Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, in der Revisionssache des Ing. F K in W, gegen 1. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. April 2023, Zl. VGW 242/010/4131/2023/VOR 2, und 2. den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. April 2023, Zl. VGW 242/010/4132/2023/VOR 2, betreffend Mindestsicherung und Verfahrenshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Eingabe vom 7. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2023, Ra 2023/10/0329 3, wurde dem Revisionswerber aufgetragen, näher bezeichnete Mängel der von ihm eingebrachten Revision zu beheben.
2 Dagegen richtet sich eine als „Rechtsmittel“ bezeichnete Eingabe des Revisionswerbers vom 7. Juni 2023.
3 Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. VwGH 16.1.2023, Ra 2022/10/0137; 24.6.2022, Ra 2021/10/0187; 17.5.2022, Ra 2022/10/0031; 28.7.2021, Ra 2021/10/0088; 1.3.2021, Ra 2021/10/0013).
4 Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
5 Abschließend wird der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Revisionswerber ist nämlich klargestellt (vgl. den oben genannten, den Revisionswerber betreffenden Beschluss VwGH 16.1.2023, Ra 2022/10/0137), dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Revisionswerber darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. VwGH 30.5.2023, Ra 2023/10/0038; 10.5.2023, Ra 2022/10/0148; 8.5.2023, Ra 2023/10/0041; 13.12.2022, Ra 2022/10/0042; 29.9.2022, Ra 2021/10/0160).
Wien, am 18. September 2023
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