Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über den Fristsetzungsantrag des K U, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, als Abwesenheitskurator gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) hat das Verfahren über den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz mit Beschluss vom 30. September 2024, Zl. W168 22842361/6E, gemäß „§ 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2a“ [gemeint wohl: Abs. 2] Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) eingestellt und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieses Beschlusses samt Zustellnachweis vorgelegt.
2Sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 24 AsylG 2005 gegeben, liegt keine Säumnis hinsichtlich der Entscheidung über einen offenen Antrag auf internationalen Schutz (mehr) vor. Nur eine nicht dem § 24 AsylG 2005 entsprechende Einstellung des Asylverfahrens zeitigt keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 14.12.2023, Fr 2023/20/0019, Rn. 2, mwN).
3Dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 24 AsylG 2005, wie vom Verwaltungsgericht in dessen Einstellungsbeschluss angenommen, trat der Antragsteller auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen. Dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens des Antragstellers nach § 24 AsylG 2005 nicht erfüllt wären, ist auch sonst nicht ersichtlich.
4Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
5Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. Dezember 2024