JudikaturVwGH

Ra 2025/13/0046 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Österreich (Dienststelle Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf) in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Jänner 2025, RV/7101623/2022, betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen (mitbeteiligte Partei: X Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

1 Das Finanzamt Österreich erhob am 19. Februar 2025 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Jänner 2025 die gegenständliche außerordentliche Revision. Mit Beschluss vom 2. April 2025, RR/7100024/2025, hob das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis vom 13. Jänner 2025 gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO auf. Mit Vorlagebericht vom 15. April 2025 legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision sowie den Beschluss vom 2. April 2025 vor.

2 Der Verwaltungsgerichtshof forderte das revisionswerbende Finanzamt mit Verfügung vom 30. April 2025 auf, zur Frage Stellung zu nehmen, inwieweit noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision bestehe, und teilte unter einem mit, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf der gesetzten Frist über die Frage der Gegenstandslosigkeit Beschluss fassen werde. Das revisionswerbende Finanzamt gab innerhalb der dafür eingeräumten Frist keine Äußerung ab.

3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4 Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 24.3.2025, Ra 2023/16/0137, mwN).

5 Da das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 2. April 2025 gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Jänner 2025 aufgehoben hat, ist die formelle Klaglosstellung des revisionswerbenden Finanzamtes eingetreten.

6 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 13. Juni 2025

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