Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Rechtssache der Revision 1. des Mag. M R und 2. des R K, beide in Wien, beide vertreten durch die Stolitzka Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Dezember 2022, 1. VGW 111/V/026/12428/2017, 2. VGW 111/V/026/12435/2017, 3. VGW 111/V/026/12429/2017, 4. VGW 111/V/026/12436/2017 und 5. VGW 111/V/026/12440/2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörden vor dem Verwaltungsgericht: 1.) Magistrat der Stadt Wien, 2.) Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 13. Bezirk; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: H Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch die Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH Co KG in 1010 Wien, Marc Aurel Straße 6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde (unter anderem) der Revisionswerber gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Juni 2017 über die Erteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei für die Errichtung eines Wohngebäudes mit drei Wohnungen (Gebäude A) samt einem Teil der mit einer näher bezeichneten Nachbarliegenschaft gemeinsamen Tiefgarage für sechs Kfz Stellplätze, deren Zufahrt über diese Nachbarliegenschaft erfolge, weiters für Geländeveränderungen und die erforderlichen Stützmauern sowie eine aufgelöste Bohrpfahlwand zur Baugrubensicherung, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die im Beschwerdeverfahren modifizierten Einreichpläne zum Bestandteil der Baubewilligung erklärt wurden (Spruchpunkt I.). Diese Änderung beinhaltet u.a. die Reduktion der Anzahl der Kfz Stellplätze auf fünf (wobei der überwiegend auf der Nachbarliegenschaft angeordnete Stellplatz Nr. 6 ersatzlos entfiel, sodass sämtliche Stellplätze auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gelegen sind) und den Verschluss des Feuermauerdurchbruchs zur Nachbarliegenschaft im Bereich des ursprünglich geplanten sechsten Stellplatzes durch eine Ziegelwand.
2 Die gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 13. Bezirk vom 14. März 2017, mit welchem gemäß § 69 Bauordnung für Wien BO für Wien eine Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplans im Hinblick auf das dort vorgesehene Verbot der Errichtung von unterirdischen Baulichkeiten auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen bewilligt wurde, gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht zurück (Spruchpunkt II.).
3 Darüber hinaus wurde die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 13. September 2012 über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen zurückgewiesen (Spruchpunkt III.).
4 Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für unzulässig (Spruchpunkt IV.).
5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der Revisionswerber, die Eigentümer zum Baugrundstück benachbarter Liegenschaften sind.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2023/07/0088; 11.4.2023, Ra 2021/10/0191, mwN).
10 Im Fall der Geltendmachung eines Verfahrensmangels setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel also wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2021/05/0030; 2.7.2021, Ra 2021/05/0102; 21.12.2020, Ra 2020/05/0233, mwN) voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. etwa VwGH 16.1.2023, Ra 2021/05/0223; 5.12.2022, Ra 2021/10/0067).
11 Die Zulässigkeitsbegründung rügt bezogen auf die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 13. Bezirk vom 14. März 2017, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit abgewichen, als es entgegen der Rechtsprechung, wonach das Verwaltungsgericht eine Beschwerde nicht zurückzuweisen habe, sondern über diese inhaltlich entscheiden müsse, wenn die Voraussetzungen hierfür vorlägen (Verweis auf VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0059), über die Beschwerde der Revisionswerber nicht meritorisch abgesprochen, sondern diese zurückgewiesen habe. Hierbei stünden tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Beurteilung sei „grob fehlerhaft“ erfolgt und führe zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis.
12 Diesem Zulässigkeitsvorbringen kommt vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung (Rn 9 f) schon mangels jeglicher Konkretisierung, worin die grob fehlerhafte Beurteilung des Verwaltungsgerichtes gelegen sei, keine Eignung zu, die Zulässigkeit der Revision zu begründen. Dem Vorbringen fehlt es an jeglicher Bezugnahme zum Revisionsfall, sodass nicht ansatzweise erkennbar ist, worin fallbezogen die Unvertretbarkeit der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht liegen könnte.
13 Im Zusammenhang mit der bereits vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Befangenheit eines Amtssachverständigen behaupten die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, es liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018) vor, wonach ein Amtssachverständiger dann als befangen abzuberufen sei, wenn er rechtliches Vorbringen zur Unterstützung der Rechtsauffassung der belangten Behörde erstatte und damit zugunsten der belangten Behörde als Verfahrenspartei über die ihm als Sachverständigen zukommende Rolle hinausgehe. Der bautechnische Amtssachverständige habe wiederholt und trotz Rüge anstelle der Beantwortung der ihm gestellten Fragen Rechtsausführungen zugunsten der belangten Behörde erstattet. Im Übrigen fehle Rechtsprechung zur Frage, ob ein Amtssachverständiger, der wie hier Bediensteter der belangten Behörde sei, dann als befangen anzusehen sei, wenn er „wiederholt trotz Rüge anstelle von ihm gestellten Tatsachenfragen Rechtsausführungen erstattet“.
