Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz Sator, MMag. Ginthör sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der A AS in O (Norwegen), vertreten durch die CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2023, Zl. W195 2262333 1/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Antrag auf Bewertung gemäß Art. 5 Verordnung (EU) 2019/515 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 15. Juli 2022 sprach die belangte Behörde aufgrund eines beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (nunmehr: Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft) eingebrachten und von dieser Behörde an die belangte Behörde weitergeleiteten Antrags der Revisionswerberin vom 16. August 2021 und nach Einlangen von deren Säumnisbeschwerde vom 21. April 2022 aus, dass
I. der Antrag der Revisionswerberin auf Vornahme einer Bewertung gemäß Art. 5 Verordnung (EU) 2019/515 und Feststellung, dass die von ihr vertriebenen Gleitschutzvorrichtungen („Autosock“) in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht und als Schneekettenäquivalent anzuerkennen seien, abgewiesen werde,
sowie
II. festgestellt werde, dass die von der Revisionswerberin vertriebene Gleitschutzvorrichtung „Autosock“, die gemäß einem näher genannten Zertifikat der EN 16662 1:2020 entspreche, die an Gleitschutzvorrichtungen gemäß § 7 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) gestellten Anforderungen erfülle und als Gleitschutzvorrichtung nach der zuletzt genannten Bestimmung verwendet werden könne. Gemäß den geltenden kraftfahrrechtlichen Bestimmungen könne die gegenständliche Gleitschutzvorrichtung rechtmäßig in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden. Es bestünden keine kraftfahrrechtlichen technischen Vorschriften, so die belangte Behörde im Spruch des Bescheides weiter, die die Bereitstellung der gegenständlichen Gleitschutzvorrichtung auf dem Markt verböten oder deren Erfüllung tatsächlich oder rechtlich verbindlich vorschrieben, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt würden. Die gegenständliche Gleitschutzvorrichtung entspreche jedoch nicht den Vorschriften für Schneeketten im Sinn des KFG 1967, der KFG Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967, insbesondere deren § 4 Abs. 7), sowie der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960). Daher sei die Verwendung der betreffenden Gleitschutzvorrichtung in den Fällen des § 102 Abs. 8a und 9 und des § 103 Abs. 1 Z 2 lit. e KFG 1967 sowie des § 52 Z 22 StVO 1960 nicht ausreichend. Die berechtigten Allgemeininteressen der Verkehrssicherheit seien durch die Vorschriften betreffend die Verpflichtung zur Verwendung und zum Mitführen von Schneeketten, die das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt der gegenständlichen Gleitschutzvorrichtungen nicht beschränkten, angemessen geschützt.
Weiters stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt III. ihres Bescheides das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin vom 21. April 2022 ein.
2 Als Rechtsgrundlagen wurden folgende Bestimmungen angeführt: § 52 Z 22 StVO 1960, § 7 Abs. 2, § 102 Abs. 8a und 9, § 103 Abs. 1 Z 2 lit. e KFG 1967 sowie § 4 Abs. 7 KDV 1967.
3 Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 eröffne der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates die Möglichkeit, eine Bewertung im Sinn dieser Bestimmung vorzunehmen. Allerdings sehe Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 keine Möglichkeit für Wirtschaftsakteure vor, eine solche Bewertung zu beantragen. Für Wirtschaftsakteure sei vielmehr eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/515 vorgesehen. Eine solche Erklärung sei der belangten Behörde nicht vorgelegt worden. Da kein Zweifel daran bestehe, dass die in Rede stehenden Gleitschutzvorrichtungen rechtmäßig in den Verkehr gebracht und bereitgestellt werden könnten, habe die belangte Behörde keine Absicht, eine Bewertung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 vorzunehmen. Folglich sei der Bewertungsantrag der Revisionswerberin unter Spruchpunkt I. abzuweisen gewesen.
4 Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin die Feststellung anstrebe, dass die in Rede stehenden Gleitschutzvorrichtungen als Schneekettenäquivalent zu betrachten seien. Aus näher dargestellten Erwägungen könnten die betreffenden Gleitschutzvorrichtungen nicht als Schneeketten, die nach der ÖNORM EN 16662 1:2020, 3.11, definiert seien, qualifiziert werden. Die nationalen Vorschriften betreffend Schneeketten seien im Sinn der Verkehrssicherheit zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen erforderlich und angesichts eines aus diesen Gründen an der Einhaltung dieser Regelungen bestehenden Allgemeininteresses gerechtfertigt. Fallbezogen bestünden keine Einfuhrverbote oder -beschränkungen im weiteren Sinn, weil die gegenständlichen Gleitschutzvorrichtungen rechtmäßig in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden könnten, weshalb die unter Spruchpunkt II. vorgenommenen Feststellungen zu treffen gewesen seien.
5 Die von der Revisionswerberin begehrte Entscheidung über ihren Antrag vom 16. August 2021 habe die belangte Behörde nach Einbringung der Säumnisbeschwerde vom 21. April 2022 innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist (unter den Spruchpunkten I. und II.) getroffen, weshalb das Säumnisbeschwerdeverfahren unter Spruchpunkt III. einzustellen gewesen sei.
6 Die gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Juli 2022 erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wurde von der belangten Behörde zunächst dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt und von diesem Verwaltungsgericht mit verfahrensleitendem Beschluss vom 8. November 2022 mit der Begründung, es handle sich bei dem bekämpften Bescheid um eine bundesweit wirkende Entscheidung in Ausübung der Kompetenz „Waren und Viehverkehr mit dem Ausland“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 B VG an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG weitergeleitet.
7 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unzulässig zurück. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
8 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpfe daran an, ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinn von Art. 102 B VG besorgt werde. Unmittelbare Bundesverwaltung - und somit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - liege dann nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, ausnahmsweise (auch) ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut werde.
9 Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen, auf die sich die belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides vom 15. Juli 2022 gestützt habe, seien das KFG 1967, die KDV 1967 sowie die StVO 1960.
10 Zwar falle das „Kraftfahrwesen“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes. Allerdings seien die Angelegenheiten des „Kraftfahrwesens“ nicht in Art. 102 Abs. 2 B VG genannt. Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall auch nicht aus anderen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ergebe, handle es sich bei den Angelegenheiten des „Kraftfahrwesens“ nicht um solche, die unmittelbar von Bundesbehörden zu besorgen seien.
11 Die StVO 1960 beruhe auf der Kompetenzgrundlage des Art. 11 Abs. 1 Z 4 B VG „Straßenpolizei“ und sei folglich hinsichtlich der Gesetzgebung Bundes und hinsichtlich der Vollziehung Landessache.
12 Infolgedessen sei zur Entscheidung über die Beschwerde der Revisionswerberin nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Verwaltungsgericht Wien zuständig. In der vorliegenden Konstellation sei daher die Beschwerde der Revisionswerberin durch das Bundesverwaltungsgericht mit förmlichem Beschluss zurückzuweisen gewesen.
