Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. C, vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. März 2023, Zl. VGW 101/060/9009/2021 55, betreffend § 7 Abs. 1 der Weiterbildungsverordnung Opioid Substitution (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streichung aus der Liste der qualifizierten Ärztinnen und Ärzte nach § 7 Abs. 1 der Weiterbildungsverordnung Opioid Substitution als unbegründet abgewiesen. Den mit der dagegen erhobenen Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2 Die belangte Behörde, der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag eingeräumt wurde, hat sich dazu nicht geäußert.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist insbesondere mangels gegenteiliger Ausführungen seitens der belangten Behörde nicht zu erkennen.
5 Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
Wien, am 6. Juli 2023
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