Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des B S, geboren am 5. April 1976, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2023, W124 2231421 1/36E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein indischer Staatsbürger, stellte am 12. Oktober 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 2011 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Asylgerichtshof, der das Asylverfahren letztlich mit Verfahrensanordnung vom 17. Juni 2013 gemäß § 24 AsylG 2005 einstellte, weil der aktuelle Aufenthaltsort weder vom Revisionswerber bekannt gegeben worden noch durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar gewesen sei.
4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16. April 2020 wurde dem Revisionswerber gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
5 In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber im Wesentlichen und soweit für das Revisionsverfahren relevant geltend, es sei von ihm eine Unterstützungserklärung zur Vorlage gebracht und dargelegt worden, dass er einen entsprechenden Freundes und Bekanntenkreis im österreichischen Bundesgebiet habe und es zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen werde. Der Revisionswerber hätte persönlich einvernommen werden müssen, um festzustellen, dass er im österreichischen Bundesgebiet integriert sei, auch der deutschen Sprache gut mächtig sei und sich im alltäglichen Umgang verständigen könne. Er halte sich seit beinahe neun Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf, er sei strafrechtlich unbescholten und habe sich entgegen den Feststellungen des BFA auch um eine entsprechende Integration bemüht.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
7 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren relevant (u.a.) fest, der Revisionswerber verfüge im Bundesgebiet über keine Familienangehörige oder Verwandte. Er habe einen Freundes und Bekanntenkreis, dem keine österreichischen Staatsangehörigen angehören würden. Der Revisionswerber gehe keiner karitativen Arbeit nach und er sei auch nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation, einem Klub oder dergleichen. Er besuche einen Sikh Tempel, sei dort freiwilliger Helfer und erhalte finanzielle Unterstützung. Im Bundesgebiet sei der Revisionswerber strafrechtlich unbescholten. Er habe vom 12. Oktober 2011 bis zum 19. Oktober 2011 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, seitdem beziehe er keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Eine medikamentöse Behandlung der beim Revisionswerber diagnostizierten, behandlungsbedürftigen Erkrankungen sei im Herkunftsstaat verfügbar.
8 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Interessenabwägung im Zusammenhang mit der erlassenen Rückkehrentscheidung § 9 BFA VG widerspreche. Demnach sei bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Der Revisionswerber habe sich „zum Entscheidungszeitpunkt durchgängig bereits seit 11,5 Jahren im Bundesgebiet“ aufgehalten.
10 Damit erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist auch begründet.
11 Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 14.8.2024, Ra 2022/17/0061, mwN).
12 Das bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 29.1.2024, Ra 2021/17/0149, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. etwa VwGH 9.9.2021, Ra 2020/22/0010, mwN).
13 Die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. wiederum VwGH 29.1.2024, Ra 2021/17/0149, mwN).
14 Eine solche Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung liegt im vorliegenden Fall jedoch vor. Das Verwaltungsgericht hat eine derartige Prüfung vorgenommen, dabei aber der langen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers in Österreich nicht die ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Bedeutung zugemessen.
Dem vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Aspekt, dass der Revisionswerber „vom 02.06.2012 bis 15.05.2013 keine Meldung im Zentralen Melderegister“ aufgewiesen habe, kommt im gegenständlichen Fall aufgrund des langen Zurückliegens keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Der Revisionswerber hat nämlich danach während seines Aufenthalts melderechtliche Vorschriften beachtet und wäre demnach für Behörden grundsätzlich greifbar gewesen. Etwaige Bemühungen der Behörden, den Wohnsitz zu erheben und den Aufenthalt des Revisionswerbers zu beenden, wurden abgesehen von der ebenfalls schon lange zurückliegenden Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 17. Juni 2013 (vgl. oben Rn. 3) nicht festgestellt und sind auch anhand der Aktenlage nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann dem Revisionswerber die im Revisionsfall gegebene Verfahrensdauer vor dem BFA und dem Verwaltungsgericht angelastet werden.
15 Dass sich im gegenständlichen Fall der Revisionswerber überhaupt nicht integriert hätte, kann nicht gesagt werden. So hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Revisionswerber strafrechtlich unbescholten und auf das Wesentliche zusammengefasst seit dem 19. Oktober 2011 gemeint: ohne Inanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen selbsterhaltungsfähig sei. Er sei (von vorangehenden näher bezeichneten Arbeitsverhältnissen abgesehen und damit u.a.) seit dem 18. Oktober 2021 bei einem näher bezeichneten Unternehmen beschäftigt. Er besuche einen Sikh Tempel, sei dort freiwilliger Helfer und erhalte finanzielle Unterstützung. Er verfüge auch über eine undatierte Einstellungszusage eines näher genannten Unternehmens.
16 Unter diesen Umständen rügt die Revision im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens (u.a.) zutreffend (vgl. bereits oben Rn. 9), dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Revisionswerber den Aufenthalt in Österreich gar nicht für seine soziale oder berufliche Integration genützt hätte.
17 Das Verwaltungsgericht hätte daher im Rahmen der Gesamtabwägung die lange Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers besonders (fallbezogen i.S.v. wesentlich stärker) zu seinen Gunsten gewichten müssen (vgl. etwa VwGH 9.12.2024, Ra 2022/17/0139, mwN).
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
19 Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
20 Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. März 2025
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