13 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Verordnung (EU) Nr. 2019/515 gemeint: im hier einschlägigen Bereich in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werde. Fallbezogen sei der Kompetenztatbestand „Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“ (Art. 10 Abs. 1 Z 2 B VG) einschlägig. Zudem sei das Bundesverwaltungsgericht insofern von näher angeführter hg. Rechtsprechung abgewichen, als es verkannt habe, dass mangels innerstaatlicher Festlegung der Zuständigkeit zur Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 2019/515 die belangte Behörde insbesondere in Anbetracht des Kompetenztatbestandes „Waren und Viehverkehr mit dem Ausland“ als sachnächste Behörde zu betrachten sei und diese Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorge.
14 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, zu der die Revisionswerberin eine Replik übermittelte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 Die Revision erweist sich im Hinblick auf das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen als zulässig; sie ist aber im Ergebnis nicht begründet.
16 Gemäß Art. 34 AEUV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
17 Gemäß Art. 36 AEUV stehen die Bestimmungen (u.a.) des Art. 34 AEUV Einfuhr , Ausfuhr und Durchfuhrverboten oder beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
18 Die Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, lautet auszugweise:
„DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
...
in Erwägung nachstehender Gründe:
...
(2) Ein gut funktionierender Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ist eine wesentliche Ergänzung der Harmonisierung der Vorschriften auf Unionsebene, zumal viele Waren sowohl harmonisierte als auch nicht harmonisierte Aspekte aufweisen.
(3) Es können rechtswidrige Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten geschaffen werden, wenn keine Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Waren oder bestimmte Aspekte von Waren vorliegen und die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, nationale Vorschriften anwendet, sodass die Waren bestimmte technische Anforderungen z. B. Anforderungen hinsichtlich der Bezeichnung, der Form, der Größe, des Gewichts, der Zusammensetzung, der Darstellung, der Kennzeichnung oder der Verpackung erfüllen müssen. Die Anwendung solcher Vorschriften auf Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, könnte im Widerspruch zu den Artikeln 34 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stehen, selbst wenn die Vorschriften ohne Unterscheidung für alle Waren gelten.
(4) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung leitet sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab. Diesem Grundsatz zufolge dürfen die Mitgliedstaaten den Verkauf von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, selbst wenn die Waren, einschließlich derer, die nicht Ergebnis eines Fertigungsprozesses sind, gemäß anderen technischen Vorschriften hergestellt wurden. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt jedoch nicht absolut. Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Waren beschränken, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, wenn die Beschränkungen aus den in Artikel 36 AEUV dargelegten Gründen oder aufgrund anderer zwingender, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr anerkannter Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und wenn die Beschränkungen dem verfolgten Zweck angemessen sind. In der vorliegenden Verordnung wird die Verpflichtung niedergelegt, die Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs eindeutig zu begründen.
(5) Der Begriff ‚zwingende Gründe des Allgemeininteresses‘ ist vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung zu den Artikeln 34 und 36 AEUV entwickelt worden und entwickelt sich ständig weiter. Bestehen berechtigte Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, so könnten derartige zwingende Gründe die Anwendung nationaler technischer Vorschriften durch die zuständigen Behörden rechtfertigen. Allerdings müssen Verwaltungsentscheidungen stets gebührend begründet werden, rechtmäßig und angemessen sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, wobei die zuständige Behörde die mit den wenigsten Beschränkungen verbundene Entscheidung zu treffen hat. Um das Funktionieren des Binnenmarktes für Waren zu verbessern, sollten die nationalen technischen Vorschriften zweckmäßig sein und keine unverhältnismäßigen nichttarifären Handelshemmnisse schaffen. Überdies dürfen Verwaltungsentscheidungen, die den Marktzugang von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, beschränken oder verweigern, nicht allein darauf gründen, dass die in Rede stehenden Waren das von dem Mitgliedstaat verfolgte Ziel von berechtigtem öffentlichen Interesse auf andere Art erfüllen als Waren in diesem Mitgliedstaat dies tun. Die Kommission sollte zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu dem Begriff ‚zwingende Gründe des Allgemeininteresses‘ und zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung unverbindliche Leitlinien bereitstellen, um die Mitgliedstaaten zu unterstützen. Die zuständigen Behörden sollten die Gelegenheit erhalten, zu den Leitlinien beizutragen und Rückmeldungen zu geben.
...
(28) Da Verwaltungsentscheidungen zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs für Waren, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs bleiben sollten, muss sichergestellt werden, dass bei solchen Entscheidungen die bestehenden Verpflichtungen aufgrund des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung beachtet werden. Deshalb ist es angebracht, ein eindeutiges Verfahren festzulegen, um festzustellen, ob die Waren in diesem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, und, wenn dies der Fall ist, ob die berechtigten Allgemeininteressen, die von der geltenden nationalen technischen Vorschrift des Bestimmungsmitgliedstaats erfasst werden, im Einklang mit Artikel 36 AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angemessen geschützt werden. Durch solche Verfahren sollte sichergestellt werden, dass alle Verwaltungsentscheidungen verhältnismäßig sind und dass dabei der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gewahrt und diese Verordnung eingehalten wird.
...
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes dadurch zu stärken, dass die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verbessert wird und ungerechtfertigte Handelshemmnisse abgebaut werden.
(2) Diese Verordnung legt unter Berücksichtigung von Artikel 36 AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Regeln und Verfahren für die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Einzelfällen auf unter Artikel 34 AEUV fallende Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, durch die Mitgliedstaaten fest.
(3) Außerdem werden mit dieser Verordnung die Einführung und der Betrieb von Produktinfostellen in den Mitgliedstaaten sowie die Zusammenarbeit und der Datenaustausch im Zusammenhang mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vorgesehen.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Waren aller Art einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV sowie für Verwaltungsentscheidungen, die von einer zuständigen Behörde eines Bestimmungsmitgliedstaates im Zusammenhang mit solchen Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, getroffen wurden oder zu treffen sind, sofern die Verwaltungsentscheidung die folgenden Kriterien erfüllt:
a) Grundlage für die Verwaltungsentscheidung ist eine nationale technische Vorschrift, die im Bestimmungsmitgliedstaat anwendbar ist; und
b) direkte oder indirekte Folge der Verwaltungsentscheidung ist eine Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs im Bestimmungsmitgliedstaat. ‚Verwaltungsentscheidungen‘ umfassen sämtliche administrativen Schritte, die auf einer nationalen technischen Vorschrift beruhen und dieselbe oder im Wesentlichen dieselbe rechtliche Wirkung haben wie die in Buchstabe b genannte Entscheidung.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist unter einer ‚nationalen technischen Vorschrift‘ jede Regelung in einem Gesetz, einer Verordnung oder einer sonstigen Verwaltungsbestimmung eines Mitgliedstaats zu verstehen, auf die Folgendes zutrifft:
a) sie deckt Waren oder Aspekte von Waren ab, die keiner Harmonisierung auf Unionsebene unterliegen;
b) sie verbietet entweder die Bereitstellung von Waren oder von Waren einer bestimmten Art auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats oder ihre Erfüllung wird tatsächlich oder rechtlich verbindlich vorgeschrieben, wenn Waren oder Waren einer bestimmten Art auf diesem Markt bereitgestellt werden; und
c) auf sie trifft mindestens eines der folgenden Kriterien zu:
i) Es werden darin die Merkmale festgelegt, die die Waren bzw. Waren einer bestimmten Art aufweisen müssen, etwa Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen an diese Waren in Bezug auf Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Konformitätsbewertungsverfahren;
ii) für Waren oder Waren einer bestimmten Art werden zum Zwecke des Verbraucher- oder Umweltschutzes andere Anforderungen festgelegt, die sich auf den Lebenszyklus der Waren nach ihrer Bereitstellung auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats auswirken etwa Bedingungen für Nutzung, Recycling, Wiederverwendung oder Entsorgung , sofern solche Bedingungen einen erheblichen Einfluss entweder auf die Zusammensetzung oder die Art dieser Waren oder Waren einer bestimmten Art oder auf ihre Bereitstellung auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats ausüben können.
