Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der F A, vertreten durch Dr. Michael Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2023, I413 2236930-1/49E, betreffend Betriebsnachfolgehaftung nach § 67 Abs. 4 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 24. September 2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, dass die Revisionswerberin als Betriebsnachfolgerin zur ungeteilten Hand „für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren“ einer näher genannten Gesellschaft (im Folgenden: Vorgängerin) „aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2019 bis März 2020“ in näher bezeichneter Höhe hafte, und verpflichtete sie zur Zahlung.
2 In der Begründung des Bescheides wurde nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, dass sich aus Erhebungen der belangten Behörde ergeben habe, dass die Revisionswerberin „sowohl Fahrzeuge wie auch Dienstnehmer“ von der Vorgängerin „übernommen“ habe. Dabei handle es sich „um die wesentlichen Betriebsmittel eines Unternehmens aus der Wirtschaftsklasse Umzugstransporte“.
3 Zur weiteren Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis vom 7. September 2022, Ra 2021/08/0058, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof das im ersten Rechtsgang im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 24. September 2020 ergangene beschwerdeabweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (zusammengefasst) deswegen aufgehoben, weil dieses die Rechtsprechung nicht beachtet hat, wonach es für den Eintritt der Haftung nach § 67 Abs. 4 ASVG darauf ankommt, ob jene Betriebsmittel erworben wurden, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den (Teil )Betrieb (in dem Umfang, mit dem Betriebsgegenstand und in der Betriebsart wie der Vorgänger) fortzuführen. Welche Betriebsmittel in diesem Sinne wesentlich sind, richtet sich so das zitierte Erkenntnis weiter nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im Besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab. Nur auf Basis des Wissens um den Tätigkeitsbereich eines Betriebes kann beurteilt werden, ob im Erwerbszeitpunkt mit den erworbenen Betriebsmitteln die Fortführung dieses konkreten Betriebs möglich gewesen wäre, ob es sich also bei den übernommenen Betriebsmitteln um jene handelt, mit denen der (Teil )Betrieb des Vorgängers in dem Umfang, mit dem Betriebsgegenstand und in der Betriebsart wie der Vorgänger, hätte fortgeführt werden können.
4 Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass im damals angefochtenen Erkenntnis die Frage, welche Betriebsmittel nach der Betriebsart, dem Betriebsumfang und nach dem Betriebsgegenstand des Vorgängerbetriebs wesentlich waren, nicht nachvollziehbar behandelt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dazu im Besonderen fest, dass soweit sich dieses Erkenntnis auf den Umstand bezogen hatte, dass die Revisionswerberin 22 Fahrzeuge von der Vorgängerin erworben habe, eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen fehle, dass es sich bei diesen 22 Fahrzeugen nur um einen Teil des gesamten (ca. 34 bis 40 Fahrzeuge umfassenden) Fuhrparks der Vorgängerin gehandelt habe, sodass für den Verwaltungsgerichtshof bereits unter dem Gesichtspunkt des Umfangs der übernommenen Betriebsmittel nicht nachprüfbar ist, ob es sich bei diesen 22 Fahrzeugen um die wesentlichen Betriebsmittel des Betriebs (oder unter der Voraussetzung einer „selbständigen Betriebsmöglichkeit“ eines selbständigen Teilbetriebs) der Vorgängerin gehandelt hat.
5 Die Frage, welche Betriebsmittel nach der Betriebsart, nach dem Betriebsumfang und nach dem Betriebsgegenstand des Vorgängerbetriebes wesentlich waren (und ob etwa ein Lager, Kundenstock und Standort nach Betriebsart, umfang und gegenstand dieses Betriebes wie vorgebracht - wesentlich gewesen seien, oder nicht), wurde vom Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar behandelt.
6 Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesverwaltungsgericht an mehreren Terminen eine mündliche Verhandlung durch. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies es die Beschwerde (mit einer hier nicht weiter bedeutsamen Maßgabe) neuerlich ab und erklärte die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
7 Begründend wurde darin unter anderem näher ausgeführt, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass ein etwaiger Kundenstock des Vorgängerunternehmens, ein Lager, Know How oder ein bestimmter Standort nicht zu den wesentlichen Betriebsmitteln gehört hätten, sondern sich die wesentlichen Betriebsmittel aus den übernommenen Fahrzeugen (Klein LKW) zusammengesetzt hätten.
