JudikaturVwGH

Ro 2016/21/0022 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 2017

Das VwG darf der Sache nach wegen der gravierenden Delinquenz des Fremden das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen (vgl. E 25. März 2010, 2009/21/0276). Diese Überlegungen lassen sich auf die Rechtslage nach dem FrÄG 2015 übertragen.

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