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 13. Jänner 2023 (gekürzt ausgefertigt mit 23. Jänner 2023) zur Gänze abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde (von Amts wegen) nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen. Unter einem stellte das BVwG aber fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei, „solange dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für [den Revisionswerber] als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde unter der Voraussetzung der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen nach jenem Zeitpunkt festgelegt, „an dem in Afghanistan eine Situation eingetreten ist, dass eine Rückkehr dorthin für [den Revisionswerber] nicht länger eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für [den Revisionswerber] als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.
2 Im Hinblick auf die Straffälligkeit des Revisionswerbers (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren u.a. wegen Vergewaltigung) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11. Mai 2023 neuerlich ausgesprochen, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (von Amts wegen) nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und damit ein unbefristetes Einreiseverbot verbunden (Spruchpunkt IV.). Wie zuvor das BVwG im rechtskräftigen Erkenntnis vom 13. Jänner 2023, stellte das BFA unter einem aber mit derselben Bedingung fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA unter derselben Voraussetzung wie im BVwG Erkenntnis vom 13. Jänner 2023 mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt V.).
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine ausschließlich gegen die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.) gerichtete Beschwerde. Die Rückkehrentscheidung und die anderen rechtlich davon abhängigen Aussprüche erwuchsen somit unbekämpft in Rechtskraft.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. September 2023 wies das BVwG diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber nur geltend, die Feststellung, dass eine Abschiebung auf unbestimmte Zeit nicht zulässig sei, hätte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 52 Abs. 9 FPG nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden werden dürfen (Hinweis auf VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, das sich auf EuGH 6.7.2023, C 663/21, stütze). Es hätte daher auch die Erlassung eines Einreiseverbots das zusammen mit einer unzulässiger Weise ergangenen Rückkehrentscheidung verhängt worden sei unterbleiben müssen.
9 Bei dieser Argumentation übersieht der Revisionswerber, dass die gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 11. Mai 2023 erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig geworden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, ändert auch das nach Erlassung dieses Bescheides zwischenzeitig ergangene Urteil EuGH 6.7.2023, C 663/21, in dem ausgesprochen wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in jenen Fällen, in denen die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, unionsrechtswidrig sei, nichts an dem aufrechten Bestand der gegen den Revisionswerber ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 18.1.2024, Ra 2022/21/0173, Rn. 13/14, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen werden kann).
10 In Anbetracht des aufrechten Bestands der Rückkehrentscheidung kann aber entgegen dem in der Revision vertretenen Standpunkt kein Verstoß gegen das Unionsrecht darin erblickt werden, dass das BVwG wegen in dieser Konstellation (nach Ansicht des Revisionswerbers) unionsrechtlicher Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung das Einreiseverbot nicht aufhob.
11 Der Revision, die das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für das erlassene Einreiseverbot nicht thematisiert, gelingt es somit nicht, maßgebliche grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufzuzeigen. Die Revision war daher nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 16. April 2024
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