Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des F F, vertreten durch die Poganitsch, Fejan Ragger Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. Juli 2025, Zl. LVwG 30.11 416/2025 14, betreffend Übertretung des Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Dezember 2024 wurde ausgesprochen, der Revisionswerber habe als Verantwortlicher einer näher genannten Wassergenossenschaft zu verantworten, dass das verwendete Trinkwasser nicht den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung entspreche, weil sich bei einer zu einem näher bestimmten Zeitpunkt gezogenen und untersuchten Wasserprobe ein näher dargestellter mikrobiologischer Befund ergeben habe. Dadurch habe er näher genannte Vorschriften des Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetzes sowie der Trinkwasserverordnung übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 110, (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Stunden) verhängt wurde. Weiters wurden gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 11, sowie Barauslagen für ein amtliches Untersuchungszeugnis in der Höhe von € 123,20 auferlegt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit einer hier nicht relevanten Maßgabe abgewiesen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22, auferlegt und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig erklärt.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
4 Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung mit einem Kostenersatzantrag.
5 Die Revision erweist sich als unzulässig:
6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
7 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 5.6.2023, Ra 2023/10/0316, mwN).
8 In der Revision wird unter Punkt „4. Revisionspunkt“ geltend gemacht, der Revisionswerber erachte sich durch die angefochtene Entscheidung „in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf den Rücktritt aus der Funktion des Obmanns einer Wassergenossenschaft verletzt“.
9 Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses stellt das ins Treffen geführte Recht aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar. Eine Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung mangels Vorliegens des angelasteten Verwaltungsstraftatbestandes wurde nicht geltend gemacht. Eine dahingehende Umdeutung der behaupteten Rechtsverletzung scheidet jedoch aus (vgl. erneut VwGH 5.6.2023, Ra 2023/10/0316, mwN).
10 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. etwa VwGH 28.3.2025, Ro 2025/10/0010, mwN).
11 Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in dem von ihm als Revisionspunkt ausdrücklich bezeichneten Recht durch das angefochtene Erkenntnis nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Jänner 2026
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