Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M A G in P, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2023, L524 2170615 6/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 8. Jänner 2019 als unbegründet abgewiesen und u.a. eine Rückkehrentscheidung erlassen.
2 Am 5. November 2019 stellte der Revisionswerber u.a. einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2020 als unbegründet abgewiesen.
3 Mit Bescheid des BFA vom 18. Februar 2022 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit am 22. August 2022 mündlich verkündetem und am 7. September 2022 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts stattgegeben und der Bescheid insoweit ersatzlos behoben.
4 Mit dem im Revisionsverfahren gegenständlichen Bescheid des BFA vom 22. Februar 2023 wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es liege ein „qualifizierter Begründungsmangel“ und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nämlich eine Verletzung der Verhandlungspflicht vor. Dazu wird insbesondere vorgebracht, das Verwaltungsgericht hätte den Revisionswerber vernehmen müssen. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass sich aus § 21 Abs. 7 BFA VG ergibt, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN, und in Bezug auf behauptete Begründungsmängel VwGH 4.11.2021, Ra 2021/14/0337, mwN), was vorliegend nicht der Fall ist.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2025