Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch, und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Jäger, über die Revision der L H, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2023, W255 2268638-1/8E, betreffend Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses bezog die Revisionswerberin von 29. Jänner 2022 bis 4. April 2022 und ab 9. Juni 2022 Arbeitslosengeld. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 9. Juni 2022 wurde die Revisionswerberin darüber informiert, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 30. Oktober 2022 ende.
2 Am 3. August 2022 stellte die Revisionswerberin beim AMS einen Antrag auf eine Ausbildungsförderung für eine Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin beim WIFI. Diesen Antrag wies das AMS mit der Begründung ab, dass dem Antrag keine Einstellungszusage beigelegt sei, die belege, dass die gewünschte Ausbildung erforderlich wäre.
3 Am 23. September 2022 begann die Revisionswerberin beim WIFI eine Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Zustimmung oder Genehmigung des AMS zum Besuch und/oder zur Kostenübernahme dieser Ausbildung vor.
4 Am 25. September 2022 teilte die Revisionswerberin dem AMS mit, dass sie die Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin beim WIFI begonnen habe und ersuchte um Kostenübernahme.
5 Am 27. September 2022 stellte die Revisionswerberin beim AMS Anträge auf Zuerkennung von Kurs- und Ausbildungskosten bzw. Kostenübernahme für die WIFI-Kurse „Vorbereitung Bilanzbuchhalterprüfung mündlicher Teil für WiederholerInnen“ am 5. November 2022 und am 3. Juni 2023. Diese Anträge wurden am 3. Oktober 2022 zurückgewiesen.
6 In weiterer Folge übermittelte die Revisionswerberin dem AMS eine Kurszeitenbestätigung betreffend die Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin beim WIFI sowie einen unverbindlichen Kostenvoranschlag für den Zeitraum 23. September 2023 bis 3. Juni 2023 bzw. 13. September 2023 bis 9. Dezember 2023 in Höhe von EUR 3.360,00 für den zu diesem Zeitpunkt bereits angetretenen WIFI Kurs (Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin).
7 Das AMS teilte der Revisionswerberin dazu mit, dass die Kosten nicht übernommen würden und eine Kostenübernahme immer vorher abgeklärt werden bzw. vom AMS genehmigt werden müsse.
8 Daraufhin wandte sich die Revisionswerberin an die Ombudsstelle des AMS und stellte einen Antrag auf Kostenübernahme für die Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin beim WIFI betreffend den Zeitraum 23. September 2022 bis 3. Juni 2023. Das AMS teilte ihr mit, dass „absolut ausnahmsweise eine positive Einzelfallentscheidung“ ergehe.
9 Am 27. Oktober 2022 informierte das AMS die Revisionswerberin über das Ende ihres Leistungsanspruchs am 30. Oktober 2022 und ersuchte sie, bis spätestens 30. Oktober 2022 einen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS einzubringen.
10 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 informierte das AMS die Revisionswerberin darüber, dass ihrem Begehren um Gewährung von Aus- und Weiterbildungsbeihilfen entsprochen und eine Beihilfe zu den Kurskosten in Höhe von insgesamt € 3.340,00 für den Zeitraum 23. September 2022 bis 3. Juni 2023 gewährt werde.
11 Am 28. Oktober 2022 stellte die Revisionswerberin den Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe per 31. Oktober 2022.
12 Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 28. Oktober 2022 informierte das AMS die Revisionswerberin darüber, dass ihr ab 31. Oktober 2022 bis voraussichtlich 29. Oktober 2023 Notstandshilfe zustehe.
13 Mit Schreiben vom 10. November 2022 führte die Revisionswerberin aus, dass sie am 23. September 2022 eine Ausbildung begonnen habe, für die sie Kurskosten erhalte und die im Auftrag des AMS stattfinde. Laut Schreiben der Ombudsstelle werde ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Ausbildung verlängert. Die Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 28. Oktober 2022 sei daher nicht richtig, da ihr weiterhin Arbeitslosengeld zustehe. Sie ersuche um Zusendung einer korrigierten Mitteilung bzw. um die Ausstellung eines Feststellungsbescheides.
14 Das AMS teilte der Revisionswerberin mit, dass zwar die Kosten für ihre Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin übernommen worden seien, sich dadurch jedoch nicht ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld verlängert habe. Dies liege unter anderem daran, dass der Kurs zu wenig Stunden (7 Wochenstunden) aufweise. Die Revisionswerberin wiederholte ihren Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides.
