Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Eingabe der Z A und des D A in W, gegen den hg. Beschluss vom 5. April 2023, Ra 2023/10/0041 3, i.A. des Schulunterrichtsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Wien), den Beschluss gefasst:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 2023, Ra 2023/10/0041 3, wurde ein Antrag der als gesetzliche Vertreter agierenden Einschreiter auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die gegenständliche, mit „Reklamation“ überschriebene Eingabe vom 20. April 2023.
3 Diese Eingabe stellt nach ihrem Inhalt ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 5. April 2023 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 24.6.2022, Ra 2021/10/0187, mwN).
4 Die Eingabe war daher zurückzuweisen.
5 Abschließend wird darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung zu den Akten genommen werden. Gegenüber den Einschreitern ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. etwa VwGH 14.3.2022, Ra 2019/10/0044, mwN).
Wien, am 8. Mai 2023
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