(3) Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels erfasst auch Herstellungsmethoden und verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV und für die Erzeugnisse, die zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmt sind, sowie Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.
...
(5) Diese Verordnung gilt nicht für
a) gerichtliche Entscheidungen der nationalen Gerichtsbarkeit und
...
(7) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung, nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 die Kommission und die Mitgliedstaaten von Entwürfen nationaler technischer Vorschriften in Kenntnis zu setzen, bevor diese Vorschriften erlassen werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. ‚in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht‘ die Tatsache, dass Waren oder Waren dieser Art, die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften erfüllen oder keiner derartigen im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften unterliegen und im betreffenden Mitgliedstaat für den Endnutzer bereitgestellt werden;
2. ‚Bereitstellung auf dem Markt‘ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der Waren zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
3. ‚Beschränkung des Marktzugangs‘ das Vorschreiben von Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die betroffenen Waren auf dem Markt des Bestimmungsmitgliedstaats bereitgestellt werden oder weiterhin verfügbar bleiben dürfen, und die in jedem Fall die Veränderung einer oder mehrerer Eigenschaften der Waren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforderlich machen;
4. ‚Verweigerung des Marktzugangs‘ eine der folgenden Handlungen:
a) das Verbot, die Waren auf dem Markt des Bestimmungsmitgliedstaats bereitzustellen oder verfügbar zu halten; oder
b) die Forderung nach Rücknahme oder Rückruf dieser Waren aus diesem Markt;
...
7. ‚Vorabgenehmigungsverfahren‘ ein Verwaltungsverfahren nach dem Recht eines Mitgliedstaats, bei dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage des Antrags eines Wirtschaftsakteurs ihre förmliche Zustimmung zur Bereitstellung von Waren auf dem Markt des Mitgliedstaats geben muss;
8. ‚Hersteller‘
a) jede natürliche oder juristische Person, die Waren herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt oder die Waren erzeugt, die nicht Ergebnis eines Fertigungsprozesses sind, einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse, und die diese unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet,
b) jede natürliche oder juristische Person, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachte Waren so verändert, dass die Einhaltung der in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften beeinträchtigt sein könnte, oder
c) jede natürliche oder juristische Person, die als Hersteller von Waren auftritt, indem sie auf den Waren oder in den diesen Waren beigefügten Unterlagen ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein sonstiges Erkennungszeichen anbringt;
...
12. ‚Wirtschaftsakteur‘ im Zusammenhang mit den Waren den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer oder den Händler;
...
14. ‚berechtigte Gründe des Allgemeininteresses‘ jeden der in Artikel 36 AEUV aufgeführten Gründe oder sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses;
...
KAPITEL II VERFAHREN BETREFFEND DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER GEGENSEITIGEN ANERKENNUNG IN EINZELFÄLLEN
Artikel 4
Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung
(1) Der Hersteller von Waren oder von Waren einer bestimmten Art, die auf dem Markt des Bestimmungsmitgliedstaats bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden sollen, kann gegenüber den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats durch Abgabe einer freiwilligen Erklärung zum rechtmäßigen Inverkehrbringen von Waren für die Zwecke der gegenseitigen Anerkennung (im Folgenden ‚Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung‘) darlegen, dass die Waren oder Waren dieser Art in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.
...
Artikel 5
Bewertung von Waren
(1) Hat eine zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Absicht, eine Bewertung von unter diese Verordnung fallenden Waren durchzuführen, um festzustellen, ob die Waren oder Waren dieser Art in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und, falls dies der Fall ist, ob die berechtigten Allgemeininteressen, die von der geltenden nationalen technischen Vorschrift des Bestimmungsmitgliedstaats erfasst werden, unter Berücksichtigung der Merkmale der fraglichen Waren angemessen geschützt sind, so nimmt sie unverzüglich Kontakt mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur auf.
(2) Im Rahmen der Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur teilt die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats diesem mit, dass eine Bewertung vorgenommen wird; dabei teilt sie mit, welche Waren der Bewertung unterzogen werden und gibt an, welche geltenden nationalen technischen Vorschriften Anwendung finden oder welches Vorabgenehmigungsverfahren zur Anwendung gelangt. Zudem unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats den Wirtschaftsakteur über die Möglichkeit, gemäß Artikel 4 eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung für die Zwecke dieser Bewertung zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Wirtschaftsakteur darf während der Durchführung der Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels durch die zuständige Behörde die Waren im Bestimmungsmitgliedstaat auf dem Markt bereitstellen, und er kann dies fortsetzen, es sei denn, der betreffende Wirtschaftsakteur erhält eine Verwaltungsentscheidung zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs für diese Waren. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Bewertung im Rahmen eines Vorabgenehmigungsverfahrens erfolgt, oder wenn die zuständige Behörde die Bereitstellung von Waren, die dieser Bewertung unterliegen, auf dem Markt gemäß Artikel 6 vorübergehend ausgesetzt hat.
(4) Wird einer zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Artikel 4 eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zur Verfügung gestellt, so gilt für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels Folgendes:
a) Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung sowie die zwecks Überprüfung der in der Erklärung enthaltenen Angaben erforderlichen Nachweise, die auf Anforderung seitens der zuständigen Behörde vorgelegt wurden, werden von der zuständigen Behörde als ausreichender Nachweis dafür akzeptiert, dass die Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind; und
b) die zuständige Behörde darf von keinem Wirtschaftsakteur weitere Angaben oder Unterlagen zum Nachweis dafür anfordern, dass die Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind.
(5) Wird eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung einer zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nicht gemäß Artikel 4 zur Verfügung gestellt, so kann die zuständige Behörde für die Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels von den betreffenden Wirtschaftsakteuren Unterlagen und Angaben, die für die Bewertung erforderlich sind, anfordern, die Folgendes betreffen:
a) die Merkmale der fraglichen Waren oder Art von Waren; und
b) das rechtmäßige Inverkehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat.
