Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S Z in W, vertreten durch die Dr. Jakob Schmalzl Schwechater Wirtschaftsprüfungs u. SteuerberatungsgmbH in 2320 Schwechat, Bruck Hainburgerstraße 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. Dezember 2022, Zl. RV/7102625/2017, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2006, 2008 und 2009 sowie Einkommensteuer 2006 bis 2009, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10.381/A), schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Diesem Erfordernis wird der vorliegende Antrag nicht gerecht, wird darin doch lediglich ausgeführt, dass die festgesetzten Abgaben in keinem Verhältnis zum Privatvermögen des Revisionswerbers stünden und dieser über kein nennenswertes Vermögen verfüge, mit welchem er die sofortige Entrichtung erfüllen könnte.
4 Mangels konkreter Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Wien, am 24. April 2024