Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, in der Revisionssache des J S in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Schwab in 4600 Wels, Maria Theresia Straße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Oktober 2022, Zl. LVwG 351238/2/GS/TO, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wels), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Oberösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Erkenntnis vom 27. November 2023, E 3214/2022 18, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung des Revisionswerbers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 10.3.2021, Ra 2020/08/0039, mwN).
4 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber schon vor Einleitung des Vorverfahrens klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. abermals VwGH 10.3.2021, Ra 2020/08/0039, mwN).
6 Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der um ein Viertel reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.
Wien, am 26. Jänner 2024