(6) Dem betreffenden Wirtschaftsakteur wird eine Frist von mindestens 15 Arbeitstagen nach Aufforderung durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eingeräumt, um die in Absatz 4 Buchstabe a oder in Absatz 5 genannten Unterlagen und Angaben zur Verfügung zu stellen oder etwaige Argumente oder Bemerkungen, die er möglicherweise vorbringen möchte, zu übermitteln.
(7) Für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 Kontakt mit den zuständigen Behörden oder den Produktinfostellen des Mitgliedstaats aufnehmen, in dem ein Wirtschaftsakteur seine Waren nach eigenen Angaben rechtmäßig in Verkehr gebracht hat, wenn die zuständige Behörde die von dem Wirtschaftsakteur bereitgestellten Angaben überprüfen muss.
(8) Bei der Durchführung der Bewertung nach Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten den Inhalt von Prüfberichten oder Bescheinigungen, die von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt und von einem beliebigen Wirtschaftsakteur im Rahmen der Bewertung zur Verfügung gestellt wurden, gebührend. Die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten dürfen Prüfberichte oder Bescheinigungen, die von einer für eine entsprechende Konformitätsbewertungstätigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, nicht aus Gründen, die sich auf die Befugnisse dieser Konformitätsbewertungsstelle beziehen, zurückweisen.
(9) Wenn die zuständige Behörde eines Bestimmungsmitgliedstaats nach Abschluss der Bewertung gemäß Absatz 1 dieses Artikels eine Verwaltungsentscheidung über die Waren trifft, die sie bewertet hat, unterrichtet sie unverzüglich den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Wirtschaftsteilnehmer von ihrer Verwaltungsentscheidung. Die zuständige Behörde unterrichtet spätestens 20 Arbeitstage nach der Entscheidung auch die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten von ihrer Verwaltungsentscheidung. Hierzu verwendet sie das in Artikel 11 genannte System.
(10) In der Verwaltungsentscheidung nach Absatz 9 sind die Gründe für die Entscheidung ausreichend detailliert und fundiert darzustellen, um eine Bewertung ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und den Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern.
(11) Insbesondere ist in der Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 9 Folgendes anzugeben:
a) die nationale technische Vorschrift, auf der die Verwaltungsentscheidung beruht,
b) der berechtigte Grund des Allgemeininteresses, mit dem die Anwendung der nationalen technischen Vorschrift, auf der die Verwaltungsentscheidung beruht, begründet wird,
c) die durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats berücksichtigten technischen oder wissenschaftlichen Nachweise, einschließlich gegebenenfalls etwaiger relevanter Änderungen des Stands der Technik, die seit dem Inkrafttreten der nationalen technischen Vorschrift eingetreten sind,
d) eine Zusammenfassung der für die Bewertung gemäß Absatz 1 relevanten Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs, falls solche vorgebracht wurden,
e) die Nachweise, die belegen, dass die Verwaltungsentscheidung geeignet ist, das mit der Verwaltungsentscheidung verfolgte Ziel zu verwirklichen, ohne über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinauszugehen.
(12) In der Verwaltungsentscheidung nach Absatz 9 dieses Artikels sind die nach dem nationalen Recht des Bestimmungsmitgliedstaats verfügbaren Rechtsbehelfe und die dafür geltenden Fristen aufzuführen. Sie hat auch auf die Möglichkeit für Wirtschaftsakteure hinzuweisen, SOLVIT und das Verfahren nach Artikel 8 zu nutzen.
(13) Die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 9 wird erst wirksam, wenn sie dem betreffenden Wirtschaftsakteur gemäß dem genannten Absatz mitgeteilt wurde.
...
KAPITEL III
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT, ÜBERWACHUNG UND KOMMUNIKATION
Artikel 9
Aufgaben der Produktinfostellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen und unterhalten in ihrem Hoheitsgebiet Produktinfostellen und stellen sicher, dass diese über ausreichende Befugnisse und geeignete Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben angemessen ausführen zu können. Sie stellen sicher, dass die Produktinfostellen ihre Dienstleistungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 erbringen.
(2) Die Produktinfostellen stellen folgende Informationen online bereit:
a) Informationen über den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und die Anwendung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats einschließlich der Angaben über die Verfahren nach Artikel 5;
b) die Kontaktinformationen der zuständigen Behörden in diesem Mitgliedstaat zwecks direkter Kontaktaufnahme einschließlich der Angabe der Behörden, die die Anwendung der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats geltenden nationalen technischen Vorschriften überwachen;
c) im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats verfügbare Rechtsbehelfe und Verfahren bei Streitigkeiten zwischen der zuständigen Behörde und einem Wirtschaftsakteur einschließlich des Verfahrens nach Artikel 8.
...“
19 Das Kraftfahrgesetz (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2022, lautet auszugsweise:
„§ 5. Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungsgegenstände und Sturzhelme
(1) Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die für die Verkehrs und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind und die im Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung des Fahrzeuges (§ 29 Abs. 4 und § 31 Abs. 3) getrennten Prüfung unterzogen werden müssen, dürfen unbeschadet der Abs. 3 und 5, nur feilgeboten oder verwendet werden, wenn
a) sie unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 einer gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type angehören, deren Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt wurde,
b) sie den für sie geltenden Bestimmungen entsprechen und
c) an ihnen das für diese Type festgesetzte Genehmigungszeichen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angebracht ist.
Das gleiche gilt für das Feilbieten und Verwenden von Sturzhelmen für Kraftfahrer sowie für das Feilbieten und Mitführen von Warneinrichtungen (§ 89 Abs. 2 StVO 1960). Das Anbieten solcher Teile, Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme und Warneinrichtungen an einen größeren Kreis von Personen wird dem Feilbieten gleichgehalten.
(2) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, dass auch nicht genehmigte oder nicht genehmigungsfähige Teile und Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen feilgeboten werden, so kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Prüfung gemäß § 35 Abs. 8 veranlassen.
(3) Abs. 1 ist auf Teile und Ausrüstungsgegenstände nicht anzuwenden, wenn sie bestimmt sind
a) zur ausschließlichen Verwendung auf einzeln genehmigten Fahrzeugen oder
b) zur ausschließlichen Versorgung von Fahrzeugen, deren Type vor dem Inkrafttreten der Genehmigungspflicht (Abs. 1 lit. a) für den betreffenden Teil oder Ausrüstungsgegenstand genehmigt wurde.
(5) Der Landeshauptmann kann eine von Abs. 1 abweichende Verwendung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen zum Zwecke ihrer Erprobung, Überprüfung oder Begutachtung für eine bestimmte Zeit mit bestimmten Fahrzeugen bewilligen, wenn nicht angenommen werden kann, daß dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird; hiebei können auch Ausnahmen von den Vorschriften über die Anbringung der Teile und Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug erteilt werden.
...
§ 7. Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen
...
(2) Gleitschutzvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Verwendung die Fahrbahn nicht beschädigt und andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden können.
...
§ 29. Typengenehmigung
...
