Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Seiler, über die Revision des E G in W, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B/2. OG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2023, L510 2231433 1/26E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 13. Dezember 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er soweit für das Revisionsverfahren relevant im Laufe des Verfahrens vor, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Österreich mit einem strafgerichtlichen Verfahren in der Türkei zu rechnen habe, in welchem ein faires Verfahren nicht gewährleistet sei.
2 Mit Bescheid vom 26. März 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe sich nicht entsprechend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers sowie mit den vorgelegten Dokumenten zu seinen regierungskritischen Aktivitäten auf Facebook und seiner Teilnahme an regierungskritischen Veranstaltungen des kurdischen Vereins in Österreich auseinandergesetzt. Das BVwG sei entgegen den eindeutigen Beweisergebnissen davon ausgegangen, dass der Revisionswerber nicht als auffällig regierungskritisch identifizierbar sei.
8 Eine exilpolitische Tätigkeit im Ausland kann einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 bilden (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/19/0312-0316, mwN). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von „Rückkehrern“ regelmäßig entscheidend darauf ankommt, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form (zB durch Informanten oder Medienberichte) von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten (vgl. VwGH 3.11.2022, Ra 2021/19/0259, mwN).
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/19/0064, mwN).
10 Im vorliegenden Fall setzte sich das BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers und auch mit den vorgelegten Dokumenten zu seinen regierungskritischen Aktivitäten auf Facebook sowie dessen Teilnahme an Veranstaltungen eines kurdischen Vereins in Österreich auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Revisionswerber nicht so in Erscheinung getreten sei, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden vom Auftreten des Revisionswerbers auf Facebook Notiz genommen hätten oder nehmen könnten. Aus den vorgelegten Screenshots sei eindeutig erkennbar, dass der Revisionswerber sämtliche Inhalte lediglich unter der Privatsphäre Einstellung „Freunde“ geteilt habe, weshalb nur seine Facebook Freunde die von ihm veröffentlichten Inhalte haben sehen können. Einen Beitrag habe der Revisionswerber sogar unter der Privatsphäre Einstellung „Nur Ich“ geteilt, sodass abgesehen vom Revisionswerber niemand diesen Beitrag habe sehen können. Dass von einer Person, die der Revisionswerber als Freund auf Facebook hinzugefügt habe, eine Gefahr ausgehe, habe der Revisionswerber nicht vorgebracht. In Österreich sei der Revisionswerber bloß einfaches Mitglied im kurdischen Verein „Kürdistan Toplum Dernegi“, in dem er keine führende Rolle innehabe. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Verein im Fokus türkischer Ermittlungsbehörden stehe. Der Revisionswerber beteilige sich zwar in nicht exponierter Form am Vereinsleben, habe damit jedoch keine Tätigkeiten aufgezeigt, die darauf schließen lassen könnten, dass diese als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden könnten. Der Revisionswerber habe selbst auch keine Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei dem kurdischen Verein vorgebracht. Es könne überdies auch nicht davon ausgegangen werden, dass der türkische Staat sämtliche Aktivitäten türkischer Staatsbürger im Internet überwache und dazu die faktischen Möglichkeiten habe.
11 Der Revision gelingt es mit ihrem pauschalen Vorbringen, der Revisionswerber würde trotzdem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verfolgt werden, nicht, aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre.
12 Wenn die Revision vorbringt, die getroffenen Länderfeststellungen würden im Einklang mit dem Asylvorbringen des Revisionswerbers stehen, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. erneut VwGH 3.11.2022, Ra 2021/19/0259, mwN).
13 Die Revision wendet sich zu ihrer Zulässigkeit weiters gegen die Rückkehrentscheidung und bringt dazu vor, dass das BVwG zum Schluss gelangt wäre, dass die Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, wenn es die Integration des Revisionswerbers richtig gewürdigt hätte. Das BVwG vermeine entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn kein revisibler Verfahrensmangel vorliegt und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2021/19/0049, mwN).
15 Zudem ist der Revision entgegenzuhalten, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 2.3.2021, Ra 2021/19/0043, mwN). Liegt wie im vorliegenden Fall eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig vorausgesetzt, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. erneut VwGH 2.3.2021, Ra 2021/19/0043, mwN).
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. erneut VwGH 5.3.2021, Ra 2021/19/0049, mwN).
17 Das BVwG hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers von unter fünf Jahren, den Umstand, dass der Revisionswerber noch über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt, sowie, dass seine integrationsbegründenden Schritte gesetzt wurden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, aber auch seine einfachen Kenntnisse der deutschen Sprache, seine Erwerbstätigkeit seit Juni 2020 sowie seine Tätigkeit in einem kurdischen Verein in die Interessenabwägung einbezogen. Die Revision zeigt vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht auf, dass diese Interessenabwägung fallbezogen unvertretbar wäre.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. August 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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