Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des W in S, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. Mai 2024, LVwG 606537/9/DM, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16. Jänner 2024, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 20 Abs. 2 StVO für schuldig erachtet und über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden, als unbegründet ab, verhielt den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrags zum Beschwerdeverfahren sowie von Kommissionsgebühren und erklärte die Revision gegen seine Entscheidung für unzulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 21.6.2024, Ra 2024/02/0145, mwN).
7 Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein, in der auch die Meldungsleger vernommen wurden, und unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen, der zum Ergebnis kam, dass die Messung des Geschwindigkeitswerts selbst bei einer möglicherweise den Verwendungsbestimmungen nicht entsprechend durchführten Zielerfassung technisch korrekt erfolgt und der Messwert zweifellos dem anvisierten Fahrzeug des Revisionswerbers zuzuordnen sei, in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung festgehalten, warum es den Messwert fallbezogen als technisch korrekt und dem Fahrzeug des Revisionswerbers zugeordnet erachtete.
8 Dem vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung mit der Behauptung anficht, dass sie auf aktenwidrigen Annahmen betreffend ein hinter ihm befindliches anderes Fahrzeug beruhe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aktenwidrigkeit nicht schon dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht, sondern nur dann, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (vgl. etwa VwGH 16.7.2024, Ra 2024/08/0067, mwN).
9 Nach diesen Maßstäben gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Aktenwidrigkeit darzulegen, zumal er lediglich einen Widerspruch zu seinem Vorbringen geltend macht. Das Verwaltungsgericht hat aber die Angaben des Revisionswerbers, wonach er an einer bestimmten Stelle einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe, weil er von einem hinter ihm mit hoher Geschwindigkeit aufschließenden Fahrzeug, dem er offenbar zu langsam gefahren sei, habe ausweichen wollen, mit einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung als unglaubwürdig erachtet. Wenn der Revisionswerber nun in der Revision erstmalig behauptet, dass dieses Fahrzeug allenfalls wegen des bevorstehenden Kreisverkehrs abgebremst habe und hinter ihm verblieben sei, ist das als unbeachtliche Neuerung iSd § 41 VwGG zu qualifizieren.
10 Dessen ungeachtet zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen zur Frage, ob ein hinter dem Revisionswerber herannahendes Fahrzeug ihn überholt habe oder hinter ihm verblieben sei, keine Relevanz auf, zumal das Verwaltungsgericht ausgehend von den Beweisergebnissen, die sich entgegen der Behauptung der Revision auf die dahingehend einhelligen und klaren Aussagen der Zeugen stützen und denen nicht konkret entgegengetreten wird, zum Schluss gekommen ist, dass sich zum Messzeitpunkt jedenfalls kein anderes Fahrzeug im Messbereich aufgehalten hat und die Messung daher eindeutig dem Fahrzeug des Revisionswerbers zuzuordnen ist. Damit hängt aber das Schicksal der Revision nicht von der Klärung dieser Sachverhaltsfrage ab.
11 Darüber hinaus wird zur Begründung der Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen von eingesetzten Messgeräten geltend gemacht (Hinweis auf VwGH 25.1.2002, 2001/02/0123). Der Messbeamte habe die Zielerfassung möglicherweise nicht entsprechend den Verwendungsbestimmungen vorgenommen.
12 Dem steht entgegen, dass in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Sachverständigengutachten über die konkret erfolgte Messung eingeholt wurde noch eine Begründung der dort belangten Behörde zu den erhobenen Zweifeln an der in den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Zielerfassung erfolgte. Hier zog das Verwaltungsgericht aber einen Sachverständigen bei und es legte im angefochtenen Erkenntnis seine beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar dar. Ein Abweichen vom genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vermochte der Revisionswerber damit nicht aufzuzeigen (vgl. VwGH 28.112023, Ra 2023/02/0206, mwN).
13 Soweit die Revision schließlich auf den fehlenden Nachweis einer Eichung des Messgerätes verweist, gehen die diesbezüglichen Ausführungen schon deshalb ins Leere, weil sich der Revisionswerber mit dieser Behauptung vom festgestellten Sachverhalt entfernt, wonach das Gerät zum Zeitpunkt der Messung eine aufrechte Eichung (Datum: 11. Mai 2023) aufgewiesen habe. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Eichung des verwendeten Gerätes auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, warum ausgehend von den Zeugenaussagen des Meldungslegers und dem Eichschein im Behördenakt die Eichung des verwendeten Geräts spätestens am 31. Dezember 2026 seine Gültigkeit verliere.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2024