(3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Typengenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob die Type den Erfordernissen der Verkehrs und Betriebssicherheit entspricht, mit der Type nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und soweit dies dem oder den Sachverständigen erkennbar ist die Type der Typenbeschreibung entspricht und das Fahrzeug den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
...
§ 35. Typengenehmigung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie von zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen
(1) Für die Genehmigung einer Type der im § 5 angeführten Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder einer Type von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen und für die Genehmigung von Änderungen einer solchen Type gelten die Bestimmungen der §§ 28, 29, 32 und 34 sinngemäß.
...
(4) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, unbeschadet des Abs. 5, auf Antrag die ausländische Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Sturzhelmen für Kraftfahrer oder von Warneinrichtungen für die Dauer der Geltung dieser Genehmigung als einer inländischen gleichgestellt anzuerkennen, wenn der Genehmigung zu entnehmen ist, daß die Type den Vorschriften dieses und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und das ausländische Verfahren bei der Genehmigung und der Festsetzung des Genehmigungszeichens dem inländischen Verfahren gleichwertig ist. Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
...
§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
...
(8a) Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen 1. N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April oder 2. M2 und M3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug von jeweils 1. November bis 15. März
nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung ‚spezial‘ angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden sowie Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Weiters darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 oder N1 oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau während des in Z 1 genannten Zeitraumes bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.
(9) Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge,
1. bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist,
2. die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden,
3. der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden,
4. die zum Aufbauhersteller oder zum Kunden überstellt werden, sofern die Fahrt auf schneefreien Straßen durchgeführt wird.
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§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
...
(1) Der Zulassungsbesitzer
...
2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten
...
e) bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a erster Satz und § 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten
bereitgestellt sind;
...
§ 123. Zuständigkeit
(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
...
§ 136. Vollzugsbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut;
...“
20 Die KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 in der Fassung BGBl. II Nr. 161/2021, lautet auszugsweise:
„Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände
§ 2. (1) Für die Verkehrs und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig:
...
m) Schneeketten (§ 4 Abs. 7),
...
Reifen und Schneeketten
§ 4. ...
(7) In den Geltungsbereich der ÖNORM V5117. September 2007 oder der ÖNORM V 5119. Mai 2008 fallende Schneeketten müssen diesen ÖNORMEN entsprechen, sofern es sich nicht um gleichwertige Produkte aus anderen EU Mitgliedstaaten handelt. Schneeketten, die der ÖNORM V5117. September 2007 oder ÖNORM V 5119. Mai 2008 in einer früheren Fassung entsprechen, dürfen weiterhin feilgeboten werden.“
21 Gemäß § 52 Z 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2022, zeigt das Zeichen „Schneeketten vorgeschrieben“, an, dass Kraftwagen, die auf der Straße fahren, an deren Beginn das Zeichen angebracht ist, auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten haben müssen.
22 Im Revisionsfall verneinte das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der belangten Behörde, weil es die Auffassung vertrat, dass die Entscheidung der belangten Behörde nicht in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen sei, die was gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B VG Voraussetzung für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wäre unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werde. Gegenständlich ist somit ausschließlich zu klären, ob das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit zu Recht als nicht gegeben ansah.
23 Der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist im Ergebnis beizupflichten:
24 Art. 131 B VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zu Gunsten der Landesverwaltungsgerichte (Art. 131 Abs. 1 und 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten vor, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Art. 131 Abs. 2 und 3 leg. cit.).
25 Nach Art. 131 Abs. 2 erster Satz B VG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG zuständig „in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“.
26 Schon der Text dieser Regelung knüpft offensichtlich an die Begrifflichkeit des Art. 102 Abs. 2 B VG (arg: „Folgende Angelegenheiten können (...) unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“) an. Dieser Befund wird durch die Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 15 f) erhärtet. Nach den Gesetzesmaterialien besteht eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes damit auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B VG mit Zustimmung der Länder für andere als die in Art. 102 Abs. 2 B VG bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Kommt eine unmittelbare Bundesverwaltung im Sinn des Art. 102 B VG die durch das Fehlen einer Zuständigkeit des Landeshauptmanns als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung gekennzeichnet ist schon deshalb nicht in Betracht, weil weder nach Abs. 2 bzw. Abs. 4 dieser Bestimmung noch nach einer sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlage eine Ausnahme vom Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung im Sinn des Art. 102 Abs. 1 B VG gegeben ist, besteht prinzipiell Grund zur Annahme, dass eine Vollzugskonstruktion vorliegt, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B VG und damit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat. Den zitierten Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht besteht, „wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist“ (siehe zu alldem VwGH 27.2.2019, Ro 2016/04/0048, mwN).
27 Maßgeblich ist somit, ob die belangte Behörde in einer Angelegenheit der mittelbaren oder der unmittelbaren Bundesverwaltung entschieden hat. Zur Klärung dieser Frage ist der Blick darauf zu richten, was Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde war.
28 Fallbezogen hat die belangte Behörde aufgrund eines auf Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515, somit auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht, gestützten Antrags der Revisionswerberin entschieden. Bereits Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2019/515 und der dort umschriebene Geltungsbereich der Verordnung zeigen, dass von der Verordnung (EU) 2019/515 nur jene Verwaltungsentscheidungen einer zuständigen Behörde eines Bestimmungsmitgliedstaats erfasst sind, die auf einer nationalen technischen Vorschrift beruhen, die im Bestimmungsmitgliedstaat anwendbar ist, und deren direkte oder indirekte Folge eine Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs im Bestimmungsmitgliedstaat ist. Zentraler Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/515 sind somit die jeweiligen nationalen technischen Vorschriften (vgl. weiters Art. 5 Abs. 11 lit. a und c der Verordnung [EU] 2019/515; siehe auch die Bekanntmachung der Europäischen Kommission, Leitfaden zur Anwendung der Verordnung [EU] 2019/515, 2021/C 100/02, Pkt. 2.2.2.; siehe weiters die Stellungnahme der Europäischen Kommission 27.1.2022, C[2022]398 final, Pkt. 3.3.).
29 Die in Österreich maßgeblichen nationalen technischen Vorschriften, die die belangte Behörde im Zusammenhang mit der von der Revisionswerberin beantragten Bewertung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 bezogen auf die in Rede stehende Ware „Autosocks“ sowie angesichts des Anliegens der Revisionswerberin, dieses Produkt nicht lediglich als Gleitschutzvorrichtung, sondern als „Schneekettenäquivalent“ in Österreich auf den Markt zu bringen, ihrer Entscheidung zugrunde legte, waren insbesondere Bestimmungen des KFG 1967 iVm. der KDV 1967, die Anforderungen an Schneeketten (vgl. § 4 Abs. 7 KDV 1967) bzw. Vorschriften für Gleitschutzvorrichtungen (siehe § 7 Abs. 2 KFG 1967) enthalten. Aufgrund der genannten innerstaatlichen Vorschriften hat die belangte Behörde auch die unter Spruchpunkt II. ihres Bescheides erfolgten Feststellungen getroffen.
