Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der C GmbH in L, vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 15. Februar 2023, Zlen. E 011/02/2021.002/003 und E 011/02/2021.003/003, betreffend eine Angelegenheit nach dem Burgenländischen Abfallwirtschaftsgesetz 1993 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission beim Burgenländischen Müllverband), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie die Festsetzung von zusätzlichen Müllsammelgefäßen betrifft, zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin betreibt in L. einen Campingplatz mit Stellplätzen für 150 Wohnwägen bzw. PKWs und 100 Zelte.
2 Mit Bescheid des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters des Burgenländischen Müllverbandes (BMV) vom 15. September 2020 wurde gemäß § 11 Burgenländisches Abfallwirtschaftsgesetz 1993 (Bgld. AWG 1993) für das in Rede stehende, im Pflichtbereich liegende Grundstück die Verpflichtung ausgesprochen, die Sammlung, Beförderung und die Behandlung der auf dem Grundstück anfallenden Siedlungsabfälle, mit denen bei widmungsgemäßer Verwendung des Grundstücks gerechnet werden könne, durch die öffentliche Müllabfuhr (BMV) besorgen zu lassen (im Folgenden auch: „Anschlussverpflichtungsbescheid“ bzw. „Anschlusspflichtbescheid“).
Mit demselben Bescheid wurde gemäß § 16 Bgld. AWG 1993 die Anzahl der zu verwendenden Müllgefäße für die Müllart „Siedlungsabfall (Restabfall)“ mit „1“ (Type: 1100 Liter; Intervall: vierwöchentlich) festgesetzt.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3 Mit Bescheid des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters des Burgenländischen Müllverbandes (BMV) vom 1. Juli 2021 wurden der Revisionswerberin gemäß § 16 Bgld. AWG 1993 zusätzlich zu dem im Bescheid vom 15. September 2020 festgesetzten 1100 Liter Restabfallsammelgefäß zwei 1100 Liter Müllsammelgefäße für Siedlungsabfall (Restabfall) und zwei 120 Liter Müllsammelgefäße für biogenen Siedlungsabfall mit jeweils 14 tägigem Intervall vorgeschrieben.
4 Der von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission des BMV (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 12. August 2021 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
5 In der Bescheidbegründung hielt die belangte Behörde neben Ausführungen zum Berufungsvorbringen fest, dass für das gegenständliche Grundstück, das im Pflichtbereich liege, eine aufrechte Anschlussverpflichtung an die öffentliche Müllabfuhr vorliege (Verweis auf den Bescheid vom 15. September 2020). Da bei einem Lokalaugenschein am 18. Juni 2021 den Beauftragten des BMV entgegen den Bestimmungen des § 38 Bgld. AWG 1993 der Zutritt zu der Anlage verwehrt worden sei, sei eine Annahme der zu verwendenden Müllsammelgefäße für Siedlungsabfälle getroffen und vorerst weitere Gefäße aufgetragen worden. Der BMV behalte sich vor, die Ausstattung gegebenenfalls weiter anzupassen. Die Revisionswerberin werde aufgefordert, die widerrechtlich aufgestellten Abfallbehälter einer privaten Entsorgungsfirma einziehen zu lassen.
6 Die von der Revisionswerberin gegen den genannten Bescheid und gegen einen weiteren Berufungsbescheid der belangten Behörde vom gleichen Tag betreffend die Vorschreibung eines Müllbehandlungsbeitrages erhobenen Beschwerden wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland (im Folgenden: Verwaltungsgericht) als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
7 In seinen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht soweit für das gegenständliche Verfahren betreffend die Festsetzung zusätzlicher Müllsammelgefäße von Bedeutung aus, die Revisionswerberin bestreite allein unter anderem mit verfassungs und unionsrechtlichen Argumenten ihre bereits rechtskräftig gewordene Anschlussverpflichtung. Sie verkenne damit einerseits die Rechtskraftwirkung dieses gesetzlich vorgesehenen (Anschlusspflicht )Bescheides vom 15. September 2020 und anderseits auch, dass dieser hoheitliche Akt nicht durch ein (privatrechtliches) Kündigungsschreiben unterlaufen werden könne. Der Revisionswerberin sei entgegenzuhalten, den Anschlussverpflichtungsbescheid nicht rechtzeitig bekämpft zu haben.