14 Eine Unvertretbarkeit zeigen die Revisionswerber mit der behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb nicht auf, weil sie die Parallelen des vorliegenden Sachverhalts zu jenem, der dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2018, Ra 2018/03/0018, zugrunde lag, nicht darlegen, zumal das kritisierte Verhalten des Sachverständigen nicht näher dargestellt wird. Ein Revisionswerber hat aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht (vgl. VwGH 10.5.2023, Ra 2023/07/0076; 5.12.2022, Ra 2022/06/0213; 24.6.2022, Ra 2019/06/0165).
15 Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2021/11/0060; 28.5.2020, Ra 2018/06/0245).
16 Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung der behaupteten Befangenheit des bautechnischen Amtssachverständigen durch entsprechende Fragestellung nachgegangen und hat die angefochtene Entscheidung davon ausgehend damit begründet, es sei nach ausführlicher Befragung des Amtssachverständigen kein Grund hervorgekommen, an der Unbefangenheit des Amtssachverständigen zu zweifeln. Dem Vorwurf der vom Sachverständigen auch vorgenommenen rechtlichen Beurteilungen in seinen gutachterlichen Ausführungen sei zu entgegnen, dass solche für das Gericht nicht bindend seien; die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Rechtsfragen habe ausschließlich vom Verwaltungsgericht zu erfolgen.
17 Dieser Begründung, die im Einklang mit der hg. Rechtsprechung steht (vgl. wiederum VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018), setzt die Revision nichts Konkretes entgegen. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen zur Befangenheit wird somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht.
18 Des Weiteren habe sich nach dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision das Verwaltungsgericht entgegen näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit den von den Revisionswerbern erhobenen Einwendungen gegen die Grundabteilung nicht (abschließend) auseinandergesetzt und nicht nachvollziehbar begründet, warum diesbezüglich den Beschwerden der Revisionswerber nicht Folge gegeben worden sei.
19 Die Zulässigkeitsbegründung geht auf die sich mit den erhobenen Einwendungen gegen die Grundabteilung auseinandersetzende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ein. Mangels jeglicher Bezugnahme zum Revisionsfall ist nicht erkennbar, dass die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts zu kurz greifen könnte. Da es nicht genügt, wenn die Revision im Rahmen der Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit nur unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet (vgl. zu den Anforderungen oben Rn 10) wurde mit diesem Vorbringen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.
20 Ebenfalls im Zusammenhang mit dem [Anmerkung: mit Bescheid vom 11. Juni 2007 abgeschlossenen] Grundabteilungsverfahren monieren die Revisionswerber, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob eine Grundabteilung und Bauplatzschaffung gegen § 16 Abs. 1 BO für Wien verstoße, wenn sie wie hier die (erkennbaren) Ziele des Bebauungsplans verletze. § 16 Abs. 1 BO für Wien verlange zwar die Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplans, die wenigsten Bebauungspläne enthielten aber explizite Regeln für derartige Grundabteilungen und Bauplatzschaffungen. Es erscheine über den Einzelfall hinaus wesentlich, klarzustellen, ob hierbei nicht vielmehr (wie in § 69 BO für Wien ausdrücklich genannt) auch die (erkennbare) Zielrichtung des Bebauungsplans zu berücksichtigen sei, um nicht zu ermöglichen, die Ziele des (legislativ festgelegten) Bebauungsplans durch (administrativ vorgenommene) Grundabteilungen und Bauplatzschaffungen zu unterwandern.
21 Dieser Zulässigkeitsbegründung mangelt es an einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von den Revisionswerbern dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt. Weder wird im Zusammenhang mit dem genannten Zulässigkeitsgrund ein ausreichender Bezug zum konkreten Revisionssachverhalt hergestellt, noch wird dargelegt, inwiefern das Schicksal der Revision von der hier völlig pauschal angeschnittenen Rechtsfrage abhängen sollte (vgl. dazu oben Rn 9).
