Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Jäger, über die Revision des Arbeitsmarktservice Innsbruck gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2023, I419 2260730-1/8E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (mitbeteiligte Partei: G K, vertreten durch Mag. Martin Pancheri, Rechtsanwalt in Innsbruck), zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen die als Bescheid bezeichnete und mit 15. Juli 2022 datierte Erledigung des Arbeitsmarktservice Innsbruck zurückgewiesen wird.
1 Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 15. Juli 2022 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) aus, der Mitbeteiligte habe den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum von 1. Juni 2022 bis 12. Juli 2022 wegen Vereitelung einer ihm vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung verloren. Nachsicht werde nicht erteilt.
2 Diese Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt und weist (auch auf der nach außen ergangenen Ausfertigung) weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf.
3 Der Mitbeteiligte erhob gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde.
4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. September 2022 wies das AMS diese Beschwerde mit der Maßgabe einer Abänderung des Zeitraumes der „Ausschlussfrist“ ab, woraufhin der Mitbeteiligte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte.
5 Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 7. März 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und änderte die Beschwerdevorentscheidung dahingehend ab, dass der angefochtene „Bescheid“ ersatzlos behoben werde, weil die vom AMS dem Mitbeteiligten zugewiesene Beschäftigung diesem nicht zumutbar gewesen sei. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des AMS, über die der Verwaltungsgerichtshof-nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch den Mitbeteiligten-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
7 Die Revision ist im Hinblick auf eine in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen mangelnden Zumutbarkeit der dem Mitbeteiligten vom AMS zugewiesenen Beschäftigung, weil das sozialversicherungspflichtige Entgelt entgegen § 9 Abs. 3 dritter Satz AlVG weniger als 75 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts betragen habe, zulässig.
8 Sie ist - aus dem nachfolgenden, vorgelagert wahrzunehmenden Grund - auch berechtigt.
9 Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 9. März 2023, G 295/2022-10 u.a., zum einen ausgesprochen, dass „§ 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 ... als verfassungswidrig aufgehoben“ (Spruchpunkt I.) wird, und zum anderen, dass „[d]ie aufgehobene Bestimmung ... in den am 9. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden“ ist (Spruchpunkt IV.).
10 Das hier angefochtene Erkenntnis ist mit 7. März 2023 datiert und wurde dem AMS und dem Mitbeteiligten am selben bzw. am folgenden Tag, also vor dem 9. März 2023, zugestellt. Die Revision wurde am 29. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und am selben Tag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
11 Somit war am 9. März 2023 vom Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung bereits entschieden, eine Revision aber noch nicht erhoben worden.
12 Dennoch ist der vorliegende Fall als von der vom Verfassungsgerichtshof mit Spruchpunkt IV. des genannten Erkenntnisses vorgenommenen Ausdehnung der Anlassfallwirkung der Aufhebung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG mitumfasst anzusehen, zumal kein sachlicher Grund erkennbar ist, dass die Ausdehnung der Anlassfallwirkung zwar für jene Fälle, die sich am 9. März 2023 im Stadium des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht befanden, und jene Fälle, die sich am genannten Tag im Stadium des Revisionsverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof befanden, nicht jedoch für Fälle wie den vorliegenden im notwendigen Zwischenstadium zwischen Beschwerde- und Revisionsverfahren gelten sollte, in denen also am 9. März 2023 die Revisionsfrist offen war und die Revision innerhalb offener Frist erhoben wurde (vgl. idS das Erkenntnis VwGH 22.6.2023, Ra 2023/08/0003, in dem der Verwaltungsgerichtshof bereits einen Fall als von der Ausdehnung der Anlassfallwirkung durch Spruchpunkt IV. des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes mitumfasst ansah, obwohl am 9. März 2023 die Revision ebenfalls noch nicht erhoben, davor jedoch vom Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision gewährt worden war).
13 Der Revisionsfall ist daher nach der durch das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes „bereinigten Rechtslage“ zu beurteilen. Folglich ist die Frage der Bescheidqualität der Erledigung des AMS vom 15. Juli 2022 unter Anwendung von § 18 AVG und unter Außerachtlassung der (aufgehobenen) abweichenden Regelung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG zu beurteilen.
14 Der Revisionsfall gleicht in allen übrigen entscheidungswesentlichen Aspekten sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, in dem das hg. Erkenntnis vom 18. April 2023, Ra 2021/08/0043, ergangen ist, auf welches zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
15 Es war daher das angefochtene Erkenntnis dahin abzuändern, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die Erledigung des AMS zurückgewiesen wird.
Wien, am 2. September 2026
Rückverweise