Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. L, 2. J, 3. R, 4. H, 5. K, 6. M, 7. R K, 8. Wassergenossenschaft F, 9. Dr. J R, 10. L E, 11. A, 12. C, 13. R W, 14. A O und 15. O, alle vertreten durch hba Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Karmeliterplatz 4, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 3. Februar 2023, Zl. 405 1/684/1/58 2022, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung; mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
2 Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, dass durch die vorliegende wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Oberflächenwässern im Zuge des Festgesteinsabbaus der mitbeteiligten Partei eingeschwemmte Stoffe in das Grundwasser und zu den Quellen der revisionswerbenden Parteien gelangten. Dieser Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund und in die Untergrundwässer sei „unumkehrbar“.
3 Die belangte Behörde verneinte auf Aufforderung das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.
4 Die mitbeteiligte Partei behauptete in ihrer Stellungnahme lediglich, die revisionswerbenden Parteien legten keine unverhältnismäßigen Nachteile dar, die für sie mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung verbunden wären.
5 Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien folgend ist ein unverhältnismäßiger Nachteil anzunehmen. Die mitbeteiligte Partei zeigt in ihrer Stellungnahme keine eigenen Interessen auf, die bei der Abwägung zu berücksichtigen wären (vgl. VwGH 28.10.2020, Ra 2020/07/0081 bis 0100, mwN). Die belangte Behörde verneint zwingende öffentliche Interessen.
6 Den Anträgen war daher stattzugeben.
Wien, am 2. Mai 2023
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