8 Dazu ging das Verwaltungsgericht von folgenden Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen aus:
9 Die Gesellschaft (Vorgängerunternehmen) habe seit ihrer Gründung ein Transportunternehmen betrieben. Die Gesellschaft sei Inhaberin des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“. Der Fuhrpark des Vorgängerunternehmens habe „16 LKW über 3,5 Tonnen sowie 26 Kleintransporter, zwei Anhänger und zwei Klein PKW“ umfasst.
10 Die Haftung für Beiträge des Vorgängerunternehmens begründete das Bundesverwaltungsgericht (im Wesentlichen wie bereits im ersten Rechtsgang) damit, dass die Revisionswerberin 23 Klein LKW von diesem Vorgängerunternehmen übernommen habe.
11 Feststellungen dazu, ob es zum Betrieb des Vorgängerunternehmens gehörte, neben dem Betrieb mit den erwähnten Klein LKW auch (sei es mit oder ohne entsprechende Gewerbeberechtigung) Transporte mit Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen (LKW) durchzuführen, und eine Auseinandersetzung damit, welchen Umfang bejahendenfalls diese Tätigkeit einnahm, hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen (obwohl die festgestellte Zugehörigkeit von „16 LKW über 3,5 Tonnen“ zu ihrem „Fuhrpark“ einen Anhaltspunkt für eine Befassung mit dieser Frage geliefert hätte).
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der (damals zuständige) Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) eine Revisionsbeantwortung und beantragte darin die Abweisung der Revision.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
15 Die Revisionswerberin stützt sich zur Darlegung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG auf eine Abweichung von der bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Rechtsgang herangezogenen Rechtsprechung zur Betriebsnachfolgehaftung nach § 67 Abs. 4 ASVG. Ihre Revision erweist sich im Hinblick darauf als zulässig und berechtigt.
16 Die Revisionswerberin hat im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgebracht, dass der Betrieb, für dessen Beiträge im angefochtenen Bescheid eine Haftung ausgesprochen wurde, „bekanntermaßen vor allem auch im Großtransportbereich tätig“ gewesen sei, „also mit LKW über 3,5 t“. So ergibt sich etwa aus der Verhandlungsschrift vom 22. März 2021 (S. 4) das folgende Vorbringen: „Die [Revisionswerberin] hat 21 Klein LKW [übernommen]. Die [Vorgängergesellschaft] hatte auch große LKW und zahlreiche andere Fahrzeuge ... Wenn 20 Autos aus einem Betrieb gekauft werden, dann wird nicht der gesamte Betrieb ... übernommen. Die [Revisionswerberin] hat auch nicht den Betriebsstandort übernommen. Sie hat auch nicht das Lager übernommen ...“, weiters (aaO S. 10): „Es gibt schließlich zwei verschiedene Betriebsteile bei [dem Vorgängerunternehmen,] den Frächterbereich und den Kleintransporterbereich ... Wenn überhaupt, diskutieren wir hier nur über den Kleintransportbereich, der übergegangen sein könnte. In [dem Vorgängerbetrieb] kann nur der andere Betriebsteil übergeblieben sein, der nichts mit dieser Sache zu tun hatte“.
17 Auch schon in der Beschwerde der Revisionswerberin war das Vorbringen darauf gerichtet: So brachte sie vor, dass, während die Revisionswerberin „ausschließlich im Bereich der Paketlieferung als Subunternehmer tätig“ sei, das Vorgängerunternehmen „umfassende Transportleistungen“ angeboten habe. Das Vorgängerunternehmen sei „ein Komplettanbieter im Transportbereich“ gewesen, der seine Fahrzeuge „für den länderübergreifenden Fernverkehr über Umzugstransporte bis hin zu Subleistungen“ eingesetzt habe. Auch der weitere Akteninhalt enthält sowohl darauf abzielendes Vorbringen der Vertreter der Revisionswerberin als auch entsprechende Anhaltspunkte, etwa in den Aussagen der einvernommenen Personen. So sprach ein als Zeuge einvernommener Fuhrparkleiter, der bei der Z GmbH (der Rechtsvorgängerin des Vorgängerunternehmens) tätig war, von einem „Kerngeschäft“ mit „LKWs von 10t bis 26t“ bzw. „von 3,5t bis 26t“ (Verhandlungsschrift vom 16. Dezember 2022, S. 11); dieser Zeuge äußerte sich auf entsprechenden Vorhalt in die Richtung, dass das Vorgängerunternehmen auch „Groß LKW“ betrieben habe („laut Zulassungsschein ist das so“, aaO S. 13). Ein weiterer Zeuge sagte aus, dass die Z GmbH (die Rechtsvorgängerin des Vorgängerunternehmens) zu 90% „mit LKW über 3,5t“ und zu „10% mit Klein LKW“ tätig gewesen sei und das Vorgängerunternehmen dies so weitergeführt habe (Verhandlungsschrift vom 28. Februar 2023, S. 9). Die Revisionswerberin beantwortete eine Frage des vorsitzenden Richters dazu, ob das Vorgängerunternehmen „ausschließlich das Gewerbe mit Klein LKWs betrieben“ habe, dahin, dass dieses ihres Wissens „auch grenzüberschreitenden Güterverkehr mit großen LKWs also über 3 ½ t“ betrieben habe (Verhandlungsschrift vom 28. Februar 2023, S. 4).
