Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Bildungsdirektion für Oberösterreich, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2023, Zl. L523 2277355 1/2E, betreffend Besuch einer im Ausland gelegenen Schule (mitbeteiligte Partei: mj. C N, vertreten durch die Erziehungsberechtigten P und G N in T), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin vom 28. Juli 2023 wurde, unter Bezugnahme auf ein Ansuchen vom 13. Juli 2023, der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule (X Schule in P. in Deutschland) durch die im Jänner 2009 geborene Mitbeteiligte untersagt und angeordnet, dass die Mitbeteiligte ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen habe.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. September 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten statt und erteilte dieser die Bewilligung, die Schulpflicht im Schuljahr 2023/24 durch den Besuch der X Schule in Deutschland zu erfüllen; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu.
3 Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, die Mitbeteiligte habe im Schuljahr 2021/22 am häuslichen Unterricht teilgenommen, sei allerdings zur verpflichtenden Externistenprüfung nicht angetreten. Demzufolge habe die Amtsrevisionswerberin mit Bescheid vom 20. Juli 2022 die weitere Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022/23 untersagt sowie „ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Schuljahr oder eine bestimmte Schulstufe“ angeordnet, dass die Mitbeteiligte ihre Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe. Die Mitbeteiligte habe im Schuljahr 2022/23 nicht am Unterricht in einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht teilgenommen. Im Juli 2023 habe die Mitbeteiligte schließlich um die Bewilligung eines Schulbesuches für das Schuljahr 2023/24 in der X Schule in Deutschland angesucht.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Bundesverwaltungsgericht im Kern die Rechtsauffassung, die vorliegende (rechtskräftige) Anordnung des Schulbesuchs im Sinne des § 5 SchPflG stehe einem Schulbesuch nach § 13 SchPflG nicht grundsätzlich entgegen; darauf aufbauend bejahte das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen die Bewilligungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 dritter Satz SchPflG.
5 Die Zulassung der (ordentlichen) Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung zu der Rechtsfrage fehle, „ob eine gemäß § 11 SchPflG getroffene Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG einer Bewilligung des Schulbesuches einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 SchPflG entgegensteht“.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Die mitbeteiligte Partei übermittelte eine Revisionsbeantwortung.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Der vorliegende Revisionsfall gleicht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2024, Ro 2023/10/0032, entschieden wurde.
9 Aus den dort ersichtlichen Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 12. Mai 2025
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