22 Die Zulässigkeitsbegründung bringt weiters vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob dann, wenn ein Bauprojekt mit einem Bauprojekt auf der Nachbarliegenschaft untrennbar verbunden sei, eine Entscheidung über die Bewilligung der einzelnen Bauprojekte separat erfolgen könne, ohne dass beide Bauprojekte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden würden, und zwar auch dann, wenn feststehe, dass die Rechtskonformität eines Bauprojekts davon abhänge, wie das andere Bauprojekt ausgestaltet sei und schlussendlich gebaut werde. In diesem Zusammenhang fehle auch Rechtsprechung dazu, ob ein Sachverständigengutachten über allfällige Immissionen einen zuverlässigen Beweis über das (Nicht )Vorliegen dieser Immissionen darstelle, wenn dieses Sachverständigengutachten auf der ungesicherten Annahme einer bestimmten Bebauung der Nachbarliegenschaft beruhe und bei anderweitiger Bebauung dieser Liegenschaft nicht mehr korrekt wäre. Hätte das Verwaltungsgericht erkannt, dass der gegenständliche Antrag auf Baubewilligung nicht getrennt von jenem für die Nachbarliegenschaft hätte behandelt, verhandelt und entschieden werden dürfen, hätte es der Beschwerde stattgegeben und den bekämpften Baubewilligungsbescheid aufgehoben. Hieran bestehe ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht der Revisionswerber, da so keine überprüfbare Entscheidung zu den Immissionen vom geplanten Bauprojekt auf die Liegenschaften der Revisionswerber vorliege und folglich mitunter unzulässige Immissionen drohten.
23 Auch damit gelingt es den Revisionswerbern nicht, die Zulässigkeit der Revision zu begründen, fehlt doch auch diesbezüglich die Sichtbarmachung, warum das Schicksal der Revision von der Beantwortung der vorgetragenen Rechtsfragen abhängt (vgl. dazu Rn 9). Das Verwaltungsgericht hat seiner Beurteilung der im Zusammenhang mit der Tiefgarage zu erwartenden Immissionsbelastung in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt, dass es sich bei der im zweiten Kellergeschoß angeordneten Tiefgarage in funktionaler Hinsicht um ein nicht trennbares, einheitliches Bauvorhaben handle, weil die Zu und Abfahrt zur Tiefgarage über die Nachbarliegenschaft führe. Auf diesen Umstand gehen die Revisionswerber nicht ein; sie bleiben eine Offenlegung schuldig, weshalb trotz dieser Beurteilung eine Beeinträchtigung der subjektiv öffentlichen Nachbarrechte im Hinblick auf daraus entstehende Immissionen zu erwarten sei. Der bloße Hinweis auf „keine überprüfbare Entscheidung zu den Immissionen“ und auf „mitunter unzulässige Immissionen“ entspricht den Anforderungen an die Relevanzdarstellung nicht.
24 Weiters fehle Rechtsprechung zur Rechtsfrage, ob eine umfassende Geländeanschüttung und abgrabung ein „Bauwerk“ im Sinn des § 87 BO für Wien darstelle und ob ein solches Bauwerk bzw. eine solche Geländeanschüttung folglich in den Abstandsflächen errichtet bzw. vorgenommen werden dürfe. Die umfassenden Geländeanschüttungen und abgrabungen, die vor allem auch in den Abstandsflächen vorgenommen worden seien, seien mit dem Boden verbunden und erforderten zu ihrer fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach diese Elemente keine Bauwerke darstellten, sei grob fehlerhaft erfolgt. Hätte das Verwaltungsgericht die Geländeanschüttungen rechtsrichtig als (unzulässiges) Bauwerk in der Abstandsfläche beurteilt, hätte es folglich den diesbezüglichen Einwendungen der Revisionswerber Folge gegeben und den bekämpften Baubewilligungsbescheid aufgehoben.
25 Dazu genügt es darauf zu verweisen, dass die Revisionswerber bei Zugrundelegung ihrer Rechtsansicht, es handle sich bei bloßen Geländeveränderungen um ein in der Abstandsfläche unzulässiges „Bauwerk“, nicht ohne weitere Ausführungen von deren Unzulässigkeit hätten ausgehen dürfen. Mit dem pauschalen Vorbringen von „umfassenden Geländeanschüttungen, aber auch abgrabungen [...] v.a. auch in den Abstandsflächen“ und der fehlenden Bezugnahme auf die Aspekte der gärtnerischen Ausgestaltung und das „unbedingt erforderliche Ausmaß“ wird nicht dargestellt, weshalb das Schicksal der Revision von der gestellten Rechtsfrage abhängig sein sollte, sodass mit diesem Vorbringen schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan wird.
