JudikaturVwGH

Ro 2023/08/0021 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
03. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision der Pensionsversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. in Simone Metz, LL.M., und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2023, W228 22706891/6E, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Partei: S M in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit Bescheid vom 21. März 2023 sprach die revisionswerbende Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gegenüber der Mitbeteiligten aus, dass deren Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes mit 31. Dezember 2022 ende. Dies wurde damit begründet, dass der „Beendigungsbzw. Ausschlussgrund“ der „Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a ASVG“ vorliege.

2Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der von der Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt. Es stellte fest, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG nicht mit 31. Dezember 2022 ende. In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen davon aus, dass der von der PVA herangezogene Tatbestand§ 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022, wobei konkret auf die Teilversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG auf Grund des Notstandshilfebezugs der Mitbeteiligten abgestellt wurdekeinen Endigungsgrund im Sinn des § 18a Abs. 6 ASVG darstelle.

3Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig sei, weil es zur Rechtsfrage, ob das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 18a Abs. 2 ASVG zugleich einen Endigungsgrund nach § 18a Abs. 6 ASVG darstelle, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022, mwN).

7Ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ro 2014/11/0064, mwN).

8 Die Revision wendet sich mit näherer Begründung dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht den § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG nicht als Endigungsgrund für die Selbstversicherung der Mitbeteiligten herangezogen habe. Der genannte Tatbestand ist aber auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 200/2023 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten.

9Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgend vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. etwa den schon zitierten Beschluss VwGH 30.6.2016, Ro 2014/11/0064, sowie VwGH 19.12.2017, Ra 2017/22/0202, jeweils mwN).

10 Dies trifft hier schon im Hinblick auf die Geltung des § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 nur während eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember 2023) und den von vornherein kleinen Kreis der von der konkret in Rede stehenden Regelung erfassten Personen (insbesondere im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehende pflegende Angehörige behinderter Kinder) zu.

11 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Dezember 2024