18 In der Beweiswürdigung befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Anzahl der von der Vorgängergesellschaft erworbenen Fahrzeuge (und begründete näher, warum es 23 und nicht 22 gewesen seien). Ermittlungen des Masseverwalters hätten ergeben, dass „mindestens vier“ weitere Fahrzeuge übernommen worden seien. Es sei eine Anklage erhoben worden, wonach „Betriebsmittel“ der Vorgängergesellschaft, darunter „zumindest zehn Fahrzeuge einer GmbH überlassen worden seien“, deren Geschäftsführerin und Gesellschafterin die Revisionswerberin sei. Die Feststellungen „zum Fuhrpark“ der Vorgängergesellschaft beruhten unter anderem auf Ausführungen in einem aufgetragenen Schriftsatz der Revisionswerberin.
19 Im Weiteren setzte sich die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts mit den näheren Umständen des Unternehmens der Revisionswerberin auseinander (zum Beginn der Gewerbeausübung, zur Ausübung des Gewerbes in ganz Tirol, zum Umstand, dass auf von der Vorgängergesellschaft übernommenen Fahrzeugen noch das Logo der Vorgängergesellschaft sichtbar sei). Daran anschließend führte das Bundesverwaltungsgericht aus (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof): „Dass die [vom Vorgängerunternehmen] übernommenen Fahrzeuge das wesentliche Betriebsmittel des Transportunternehmens der Beschwerdeführerin darstellen, ergibt sich bereits aus der Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung an sich, welcher ohne einen entsprechenden Fuhrpark die Geschäftsgrundlage entzogen würde“. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich dazu ergänzend darauf , dass die Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung „die Sprinter, also die Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen, sowie die Fahrer als ihre wichtigsten Betriebsmittel“ bezeichnet habe und ein Zeuge ausgesagt habe, die (übernommenen) Fahrzeuge und Fahrer seien „für das Geschäft der Beschwerdeführerin absolut notwendig“.
20 In diesem Zusammenhang beruht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber auf einem Fehlverständnis der im ersten Rechtsgang im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes schon näher dargelegten Rechtslage. Zu beurteilen ist nicht, welche Betriebsmittel die „wesentlichen Betriebsmittel“ des Nachfolgeunternehmens sind, sondern ob dieses jene Betriebsmittel übernommen hat, die die wesentlichen Betriebsmittel des (für die fragliche Haftung in Betracht kommenden) Vorgängerunternehmens waren.
21 In den weiteren Ausführungen der Beweiswürdigung wird darauf Bezug genommen, dass die Vorgängergesellschaft „in Anbetracht ihrer“ zu jener der Revisionswerberin „gleichlautenden“ Gewerbeberechtigung „zur Güterbeförderung, mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3,5 Tonnen nicht übersteigen durfte, zu keiner weiterreichenderen (sic) Güterbeförderung berechtigt gewesen“ sei. Eine Begründung dafür, dass die Vorgängergesellschaft ausschließlich die „gleichlautende“ Gewerbeberechtigung hatte (und keine andere), fehlt allerdings ebenso wie Feststellungen zur tatsächlichen Tätigkeit.