15 Mit Bescheid vom 23. Jänner 2023 stellte das AMS fest, dass der Revisionswerberin aufgrund ihres Antrages vom 28. Oktober 2022 gemäß § 38 iVm. § 17 Abs. 1 und § 58 iVm. §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab 31. Oktober 2022 gebühre. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld habe mit 30. Oktober 2022 geendet und die Revisionswerberin habe fristgerecht einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.
16 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde und machte geltend, das AMS habe ihr eine Beihilfe zu den Kurskosten gemäß § 34 AMSG gewährt und ihre Teilnahme sei daher „gemäß § 12 Abs. 5 AlVG im Auftrag des AMS erfolgt“. Daher verlängere sich auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes.
17 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und erklärte die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
18 Zum Sachverhalt traf das Bundesverwaltungsgericht die eingangs wiedergegebenen Feststellungen.
19 In rechtlicher Hinsicht führte es aus, gemäß § 18 Abs. 4 AlVG verlängere sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes zeitlich unbefristet um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5 AlVG. Dabei handle es sich um sämtliche Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des AMS erfolgen. Für die Bezugsverlängerung komme es nicht auf das formale Kriterium der Maßnahmenzuweisung an. Nehme der Arbeitslose allerdings lediglich mit Zustimmung, jedoch nicht im Auftrag des AMS an einem Kurs teil, komme § 18 Abs. 4 iVm. § 12 Abs. 5 AlVG nicht zur Anwendung (Hinweis auf VwGH 25.6.2013, 2011/08/0139). Im vorliegenden Fall habe der seit 23. September 2022 erfolgte Besuch der Ausbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin nicht im Auftrag des AMS stattgefunden.
20 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Das AMS erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichte Zurückweisung bzw. Abweisung der Revision.
21 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
22 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
23 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
24 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision macht die Revisionswerberin geltend, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzliche Bedeutung zukomme. Zur Frage, ob dann, wenn der Versicherte nicht im ausdrücklichen Auftrag des Arbeitsmarktservice, sondern (lediglich) mit dessen Zustimmung eine Maßnahme absolviert, eine Verlängerung des Arbeitslosengeldbezuges gemäß § 18 Abs. 4 AlVG erfolgt, liege noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das im angefochtenen Erkenntnis zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2013, 2011/08/0139, beziehe sich zwar auf einen Fall, in dem eine Ausbildung lediglich mit Zustimmung, nicht jedoch im Auftrag des AMS absolviert wurde, der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch zu der erwähnten Rechtsfrage nicht mehr Stellung nehmen müssen, weil es sich um eine grundsätzlich vom AMS nicht anerkannte Ausbildungsmaßnahme gehandelt habe. Diese Entscheidung sei somit nicht einschlägig.
25 Auch zur Frage, ob eine derartige Maßnahme (sofern sie arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sei) eine bestimmte Mindestwochenstundenzahl (bzw. in welcher Höhe) aufzuweisen habe, um zu einer Bezugsverlängerung zu führen, liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Der im angefochtenen Erkenntnis zitierten Bundesrichtlinie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen komme weder Gesetzes- noch Verordnungscharakter zu, weshalb diese gegenüber einem Rechtsunterworfenen nicht verbindlich sei.
26 Nach § 18 Abs. 4 AlVG verlängert sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes „um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5“. § 12 Abs. 5 AlVG sieht vor, dass „[d]ie Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt“ nicht als Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG gilt.
27 Bereits der eindeutige Wortlaut des § 12 Abs. 5 AlVG, auf den die hier anwendbare Regelung des § 18 Abs. 4 AlVG über die Verlängerung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verweist, stellt somit darauf ab, dass die in Frage kommende Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt „im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt“.
28 Von einem solchen Auftrag kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn-wie hier-die Ausbildung aus eigenem begonnen wird und erst im Nachhinein bloß eine Beihilfe zu den Kurskosten gewährt wird.
29 Da sich das angefochtene Erkenntnis tragend darauf gestützt hat, dass das AMS keinen Auftrag im Sinn des § 12 Abs. 5 AlVG erteilt hat, kommt es auf die weitere im Zulässigkeitsvorbringen formulierte Frage, ob eine Ausbildungsmaßnahme eine bestimmte Mindestwochenstundenzahl aufweisen muss, um zulässigerweise Gegenstand eines solchen Auftrags zu sein, nicht an.
30 In der Revision wurde somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
31 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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