Hat der Revisionswerber seine Beschwerde auf die Bekämpfung des Strafausspruches eingeschränkt, kann sich aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruchs diesbezüglich in der Folge keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung mehr stellen (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/11/0105).