30 Die in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der belangten Behörde beruhen somit, was die fallbezogen zur Anwendung gelangten nationalen technischen Vorschriften im Sinn der Verordnung (EU) 2019/515 anbelangt, tragend auf Bestimmungen des KFG 1967 iVm. der KDV 1967.
31 Zwecks Eruierung der für die Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht (d.h. hier: der Verordnung [EU] 2019/515) maßgeblichen behördlichen Zuständigkeit ist, wenn es wie dies für die Bewertung der in Rede stehenden Waren („Autosocks“) nach der genannten unionsrechtlichen Verordnung der Fall ist an einer ausdrücklichen (innerstaatlichen) Zuständigkeitsnorm fehlt, auf die sachnächste Behördenzuständigkeit abzustellen. Welche Behörde unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschriften zu vollziehen hat, richtet sich nach der aus der innerstaatlichen Kompetenzverteilung erfließenden Zuständigkeitsordnung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.1996, 96/09/0088 [=VwSlg. 14.483/A]; VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156 [=VwSlg. 16.335/A]; siehe auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, ua., mwN; zum „engsten sachlichen Zusammenhang“ siehe etwa auch VwGH 25.5.2023, Ra 2021/05/0066).
32 Bei Bestimmung der für einen Antrag nach Art. 5 der Verordnung (EG) 2019/515 zuständigen sachnächsten Behörde ist da diese innerstaatlichen Vorschriften für die nach Art. 5 der Verordnung (EG) 2019/515 vorzunehmende Bewertung den zentralen Anknüpfungspunkt darstellen (siehe oben) auf die jeweils zu vollziehenden nationalen technischen Normen abzustellen.
33 Auf dieser Sichtweise beruht auch § 1 Abs. 3 Z 3 Düngemittelgesetz 2021. Diese Bestimmung enthält eine ausdrückliche Regelung für die Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/515, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betrifft. § 1 Abs. 3 Z 3 Düngemittelgesetz 2021 sieht insofern vor, dass die Verordnung (EG) 2019/515 im Rahmen des Düngemittelgesetzes 2021 zu vollziehen ist, wobei das Düngemittelgesetz 2021 iVm. der Düngemittelverordnung 2004 hinsichtlich der Warengruppe „Düngemittel“ insofern vergleichbar mit dem KFG 1967 iVm. der KDV 1967 betreffend die im Revisionsfall in Rede stehenden Waren einschlägige nationale technische Regelungen trifft.
34 Gemäß § 5 Abs. 1 KFG 1967 dürfen Ausrüstungsgegenstände, die für die Verkehrs und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind und die im Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung des Fahrzeugs getrennten Prüfung unterzogen werden müssen, z.B. Schneeketten (vgl. § 2 Abs. 1 lit. m iVm. § 4 Abs. 7 KDV 1967), nur unter den in § 5 Abs. 1 KFG 1967 genannten Bedingungen feilgeboten oder verwendet werden. Dazu zählt, wenn nicht eine Genehmigung gemäß § 35 Abs. 1 KFG 1967 vorliegt, sondern es sich um einen im Ausland genehmigten Ausrüstungsgegenstand handelt, dass die ausländische Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 KFG 1967 anerkannt wurde. Für Anerkennungen gemäß § 35 Abs. 4 KFG 1967 ist die belangte Behörde zuständig.
35 Davon, dass fallbezogen aufgrund der in Rede stehenden Waren („Autosocks“), die die belangte Behörde als Gleitschutzvorrichtungen, aber nicht als Schneeketten qualifizierte, und der auf diese Waren in Österreich anzuwendenden technischen nationalen Vorschriften der engste sachliche Zusammenhang zum Wirkungsbereich der belangten Behörde besteht, ist nicht nur die belangte Behörde selbst (im Einklang mit der Rechtsansicht des [nunmehr] Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der den Antrag der Revisionswerberin an die belangte Behörde weitergeleitet hatte) ausgegangen. Dass die sachnächste Behörde in der vorliegenden Konstellation die belangte Behörde ist, entspricht auch der Rechtsauffassung der Revisionswerberin.
36 Als sachnächste Zuständigkeitsnorm kommt fallbezogen wie erwähnt § 35 Abs. 4 KFG 1967 in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass sich der Bescheid der belangten Behörde, auch wenn diese Bestimmung darin nicht ausdrücklich als Rechtsgrundlage angeführt wurde, (u.a.) auf § 35 Abs. 4 KFG 1967 stützte.
37 Kompetenzrechtlich ist diese Entscheidung wie folgt einzuordnen:
38 Die in Rede stehenden nationalen technischen Bestimmungen des KFG 1967 umfassen Vorschriften über die Anerkennung von ausländischen Genehmigungen für bestimmte Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind (vgl. § 5 Abs. 1 iVm. § 35 Abs. 4 KFG 1967 iVm. § 2 Abs. 1 lit. m iVm. § 4 Abs. 7 KDV 1967; siehe dazu auch RV 186 BlgNR 11. GP, 75). Laut den Gesetzesmaterialien beruhen die genannten Bestimmungen, die eine Anerkennung ausländischer Genehmigungen für bestimmte Ausrüstungsgegenstände ermöglichen, auf dem Kompetenztatbestand „Kraftfahrwesen“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B VG (siehe etwa zur Novelle BGBl. I Nr. 80/2002, mit der u.a. § 5 Abs. 2 KFG geändert wurde, RV 1032 BlgNR 21. GP, 20, 23; eine ausdrückliche Bezugnahme auf das „Homologierungsübereinkommen“ im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 KFG 1967 sowie § 35 KFG 1967 enthalten beispielsweise die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. Nr. 615/1977, RV 57 BlgNR 14. GP, 29, bzw. zur Stammfassung des KFG 1967 RV 186 BlgNR 11. GP, 87).
39 Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zur Auslegung des Kompetenztatbestandes „Kraftfahrwesen“ darauf hingewiesen, dass bereits die Verordnung des Ministeriums des Inneren im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, dem Ministerium für öffentliche Arbeiten und dem Finanzministerium vom 28. April 1910 betreffend die Erlassung sicherheitspolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Automobilen, Motorzügen und Motorrädern), RGBl. 81/1910, die erst durch die Kraftfahrverordnung vom 12. Mai 1930, BGBl. Nr. 138, aufgehoben wurde, Regelungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen, insbesondere Bestimmungen über die Konstruktion und Ausrüstung, über Prüfung und Genehmigung, über Führung und Kennzeichnung und Ausrüstung, über Prüfung und Genehmigung, über Führung und Kennzeichnung der Fahrzeuge, über den Auslandsverkehr und über Sicherheitsvorschriften für den Verkehr enthielt. Die Vorsorge für die Abwendung der Gefahren, die dem Lenker und der Allgemeinheit durch den Betrieb, d.h. durch die Ingangsetzung der Kraftfahrzeuge und das Fahren mit Kraftfahrzeugen drohen, stellt einen leitenden Grundsatz der Regelungen des Kraftfahrwesens dar. Daraus folgt, dass der Kompetenztatbestand „Kraftfahrwesen“ alles umfasst, was sich auf die Ausstattung und den Betrieb von Fahrzeugen sowie auf den Verkehr von Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen bezieht (siehe VfSlg. 2977/1956; vgl. auch VfSlg. 8035/1977).