22 Dem angefochtenen Erkenntnis mangelt es sohin an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und den Beweismitteln und infolgedessen damit, ob die im Betrieb des Vorgängerunternehmens vorhanden gewesenen 16 LKW, die den Feststellungen zufolge von der Revisionswerberin nicht übernommen worden seien, zu den wesentlichen Betriebsmitteln des Vorgängerunternehmens gehörten oder ob allenfalls von zwei Teilbetrieben auszugehen war, so dass die Übernahme der Klein LKW (unter der Voraussetzung einer „selbständigen Betriebsmöglichkeit“) nur als haftungsauslösender Teilbetriebserwerb zu werten wäre, bei dem sich die Haftung nur auf jene Beitragsschulden bezöge, die in diesem Teilbetrieb angefallen sind (vgl. auch dazu bereits das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.2022, Ra 2021/08/0058, Rn. 14, unter Hinweis darauf, dass sich in diesem Fall die Haftung nur auf jene Beitragsschulden beziehen kann, die in diesem Teilbetrieb angefallen sind). Davon, dass angesichts der vorhandenen Anhaltspunkte der Frage einer bloßen Teilbetriebsnachfolgehaftung nachzugehen gewesen wäre, gehen im Übrigen auch die Ausführungen in der vom (damaligen) Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstatteten Revisionsbeantwortung aus.
23 Von dem bereits aufgezeigten Fehlverständnis der rechtlichen Voraussetzungen einer Haftung nach § 67 Abs. 4 ASVG ging das Bundesverwaltungsgericht auch im Zusammenhang mit weiteren (potentiell als wesentlich in Betracht kommenden) Betriebsmitteln des Vorgängerbetriebs aus, so beispielsweise im Zusammenhang mit der Frage, ob wie von der Revisionswerberin im Verfahren behauptet das Lager des in Rede stehenden Vorgängerbetriebs zu den wesentlichen Betriebsmitteln dieses Betriebs gehört hat.
24 So führte das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, dass es sich beim Lager (dessen Übernahme durch die Revisionswerberin nicht festgestellt wurde) um kein wesentliches Betriebsmittel gehandelt habe, Folgendes aus:
25 Das Vorbringen, wonach es sich beim Lager um ein wesentliches Betriebsmittel handle, sei „nicht zutreffend“; weil die Zeugen glaubhaft geschildert hätten, dass „die Lagerhaltung eigentlich nicht erforderlich gewesen“ sei, „weil direkt von den Speditionen Güter weitertransportiert wurden und nur ganz selten beispielsweise Möbel eingelagert“ worden seien („was sich aber nicht als optimal herausgestellt habe)“; das Lager sei „klein“ gewesen und die Revisionswerberin habe angegeben, dass „(lediglich) für bestimmte Kunden auch Zwischenlagerungen durchgeführt“ worden seien (das Bundesverwaltungsgericht verwies dazu auf die Niederschrift über die Verhandlung vom 16. Dezember 2022, S. 7, 12 und 13 sowie vom 28. Februar 2023, S. 3 und 10).
26 Die zuletzt erwähnte Stelle der Niederschrift (vom 28. Februar 2023, S. 10) hätte nicht gegen, sondern für die Wesentlichkeit eines Lagers für den Betrieb des Vorgängerunternehmens gesprochen. Die übrigen vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogenen Passagen aus den Verhandlungsniederschriften betrafen zudem durchwegs Fragen des Richters zur Bedeutung eines Lagers für das Unternehmen der Revisionswerberin (nicht aber für den Betrieb des Vorgängerunternehmens) und wurden auch an Mitarbeiter im Zusammenhang mit Fragen zu den Umständen ihrer Tätigkeit im Betrieb der Revisionswerberin gerichtet.
27 Wie dargestellt, wäre es demgegenüber zur Begründung einer Haftung aus dem Titel des § 67 Abs. 4 ASVG relevant gewesen, ob die Betriebsmittel übernommen worden sind, die wesentliche Betriebsmittel für den Betrieb des Vorgängerunternehmens waren. Dafür wäre es erforderlich gewesen, auf das Vorbringen dazu einzugehen, wonach die nicht übernommenen Betriebsmittel für den Betrieb des Vorgängerunternehmens wesentlich gewesen wären, was nach Einholung der dafür maßgeblichen Beweise nachvollziehbare Feststellungen und eine vollständige und nachvollziehbare Würdigung des dazu erstatteten Vorbringens erfordert hätte.
28 Da das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis somit, aufbauend auf einer unzutreffenden Rechtsansicht, die gebotene nachvollziehbare Beurteilung unterlassen hat, war das Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
29 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. Da ein Ersatz der Eingabengebühr wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (vgl. § 110 ASVG) nicht zuzusprechen war und Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung schon enthalten ist, war das Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 7. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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