Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Bayer und Mag. Rehak als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. W L in I, vertreten durch Mag. Simon Pöschl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8/DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21. März 2023, LVwG 2022/31/2282 3, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Leutasch; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 2012, mit welchem ihm die weitere Benützung eines näher bezeichneten Gebäudes als Freizeitwohnsitz untersagt worden war, mit einer sich auf die Rechtsgrundlage dieses Bauauftrages beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass das gegenständliche Objekt in L. aufgrund des § 13 Abs. 3 und 8 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Zur Nutzung des gegenständlichen Objektes befragt, habe der Revisionswerber angegeben, dass er sich zumeist drei bis dreieinhalb Monate im Winter, je nach Schneelage, dort aufhalte, im Sommer lediglich dann, wenn Reparaturen anstünden. Von Ende Dezember bis Mitte April seien der Revisionswerber und seine Gattin zumeist im gegenständlichen Objekt in L. aufhältig. Aus den Angaben des Revisionswerbers und der von ihm vorgelegten Liste über sportliche Aktivitäten ergebe sich, dass sich dieser in den Wintermonaten Dezember bis März im gegenständlichen Objekt in L. aufhalte (hauptsächlich für Langlaufaktivitäten, aber auch für Rad- und Wanderaktivitäten), während er sich in den Frühlings- Sommer- und Herbstmonaten überwiegend an seiner Hauptwohnsitzadresse in I. aufhalte (so habe er sich in diesen Monaten im Zeitraum vom 15. November 2020 bis 14. Jänner 2023 lediglich für 35 Radaktivitätstage und im Zeitraum 30. Oktober 2021 bis 12. Jänner 2023 für 7 Wanderaktivitäten in L. aufgehalten). Weiters habe der Revisionswerber eingeräumt, selbst während seines Aufenthaltes im gegenständlichen Objekt in L. in den Wintermonaten einmal in der Woche zu seinem Wohnsitz in I. zu fahren, um nach dem Rechten zu sehen. Dementsprechend habe der Revisionswerber an der Adresse in I. seinen Hauptwohnsitz und sein Fahrzeug sei ebenfalls in jenem Bezirk zugelassen, zu welchem sein Wohnsitz in I. gehöre. Schließlich lasse sich auch aus dem im Vergleich zu einem Durchschnittsverbrauch für einen Zweipersonenhaushalt deutlich geringeren Strom- und Wasserverbrauch ersehen, dass der Revisionswerber im gegenständlichen Objekt in L. im Vergleich zum Hauptwohnsitz in I. lediglich im untergeordneten Ausmaß aufhältig sein könne (wird näher ausgeführt). Auch die vom Revisionswerber geltend gemachten privaten Einkäufe in der Region L. im Zeitraum vom 22. Dezember 2021 bis 22. März 2022 führten nicht dazu, dass jahresdurchgängig von einem Überwiegen der Lebensinteressen in L. auszugehen sei, zumal der Revisionswerber jahresdurchgängig deutlich überwiegend in I. aufhältig sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liege in den mannigfaltigen sportlichen Aktivitäten des Revisionswerbers an der Adresse in L. geradezu ein Archetyp eines zeitweiligen Aufenthaltes zu Erholungszwecken gemäß § 13 Abs. 1 TROG 2022 vor. Die gegenständliche Wohnung diene dem Revisionswerber somit nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, diese werde von ihm vielmehr als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 TROG 2022 genutzt.
6 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt der Revisionswerber im Wesentlichen aus, der Tiroler Landesgesetzgeber habe das Nichtvorliegen eines Hauptwohnsitzes nur als eines von zwei wesentlichen Sachverhaltselementen für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes statuiert; darüber hinaus müsse der Wohnsitz auch überwiegend zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Es müsse somit einen Bereich zwischen Hauptwohnsitz und Freizeitwohnsitz geben, wie etwa Studienwohnsitze oder echte Arbeitswohnsitze oder auch einen echten Zweitwohnsitz. Es stelle sich daher die Rechtsfrage, ob es nach den Bestimmungen des TROG 2022 und des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz möglich sei, einen echten „Zweitwohnsitz“ zu haben, also einen Wohnsitz gleicher Qualität zu einem bestehenden Hauptwohnsitz.
7 Weiters weiche das Verwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung ab, denn die zitierten hg. Entscheidungen seien zur Abgrenzung des Freizeitwohnsitzes zu den Arbeitswohnsitzen ergangen. Es entspreche allerdings weder der ratio legis noch der hg. Rechtsprechung, wenn wie im Revisionsfall bei grundsätzlich zwar gleichwertigen Wohnsitzen, die jedoch zeitlich etwas unterschiedlich genutzt würden, von einem Freizeitwohnsitz ausgegangen werden müsse.
8 Zudem lasse das angefochtene Erkenntnis nicht klar erkennen, von welchem Sachverhalt es ausgehe. Damit sei das Erkenntnis mangelhaft geblieben, weil eine klare Subsumtion so nicht möglich sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Soweit der Revisionswerber eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet, weil nicht erkennbar sei, von welchem Sachverhalt ausgegangen werde, ist auszuführen, dass ein Begründungsmangel nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen kann, wenn dieser relevant ist, der Mangel also den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Richtigkeit hindert (vgl. etwa VwGH 9.1.2023, Ra 2021/04/0152, mwN).
10 Die vorliegende Revision zeigt jedoch die Relevanz des geltend gemachten Begründungsmangels nicht auf und eine solche ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, zumal aus den in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses dargestellten Erwägungen hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Angaben des Revisionswerbers zu seinen Aufenthalten in L. und in I. sowie den festgestellten Strom- und Wasserverbrauch in L. zugrunde gelegt hat, und nicht erkennbar ist, weshalb der Revisionswerber daran gehindert sein soll, diese disloziert getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zum Gegenstand einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu machen.
11 Darüber hinaus ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses klar, dass das Verwaltungsgericht nicht nur davon ausgegangen ist, dass das gegenständliche Objekt in L. dem Revisionswerber nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diene, sondern seiner Beurteilung auch den Umstand zugrunde gelegt hat, dass das gegenständliche Objekt dem Revisionswerber im Hinblick auf dessen in L. ausgeübten sportlichen Aktivitäten und der damit verbundenen Verweildauer zum zeitweiligen Aufenthalt zu Erholungszwecken gedient habe. Dieser Beurteilung tritt der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen, weshalb nicht vom Vorliegen eines Wohnsitzes „gleicher Qualität“ zu einem bestehenden Hauptwohnsitz bzw. von zwei „gleichwertigen Wohnsitzen“ ausgegangen werden kann und mit den darauf aufbauenden Zulässigkeitsausführungen demnach keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2023
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