Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des L J, vertreten durch Mag. Jakob Mahringer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2022, W226 2179214 1/25E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Guinea, beantragte am 8. Juni 2013 erstmals internationalen Schutz. Zu dessen Begründung brachte er vor, in Guinea aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden.
2 Mit Bescheid vom 3. Juli 2013 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag unter Feststellung der Zuständigkeit Ungarns zurück, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
3 Der Revisionswerber wurde in weiterer Folge mehrfach in Schubhaft genommen, da er sich seit 12. Juli 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und in die Anonymität abtauchte, um sich einer Überstellung nach Ungarn zu entziehen. Er wurde jeweils aufgrund von Haftunfähigkeit in Folge eines Hungerstreiks wieder aus der Schubhaft entlassen. Eine Überstellung nach Ungarn konnte nicht durchgeführt werden.
4 Am 4. Februar 2015 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, bei einer Demonstration im Rahmen der Präsidentschaftswahlen vom Militär verhaftet und geschlagen worden zu sein. Nach seiner Entlassung sei er aus Angst vor weiteren Übergriffen geflohen.
5 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juli 2015 wurde der Revisionswerber wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Zwischenzeitlich ist die Tilgung der gerichtlichen Verurteilung eingetreten.
6 Das BFA wies den Folgeantrag mit Bescheid vom 10. November 2017 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Guinea zulässig sei, und legte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise fest.
7 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
8 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 7. Dezember 2022 wies das BVwG die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei.
9 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dem Revisionswerber drohe im Falle seiner Rückkehr nach Guinea keine asylrelevante Verfolgung und werde der junge, gesunde und erwerbsfähige Revisionswerber nicht in eine ausweglose Lage geraten. Zur Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine näher begründete Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK vor und gelangte zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Revisionswerbers seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwögen. Der Revisionswerber führe kein schützenswertes Familienleben, und es könne von keiner „übermäßigen“ Integration ausgegangen werden.
10 Die dagegen gerichtete Revision, welche sich ausschließlich gegen die Rückkehrentscheidung sowie die hierauf aufbauenden Spruchpunkte wendet, bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die auch in Fällen einer knapp unter zehn Jahre liegenden Aufenthaltsdauer von einem Überwiegen der privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich ausgegangen sei. Der Revisionswerber halte sich seit neun Jahren und sechs Monaten in Österreich auf, und es würden wesentliche Integrationsmerkmale, wie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 sowie eine Einstellungszusage, vorliegen.
11 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Soweit sich der Revisionswerber gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA VG wendet und ins Treffen führt, dass er sich im Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als neun Jahre in Österreich aufgehalten habe, ist ihm zwar darin zuzustimmen, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, auch auf Fälle übertragen hat, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 8.11.2018, 2016/22/0120; aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 22.2.2021, Ra 2020/18/0504, mwN).
16 Die Revision übersieht aber, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt, die bloße Aufenthaltsdauer jedoch nicht allein maßgeblich ist, sondern vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. etwa VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0165, mwN).
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt daher auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 26.2.2021, Ra 2021/14/0005).
18 Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen wie seitens des BVwG zutreffend ausgeführt derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können. Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe (vgl. zu dem Ganzen VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; 26.2.2021, Ra 2021/14/0005, mwN).
19 Das BVwG berücksichtigte im Revisionsfall im Rahmen der Interessenabwägung alle fallbezogen entscheidungswesentlichen Umstände. Dabei würdigte es auch die lange Dauer des Aufenthaltes des Revisionswerbers, hielt aber fest, dass sich dieser Aufenthalt ausschließlich auf dessen ersten negativ entschiedenen Asylantrag sowie dessen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestützt habe, wobei der Revisionswerber die erste negative Entscheidung und die daraus resultierende Rückkehrentscheidung nicht befolgt habe. Neben der Aufenthaltsdauer selbst berücksichtigte das BVwG zu Gunsten des Revisionswerbers insbesondere dessen Besuch eines Sprachkurses auf Niveau B1 sowie von Kursen zur Erlangung eines Pflichtschulabschlusses und eine Einstellungszusage als Abwäscher, hielt jedoch fest, dass weder eine tiefergreifende soziale Einbindung in Österreich erkennbar sei noch ein Familienleben hier bestehe. In Österreich verfüge der Revisionswerber weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen und lebe seit seiner Einreise von der Grundversorgung. Die Kurse zum Pflichtschulabschluss habe er nicht zur Gänze positiv abschließen können. Dass der Revisionswerber strafrechtlich nunmehr unbescholten sei, vermöge weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Zudem sei die getilgte Verurteilung durchaus in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Demgegenüber bestünden auch zum Herkunftsstaat nach wie vor vielfache Anknüpfungspunkte und sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber sich in Guinea problemlos wieder eingliedern könne.
20 Den privaten Interessen des Revisionswerbers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestierten, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfe, wögen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber eine bestehende Rückkehrentscheidung bereits in der Vergangenheit nicht respektiert habe, zumal er während seines Aufenthalts kaum relevante Integrationsschritte gesetzt oder sich um eine berufliche Integration bemüht habe und keinerlei private und soziale Bindungen aufweise.
21 Dass diese Abwägung unvertretbar im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung wäre, vermag die Revision nicht darzutun.
22 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen
Wien, am 27. Februar 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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