40 Der Abwendung von Gefahren, die dem Lenker und der Allgemeinheit durch den Betrieb mit Kraftfahrzeugen drohen, dient insbesondere die Regelung des § 35 Abs. 4 KFG 1967. Dieser Vorschrift zufolge setzt die Anerkennung einer ausländischen Genehmigung für Ausrüstungsgegenstände, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind, als einer inländischen gleichgestellt voraus, dass die Type den Vorschriften des KFG 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und das ausländische Verfahren bei der Genehmigung der Festsetzung des Genehmigungszeichens dem inländischen Verfahren gleichwertig ist. Gemäß § 35 Abs. 1 iVm. § 29 Abs. 3 KFG 1967 hat die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 35 Abs. 1 KFG 1967 auf Basis eines Sachverständigengutachtens zu erfolgen, in dem zu beurteilen ist, ob der jeweilige Ausrüstungsgegenstand den Erfordernissen der Verkehrs und Betriebssicherheit entspricht. Regelungen betreffend die „Prüfung und Genehmigung von Kraftfahrzeugen“ enthielt auch bereits die oben genannte Verordnung des Ministeriums des Inneren vom 28. April 1910.
41 Die Vollziehung der genannten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen erfolgt wie § 123 KFG sowie die zahlreichen Bestimmungen des KFG 1967 mit ausdrücklicher Zustimmung des Landeshauptmannes zeigen nicht in unmittelbarer, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 9 iVm. Art. 102 Abs. 2 B VG, in dem das „Kraftfahrwesen“ nicht genannt wird). Für Beschwerden gegen Bescheide, die in Rechtssachen betreffend Angelegenheiten des „Kraftfahrwesens“ ergehen, ist somit ausgehend von der in Rn. 26 dargestellten Rechtsprechung das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zuständig (Art. 131 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz B VG).
42 Das hat auch für die vorliegende Rechtssache zu gelten, in der der Bescheid der belangten Behörde als Kraftfahrbehörde infolge der Inanspruchnahme ihrer Zuständigkeit als sachnächste Behörde zur Vollziehung des Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 erlassen wurde.
43 Diese in Anspruch genommene Zuständigkeit der belangten Behörde gründet sich auf die hier in Rede stehenden dem Kompetenztatbestand „Kraftfahrwesen“ zuzuordnenden (siehe oben) technischen Vorschriften des KFG 1967 iVm. der KDV 1967, die jene Regelungen enthalten, die für die betreffenden Waren der Revisionswerberin direkt oder indirekt eine Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs in Österreich bewirken können, weil sie wie erwähnt u.a. Vorschriften für die Anerkennung ausländischer Genehmigungen als Voraussetzung für das Verwenden und Feilbieten bestimmter Ausrüstungsgegenstände vorsehen (zu unterschiedslos anwendbaren nationalen Verwendungsvorschriften als Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen, sofern dadurch der Kauf ausländischer Produkte stark eingeschränkt und deren Marktzugang stark behindert wird bzw. potentielle Interessenten, Händler oder Privatpersonen praktisch kein Interesse daran haben, sie zu kaufen, siehe Piska in Jaeger/Stöger [Hg.] Kommentar zu EUV und AEUV, Rz. 31 sowie 36 ff zu Art. 34 AEUV; vgl. z.B. EuGH 10.4.2008, Kommission/Portugal , C 265/06, Rz. 33).
44 Ziel der Verordnung (EU) 2019/515 ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes dadurch zu stärken, dass die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verbessert wird und ungerechtfertigte Handelshemmnisse abgebaut werden (Art. 1 Abs. 1 leg. cit.). In der Verordnung (EU) 2019/515 sind unter Berücksichtigung von Art. 36 AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Regeln und Verfahren für die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Einzelfällen auf unter Art. 34 AEUV fallende Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, festgelegt (Art. 1 Abs. 2 leg. cit). Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung leitet sich aus der Rechtsprechung des EuGH ab (vgl. insbesondere EuGH 20.2.1979, Cassis de Dijon , C 120/78; Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen - Erleichterung des Marktzugangs für Waren in einem anderen Mitgliedstaat: praktische Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung, 2003/C 265/02).
45 Aus dem 4. und dem 28. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) 2019/515 ergibt sich weiters, dass durch die Vornahme einer Bewertung im Sinn von Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 im Wesentlichen eine Verbesserung bei der Anwendung von Art. 36 AEUV und der dazu durch die Rechtsprechung des EuGH festgelegten Grundsätze in den Mitgliedstaaten erzielt werden soll (siehe auch den oben zitierten Leitfaden der Kommission zur Verordnung [EU] 2019/515, Pkt. 1., sowie die Bekanntmachung der Kommission, Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 [„Blue Guide“], 2022/C 247/01, Pkt. 1.1.2.). Die Verordnung (EU) 2019/515 konkretisiert den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und kodifiziert in weiten Teilen die maßgebliche Rechtsprechung des EuGH, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (siehe Leible/T. Streinz in Grabitz/Hilf/Nettesheim [Hg.], Das Recht der Europäischen Union, Rz. 137 zu Art. 34 AEUV).
46 Auf diesen primärrechtlichen Hintergrund der Verordnung (EU) 2019/515 beruft sich auch die Revision. Daraus ist aber entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin nicht der Schluss zu ziehen, dass es sich fallbezogen um eine Angelegenheit des „Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland“ (Art. 10 Abs. 1 Z 2 B VG) handeln würde.
47 In Anbetracht des Anwendungsvorrangs des Art. 36 AEUV im Fall entgegenstehender nationaler Vorschriften haben die Kraftfahrbehörden bei Vollziehung innerstaatlicher kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (somit etwa des § 35 Abs. 4 KFG 1967) stets Art. 36 AEUV sowie die Judikatur des EuGH zu dieser Bestimmung zu beachten, und zwar auch dann, wenn keine Bewertung im Sinn von Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 vorliegt.
48 Ganz allgemein betrachtet, ändern die Verpflichtung bzw. das Erfordernis, den angeführten primärrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts (Art. 34 und Art. 36 AEUV) Anwendungsvorrang gegenüber allenfalls entgegenstehenden nationalen technischen Vorschriften (hier insbesondere des KFG 1967) einzuräumen, nichts an der Entscheidungszuständigkeit der nationalen Behörden in der jeweiligen Rechtssache.
49 Stellt sich beispielsweise im Zuge eines Anerkennungsverfahrens nach § 35 Abs. 4 KFG 1967 heraus, dass Art. 36 AEUV und den diesbezüglich in der Rechtsprechung des EuGH dargelegten Grundsätzen Anwendungsvorrang einzuräumen ist, kommt es allein deshalb weder zu einer Änderung der verwaltungsbehördlichen noch zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (zur Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über einen Bescheid der belangten Behörde betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags nach dem AWG 2002 und eines Parteienvorbringens, das sich u.a. auf Art. 34 AEUV und die Warenverkehrsfreiheit stützte, siehe VwGH 23.11.2023, Ro 2022/07/0009).