8 Die Revisionswerberin verkenne die Bindungswirkung des Anschlussverpflichtungsbescheides auf die hier anhängigen Verfahren, welche auch dem verfassungs- und unionsrechtlichen Vorbringen der Revisionswerberin (im Zusammenhang § 11 Bgld. AWG 1992) entgegenstehe. Das entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in den Rechtssachen Kühne Heitz NV (Rs C 463/00 richtig: C 453/00), Tarsia (Rs C 69/14) und zuletzt Calin (Rs C 676/17), wonach die Rechtssicherheit zu den im Unionsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehöre. Daher verlange es das Unionsrecht nicht, dass eine Verwaltungsbehörde verpflichtet sei, eine bereits bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wieder zurückzunehmen.
9 Das bedeute aber im Gegenschluss nicht, dass es der Revisionswerberin in einem weiteren Verfahren verwehrt wäre, ihre hier wiedergegebene Verantwortung erneut vorzutragen: So etwa bei Änderung der Sach bzw. Rechtslage. Doch auch das Bgld. AWG 1993 gebe Parteien bzw. Verfügungsberechtigten dazu unionsrechtskonform und im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wonach bei Unklarheiten der Rechtslage zum Vorrang des Unionsrechts Feststellungsbescheide als zulässig anerkannt würden) etwa im § 3 (Feststellungsverfahren, ob hier „Siedlungsabfall“ vorliege) und im § 12 (Ausnahmebewilligungsverfahren) ausreichend Gelegenheit.
10 Da die Beschwerdevorbringen die Anschlusspflicht in Frage stellten, kämpften sie inhaltlich in Wahrheit gegen einen rechtskräftigen Bescheid an.
11 Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Frage der Festsetzung von zusätzlichen Müllsammelgefäßen bezieht, wird darin dem Verwaltungsgericht eine fehlende Begründung hinsichtlich der Festsetzung neuer Müllgefäße vorgeworfen. Die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis beträfen allein die Beschwerde gegen die Vorschreibung von Müllbehandlungsbeiträgen.
16 Dieses Vorbringen zeigt keinen zur Zulässigkeit der Revision führenden Begründungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses auf.
17 In der Begründung ihrer gegen den (hier relevanten) Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2021 erhobenen Beschwerde hatte die Revisionswerberin in zwei allerdings nicht näher begründeten und in Form von Parenthesen formulierten Einschüben lediglich angemerkt, den Bedarf zusätzlicher Müllgefäße zu bestreiten, ohne dabei jedoch auf die begründenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach den Vertretern des BMV der Zutritt zur in Rede stehenden Anlage der Revisionswerberin verwehrt worden sei, einzugehen oder darzulegen, weshalb die deshalb getroffene Annahme (der Anzahl) der zu verwendenden Müllsammelgefäße für Siedlungsabfälle unzutreffend sei. Vielmehr war die Beschwerde umfangreich dem Bestehen einer Anschlusspflicht für den Campingplatz der Revisionswerberin entgegengetreten.
18 Angesichts dieser Beschwerdebegründung bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, auf die Frage der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Anzahl der Müllsammelgefäße näher einzugehen. Seine Beurteilung, die Revisionswerberin habe in der Beschwerde allein die bereits rechtskräftig gewordene Anschlussverpflichtung bestritten, erweist sich als nicht unvertretbar. Mit dem Beschwerdevorbringen befasste sich das Verwaltungsgericht aber insofern, als es unter anderem auf die Rechtskraftwirkung des von der Revisionswerberin nicht bekämpften Anschlussverpflichtungsbescheides vom 15. September 2020 verwies und sich auch mit der Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit rechtskräftigen Verwaltungsentscheidungen auseinandersetzte.
19 Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Frage eines Anwendungsvorranges des Unionsrechts „gegenüber dem unionsrechtswidrigen Anschlusspflichtbescheid“ aufgeworfen, sodass bei der Erlassung von auf diesem Bescheid basierenden neuen Bescheiden der Anschlusspflichtbescheid unangewendet bleiben solle. Die Annahme einer Anschlusspflicht wäre im vorliegenden Fall so die Revisionswerberin aus näher dargelegten Gründen verfassungs und unionsrechtswidrig.
20 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Spruch des Bescheides des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters des BMV vom 15. September 2020 aus zwei trennbaren Teilen bestand, nämlich einerseits aus dem gemäß § 11 Bgld. AWG 1993 getroffenen Ausspruch der Anschlusspflicht des in Rede stehenden Grundstücks der Revisionswerberin an die öffentliche Müllabfuhr und andererseits aus der damals gemäß § 16 Bgld. AWG 1993 erfolgten zahlenmäßigen Festsetzung eines Müllsammelgefäßes für Siedlungsabfall.
