Ra 2017/22/0202 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Insoweit das Zulässigkeitsvorbringen die Auslegung einer Rechtslage betrifft, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht in Kraft war, hängt die Beurteilung der Entscheidung des VwG und damit das rechtliche Schicksal der Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage ab (vgl. VwGH 15.3.2016, Ro 2015/01/0014).