50 Diese Betrachtungsweise kann sinngemäß auf Entscheidungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 übertragen werden, weil die dort vorgesehene Möglichkeit der Vornahme einer behördlichen Bewertung von Waren lediglich der Verbesserung der Anwendung von Art. 36 AEUV und der dazu durch die Rechtsprechung des EuGH festgelegten Grundsätze dient. Es geht dabei in erster Linie um die verfahrensrechtliche Sicherstellung einer „einheitlichen“ Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Art. 34 sowie des Art. 36 AEUV bei der Vollziehung nationaler technischer Vorschriften in Bezug auf bestimmte Waren und um eine Stärkung des Funktionierens des von den Behörden der Mitgliedstaaten zu beachtenden Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung.
51 Die Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung im Wege einer Bewertung im Sinn von Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 entspricht der Sache nach jener Beurteilung, die nationale Behörden im Hinblick auf Art. 34 und Art. 36 AEUV und den diesen Normen gegebenenfalls einzuräumenden Anwendungsvorrang auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2019/515 im Rahmen der Vollziehung (zB) kraftfahrrechtlicher Vorschriften (etwa des § 5 Abs. 1 iVm. § 35 Abs. 4 KFG 1967 iVm. § 2 Abs. 1 lit. m iVm. § 4 Abs. 7 KDV 1967) vorzunehmen haben.
52 Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die innerstaatliche Zuständigkeit für die gegenständliche Entscheidung über eine Bewertung nach der Verordnung (EU) 2019/515 betreffend die in Rede stehenden Waren der Revisionswerberin nicht anders, als dies bei Vollziehung kraftfahrrechtlicher Vorschriften und der in diesem Rahmen vorzunehmenden Beurteilung eines allenfalls einzuräumenden Anwendungsvorrangs (Art. 34 und Art. 36 AEUV) der Fall wäre sowohl auf verwaltungsbehördlicher als auch auf verwaltungsgerichtlicher Ebene den für die nationalen technischen Vorschriften maßgeblichen Zuständigkeitsnormen (somit jenen des KFG 1967) zu folgen (dem entspricht überdies im Ergebnis § 1 Abs. 3 Z 3 Düngemittelgesetz 2021; siehe dazu oben).
53 Weiters fügt sich in dieses Bild, dass in der Literatur (vgl. Ranacher , Die Funktion des Bundes bei der Umsetzung des EU Rechts durch die Länder, 212), was die kompetenzrechtliche Zuständigkeit für die innerstaatliche Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union anbelangt, davon ausgegangen wird, dass jene Richtlinien, die zur Konkretisierung vertraglicher Grundsätze, z.B. der Grundfreiheiten des Binnenmarktes (im Revisionsfall steht in Anbetracht der in Art. 5 der Verordnung [EG] 2019/515 vorgesehenen Bewertung die Warenverkehrsfreiheit in Rede), ergingen, typischerweise als „Querschnittsmaterie“ zu betrachten seien, weshalb sie sowohl vom Bund als auch von den Ländern hinsichtlich aller ihrer Bestimmungen umzusetzen seien. Das treffe etwa auch auf „Anerkennungsrichtlinien“ (z.B. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen) zu (siehe in diesem Zusammenhang etwa § 109 Abs. 5 KFG 1967 betreffend die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen).
54 Das Verständnis, dass die Vollziehung des Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 bei dieser Verordnung handelt es sich um die Nachfolgeregelung zur Verordnung (EG) 764/2008 angesichts der innerstaatlichen Kompetenzverteilung als den jeweiligen nationalen technischen Vorschriften folgende Annexmaterie zu betrachten ist, deckt sich ferner mit der Auffassung, die jenen teils auf bundesverfassungsgesetzlicher, teils auf bundesgesetzlicher sowie teils auf landesgesetzlicher Ebene ergangenen Regelungen zugrunde liegt, die infolge der (zeitgleich mit der Verordnung [EG] 764/2008 verabschiedeten) Verordnung (EG) 765/2008 erlassen wurden (vgl. etwa das Akkreditierungsgesetz 2012, insbesondere die Verfassungsbestimmung von dessen § 1, und dazu RV 1687 BlgNR 24. GP, 3; vgl. zuvor § 1 Abs. 2 Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, und dazu RV 508 BlgNR 18. GP, 11; siehe beispielsweise auch das Burgenländische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016, das Wiener Bauproduktegesetz 2013, vgl. dessen § 1 Abs. 1, sowie die von den Bundesländern gemäß Art. 15a B VG geschlossene Vereinbarung über die Marktüberwachung von Bauprodukten). Offensichtlich beruhen die zuletzt genannten innerstaatlichen Vorschriften ebenfalls auf der Rechtsansicht, dass die durch die (mittlerweile durch die Verordnung [EG] 2019/1020 teils aufgehobene) Verordnung (EG) 765/2008 geregelten Angelegenheiten, zB solche des Akkreditierungswesens, aber auch Regelungen betreffend die Marktüberwachung sowie die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten, grundsätzlich als Annexmaterie zu qualifizieren sind (in diesem Sinn zur kompetenzrechtlichen Einordnung des Akkreditierungswesens vgl. Holoubek/Fuchs in Holoubek/Potacs [Hg.] Öffentliches Wirtschaftsrecht, Band 2, 565 und 566).
55 Aus den dargestellten Erwägungen folgt, dass der Bescheid der belangten Behörde, mit dem über den auf Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 gestützten Antrag der Revisionswerberin abgesprochen wurde, in Anbetracht der einschlägigen nationalen technischen Vorschriften (§ 5 Abs. 1 iVm. § 35 Abs. 4 KFG 1967 iVm. § 2 Abs. 1 lit. m iVm. § 4 Abs. 7 KDV 1967), die der behördlichen Entscheidung in Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/515 zugrunde zu legen waren, nicht in einer Rechtssache in einer Angelegenheit des „Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland“ (Art. 10 Abs. 1 Z 2 B VG) erging, sondern in einer Angelegenheit des „Kraftfahrwesens“ (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B VG).
56 Angelegenheiten des „Kraftfahrwesens“ sind nicht in Art. 102 Abs. 2 B VG genannt. Ihre Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden ist auch nicht aufgrund anderer bundesverfassungsrechtlicher Bestimmung gestattet. Somit liegt im Revisionsfall keine Angelegenheit vor, die im Sinn des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt würde (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/11/0173: VwGH 4.5.2022, Ra 2022/09/0029).
57 Da das Bundesverwaltungsgericht folglich seine Zuständigkeit zur meritorischen Entscheidung über die Beschwerde der Revisionswerberin zu Recht verneinte und gegenständlich zutreffend vom Bestehen einer landesverwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit gemäß Art. 131 Abs. 1 B VG ausging, war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. März 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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