21 Mit dem zitierten Zulässigkeitsvorbringen bekämpft die Revisionswerberin im Ergebnis den in Rechtskraft erwachsenen ersten Teil des Bescheides vom 15. September 2020 betreffend die Anschlusspflicht des Grundstücks der Revisionswerberin. Hingegen wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2021 und dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts über die Frage der Anschlusspflicht nicht abgesprochen. Die Anschlusspflicht des Grundstücks wurde in diesen Entscheidungen mit Verweis auf den Bescheid vom 15. September 2020 vielmehr insofern vorausgesetzt, als die Vorschreibung von (weiteren) Müllsammelgefäßen die bestehende Anschlusspflicht bedingt (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 11 Abs. 3 Bgld. AWG 1993, der hinsichtlich der Anschlusspflicht unter anderem auf die Rechtskraft des Anschlussverpflichtungsbescheides abstellt).
22 Soweit die Revisionswerberin somit im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des Anschlussverpflichtungsbescheides behauptet, ist darauf zu verweisen, dass die Auslegung des Inhaltes von Bescheiden mit Tatbestandswirkung nicht über die Bedeutung im Einzelfall hinausgeht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG somit insofern nicht vorliegt. Abgesehen davon kommt es dann, wenn einem Bescheid in einem nachfolgenden Verfahren Tatbestandswirkung zukommt, in diesem nachfolgendem Verfahren nicht darauf an, ob jener Bescheid mit Tatbestandswirkung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0158 bis 0200, mwN).
23 Hinzu kommt, dass die für die Argumentation der Revisionswerberin, die Annahme einer Anschlusspflicht wäre im vorliegenden Fall verfassungs- und unionsrechtswidrig, auf den Seiten 16 bis 30 der Zulässigkeitsausführungen dargelegten Gründe (soweit diese überhaupt auf die hier maßgebliche Festsetzung von Müllsammelgefäßen und nicht auf die Festsetzung eines Müllsammelbeitrages abstellen) auf den Seiten 39 bis 53 der Revisionsbegründung wortgleich wiederholt werden. Auch deshalb führt dieses Vorbringen nicht zur Zulässigkeit der Revision.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung obliegt es nämlich im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Deshalb wird auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 1.12.2022, Ra 2022/07/0200, mwN).
24 Vor diesem Hintergrund ist ungeachtet der vorliegend nicht zu beurteilenden Frage einer allfälligen (hier behaupteten) Unionsrechtswidrigkeit des Anschlussverpflichtungsbescheides vom 15. September 2020 lediglich ergänzend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der EuGH in einer Reihe von Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont und festgehalten hat, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verlange, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist.
Ferner stützt die jüngere Rechtsprechung des EuGH die sich aus Artikel 10 EG ergebende Verpflichtung, eine unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erlassene bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, unter anderem auf die notwendige Voraussetzung, dass die Behörde bzw. das Gericht nach nationalem Recht zur Rücknahme dieser Entscheidung unter den gegebenen Voraussetzungen befugt ist (vgl. zum Ganzen betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG ausführlich VwGH 12.4.2021, Ra 2020/11/0070 bis 0071, mit Verweisen auf Judikatur des EuGH).
25 Eine Befugnis der Behörde oder des Verwaltungsgerichts nach nationalem Recht, im gegenständlichen, die Festsetzung weiterer Müllsammelgefäße betreffenden Verfahren den Anschlussverpflichtungsbescheid vom 15. September 2020 zu überprüfen bzw. aufzuheben und damit dessen Rechtskraft zu beseitigen oder zu ignorieren, ist jedoch nicht zu erkennen.
26 Auf die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Möglichkeiten, einen Feststellungsbescheid gemäß § 3 Bgld. AWG 1993 über das Vorliegen von Abfall und die Zuordnung zu einer Abfallart zu beantragen, oder eines Ausnahmebewilligungsverfahrens gemäß § 12 Bgld. AWG 1993 geht die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung nicht ein. Dies gilt auch für den im angefochtenen Erkenntnis im Ergebnis ebenso angesprochenen Fall der Änderung der Sach und Rechtslage mit der allfälligen Möglichkeit, die Anzahl der Müllsammelgefäße herabzusetzen bzw. (wie in den Zulässigkeitsausführungen selbst erwähnt) „mit Null festzusetzen“.
27 Soweit die Revision das angefochtene Erkenntnis im Zusammenhang mit der Festsetzung von zusätzlichen Müllsammelgefäßen bekämpft, werden in ihr somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
28 Die Entscheidung über die vorliegende Revision, soweit sie sich gegen das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Müllbehandlungsbeitrages richtet, hat gesondert durch den dafür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen.
Wien, am 1. Juni 2023