Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Linhuber, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Wien 1/23, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. März 2023, Zl. RV/7104286/2020, betreffend Familienbeihilfe für Oktober 2019 bis Jänner 2020 (mitbeteiligte Partei: B P), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 22. Jänner 2020 wies das Finanzamt den Antrag der Mitbeteiligten, einer ungarischen Staatsangehörigen, vom 6. Dezember 2019 auf Gewährung der vollen Familienbeihilfe für ihre Tochter ab Oktober 2019 ab. Vorrangig zur Zahlung von Familienleistungen sei das EU-Land verpflichtet, in dem eine Erwerbstätigkeit der Kindeseltern vorliege. Sollte in zwei EU-Ländern gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, sei das Land vorrangig zuständig, in dem sich der Familienwohnsitz des Kindes befinde. Nachdem die ungarischen Behörden keine Auskunft über eine Erwerbstätigkeit des Vaters in Ungarn gegeben hätten, sei der Antrag auf volle österreichische Familienbeihilfe abzuweisen gewesen.
2 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Mitbeteiligte vor, die ungarische Familienleistung sei mit 30. September 2019 mit der Begründung eingestellt worden, dass die Mitbeteiligte in Österreich arbeite und alleinstehend sei, sodass primär Österreich für die Gewährung der Familienleistung zuständig sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts und der Stellung eines Vorlageantrags durch die Mitbeteiligte der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Es sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, die Mitbeteiligte sei im Streitzeitraum in Österreich nichtselbständig tätig gewesen. Sie habe zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter einen gemeinsamen Wohnsitz in Ungarn und lebe vom Kindesvater getrennt. Das Finanzamt könne nicht allein aus dem Umstand, dass die ungarischen Behörden über den Vater keine Auskunft erteilten, den Schluss ziehen, der Mitbeteiligten sei die Familienbeihilfe zu versagen. Es sei Ausfluss der ungarischen Rechtspraxis, dass keine Angaben über den getrenntlebenden Vater gemacht würden. Ungarn betrachte einen Vater, der getrennt von seiner Familie lebe, nicht als Familienangehörigen und auch nicht als Arbeitnehmer. Die Mutter werde als alleinstehend angesehen. Auf Basis dieser Interpretation habe Ungarn nachweislich im Streitzeitraum jegliche Familienleistungen verweigert. Erst ab 1. Oktober 2021, als Vater, Mutter und Kind wieder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, habe Ungarn wieder Familienleistungen gewährt.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, die Mitbeteiligte lebe zusammen mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt. Ihre Erwerbstätigkeit in Österreich vermittle ihr gemäß Art. 4 VO 883/2004 einen Familienbeihilfenanspruch in Österreich. Der Wohnsitz in Ungarn sei einem solchen in Österreich gleichzuhalten (§ 53 FLAG). Da ihr die ungarischen Behörden im Streitzeitraum nachweislich keine Familienleistungen gewährt hätten, bleibe für § 4 FLAG (Differenz- und Ausgleichszahlung) kein Anwendungsbereich und stehe der Mitbeteiligten die Familienbeihilfe in vollem Umfang zu. Anzumerken sei, dass die ursprünglich für den Streitzeitraum geltende Indexierung der Familienbeihilfe rückwirkend aufgehoben worden sei und insoweit Familienbeihilfe in voller Höhe zustehe.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten vorlegte. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren (§ 36 VwGG) ein. Die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
7 Das Finanzamt bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen getrenntlebende Elternteile als Familienangehörige im Sinne der VO 883/2004 anzusehen seien. Zu klären sei, ob die nationale Definition als Familienangehöriger ausschlaggebend sei und ob dafür auf die fehlende Anspruchsberechtigung mangels Haushaltsgemeinschaft nach dem nationalen Leistungsrecht abzustellen sei. Fraglich sei, ob die Anwendung der ersatzweisen unionsrechtlichen Familienangehörigeneigenschaft nach Art. 1 Buchst. i Z 3 VO 883/2004 entfalle, welche Auswirkungen ein Wegfall der Familienangehörigeneigenschaft eines Kindes zu seinem Vater auf die Anwendbarkeit der VO 883/2004 habe sowie ob der Wohnmitgliedstaat den Anspruch der alleinerziehenden Mutter auf Familienleistungen ausschließen dürfe, wenn der dort beschäftigte Vater nicht mit dem Kind zusammenlebe.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Im Revisionsfall ist unstrittig, dass der Mitbeteiligten aufgrund ihrer Beschäftigung in Österreich grundsätzlich Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG für ihre minderjährige Tochter, mit der sie in einem gemeinsamen Haushalt in Ungarn lebt, zusteht (vgl. zur Derogation der Wohnortklauseln des FLAG durch das Unionsrecht etwa VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067).
12 Strittig ist lediglich, ob die Mitbeteiligte einen Anspruch auf die volle österreichische Familienbeihilfe hat, oder ob von dieser - aufgrund einer Beschäftigung des, nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden, Kindesvaters in Ungarn - eine fiktive ungarische Familienleistung in Abzug zu bringen ist.
13 Nach der Rechtsprechung des EuGH zu den Prioritätsregeln des Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 genügt es für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine Kumulierung von Ansprüchen vorliegt, nicht, dass Leistungen in einem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Kind wohnt, geschuldet werden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeitet, lediglich potenziell gezahlt werden können (vgl. EuGH 22.10.2016, C-378/14, Trapkowski , Rn 32, mit Verweis auf EuGH 14.10.2010, C-16/09, Schwemmer , Rn 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Da nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts Ungarn nachweislich im Streitzeitraum jegliche Familienleistungen verweigert hat, vermag die Amtsrevision nicht aufzuzeigen, dass das Bundesfinanzgericht den Anspruch der Mitbeteiligten auf die volle österreichische Familienbeihilfe zu Unrecht bejaht hätte.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2026
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