Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aPrendinger, über die Revision des Dr. E P, vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. August 2023, Zl. VGW-001/038/7988/2022-14, betreffend Übertretung des Wiener Naturschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. Mai 2022 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz (Wr. NSchG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 490 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) verhängt und dem Revisionswerber ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben. Er habe entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 5 Wr. NSchG, wonach Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet nur mit Bewilligung der Naturschutzbehörde vorgenommen werden dürften, zu verantworten, dass ein Zaun an der Grenze zwischen zwei näher genannten Grundstücken ohne Bewilligung gemäß § 24 Abs. 5 Z 3 Wr. NSchG errichtet worden sei. Das Fundament des Zaunes bestehe aus Schalsteinen, die mit Beton ausgegossen worden seien. Es werde davon ausgegangen, dass dieser Zaunsockel zur Stabilisierung der Schalsteine auf einem Streifenfundament aufgesetzt worden sei.
2 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis mit einer näher konkretisierten Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Dem Revisionswerber wurde ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
3 In der vorliegenden (außerordentlichen) Revision wird unter „5. Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG)“ geltend gemacht, der Revisionswerber erachte sich in dem Recht auf Einhaltung des auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatzes der Offizialmaxime gemäß § 39 Abs. 2 AVG, in dem durch § 37 AVG gewährleisteten Recht auf Erforschung der materiellen Wahrheit, im Recht auf Durchführung eines mängelfreien, die Anträge des Revisionswerbers erledigenden Rechtsmittelverfahrens, in dem sich „aus §§ 60, 62a Z 21 und 86 Abs. 2 der Wiener Bauordnung ergebenden Recht, einen kurzen und mit einfachen Mitteln hergestellten Zaun nicht als Bauwerk und nicht als Einfriedung qualifiziert zu erhalten“, und in dem sich aus § 24 Wr. NSchG ergebenden Recht, an der Grenze eines ihm gehörenden Grundstücks einen-keiner Baubewilligung bedürfenden-Teil einer Einzäunung errichten zu dürfen, verletzt.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.6.2022, Ra 2022/02/0091).
5 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften, vorliegend mit dem Hinweis auf den Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, das Recht auf Erforschung der materiellen Wahrheit und das Recht auf Durchführung eines mängelfreien, die Anträge des Revisionswerbers erledigenden Rechtsmittelverfahrens, als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa abermals VwGH 2.6.2022, Ra 2022/02/0091, mwN). In welchem konkreten, aus einer (materiellrechtlichen) Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften allein jedoch nicht dargestellt.
6 Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses stellen auch die weiteren ins Treffen geführten Rechte keinen tauglichen Revisionspunkt dar. Eine Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung mangels Vorliegens des angelasteten Verwaltungsstraftatbestandes wurde nicht geltend gemacht. Eine dahingehende Umdeutung der behaupteten Rechtsverletzung scheidet jedoch aus (vgl. VwGH 16.1.2026, Ro 2025/10/0022, mwN).
7 Da der Revisionswerber somit durch das angefochtene Erkenntnis in den von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden konnte, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden