JudikaturVwGH

Fr 2024/01/0014 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
05. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über den Fristsetzungsantrag des K U, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, als Abwesenheitskurator gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) hat das Verfahren über den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz mit Beschluss vom 30. September 2024, Zl. W168 22842361/6E, gemäß „§ 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2a“ [gemeint wohl: Abs. 2] Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) eingestellt und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieses Beschlusses samt Zustellnachweis vorgelegt.

2Sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 24 AsylG 2005 gegeben, liegt keine Säumnis hinsichtlich der Entscheidung über einen offenen Antrag auf internationalen Schutz (mehr) vor. Nur eine nicht dem § 24 AsylG 2005 entsprechende Einstellung des Asylverfahrens zeitigt keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 14.12.2023, Fr 2023/20/0019, Rn. 2, mwN).

3Dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 24 AsylG 2005, wie vom Verwaltungsgericht in dessen Einstellungsbeschluss angenommen, trat der Antragsteller auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen. Dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens des Antragstellers nach § 24 AsylG 2005 nicht erfüllt wären, ist auch sonst nicht ersichtlich.

4Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

5Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 5. Dezember 2024