26 Im Zusammenhang mit den projektierten Stützmauern wird in der Zulässigkeitsbegründung weiter vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, in welchem Ausmaß die Errichtung von Stützmauern im Zuge der Baumaßnahmen zulässig sei, dies insbesondere dann, wenn der Flächenwidmungs und Bebauungsplan vorsehe, dass die „Errichtung von Stützmauern unter Bedachtnahme auf die Topographie nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig ist“. In § 79 Abs. 6 BO für Wien finde sich nur der Passus „im unbedingt erforderlichen Ausmaß“, während sich im gegenständlich anwendbaren Plandokument der Zusatz finde, dass Stützmauern „unter Bedachtnahme auf die Topographie nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß“ zulässig seien. Es sei daher zu klären, ob diesem Passus ein zusätzlicher Regelungsgehalt dahingehend zukomme, dass Stützmauern nur dann zulässig seien, wenn dies die Topographie des Grundstücks („also das gewachsene Gelände“) unbedingt erfordere. Im gegenständlichen Fall würden Stützmauern errichtet, dies vor allem auch in den Abstandsflächen, die durch die Topographie nicht erforderlich seien, sondern erst durch umfangreiche Geländeveränderungen notwendig würden. Am Unterbleiben von Bauwerken in der Abstandsfläche bestünde ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht.
27 Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Erforderlichkeit von Stützmauern aufgrund der Topographie des Grundstücks berücksichtigt. Es hat hervorgehoben, dass es sich bei dem Bauplatz um ein Hanggrundstück handelt, sodass die Errichtung von Stützmauern schon deshalb nicht auszuschließen sei, und auf der Grundlage eines bautechnischen Amtssachverständigengutachtens zur Frage der Erforderlichkeit von Stützmauern zum einen im Fall der geplanten Geländeveränderungen, zum anderen im Fall des Unterbleibens solcher Geländeveränderungen (jedoch im Hinblick auf die Errichtung eines Gehsteigs) die Erforderlichkeit der Stützmauern aufgrund der Topographie des Grundstücks nachvollziehbar begründet. Dieser Begründung halten die Revisionswerber lediglich entgegen, dass unter der „Topographie des Grundstücks“ nur das gewachsene Gelände zu verstehen sei, nicht aber projektierte Geländeveränderungen. Für ein solches Begriffsverständnis besteht hier jedoch wie schon vom Verwaltungsgericht ausgeführt kein Anhaltspunkt.
28 Ebenfalls ausgehend von der Formulierung im Bebauungsplan, wonach Stützmauern „unter Bedachtnahme auf die Topographie nur im unbedingt notwendigen Ausmaß errichtet werden“ dürfen, geht die Revision davon aus, dass es sich dabei um eine „besondere Bestimmung, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurde“, im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle, wonach die maximal zulässige Gebäudehöhe vom bestehenden (gewachsenen) und daher nicht vom geplanten Gelände zu berechnen sei (Hinweis auf VwGH 26.4.2017, Ro 2014/05/0051).
29 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BO für Wien von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt. Nur dann, wenn der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden (wie z.B. bei Schutzzonen und näheren Bestimmungen über die Gebäudehöhe ebendort) sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplans nicht zuwiderläuft (vgl. etwa das in der Revision zitierte Erkenntnis VwGH 26.4.2017, Ro 2014/05/0051, oder auch VwGH 20.9.2005, 2003/05/0192, jeweils mwN).
30 Das Verwaltungsgericht ging in nicht zu beanstandender Weise mit näherer Begründung davon aus, dass es sich bei der von den Revisionswerbern ins Treffen geführten Bestimmung im hier maßgeblichen PD 7325 über die Zulässigkeit der Errichtung von Stützmauern um keine besondere Bestimmung über die Gebäudehöhe handle. Soweit die Revisionswerber offenbar alleine aus dem Passus der „Bedachtnahme auf die Topographie“ eine solche „besondere Bestimmung über die Gebäudehöhe“ ablesen, besteht wie oben bereits ausgeführt für ein solches Begriffsverständnis, das den Begriff der „Topographie“ lediglich auf gewachsenes Gelände bezieht und damit projektierte Veränderungen von vornherein ausschließt, kein Anhaltspunkt.
31 Darüber hinaus verabsäumen die Revisionswerber darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung „abhängt“ (vgl. oben Rn 9), zumal das Verwaltungsgericht die Einhaltung der Gebäudehöhe durch das projektierte Bauvorhaben sowohl unter Berücksichtigung der geplanten Geländeveränderungen als auch ohne deren Berücksichtigung begründet hat. Dagegen wendet sich die Zulässigkeitsbegründung nicht.
32 Die Revisionswerber bringen weiter in ihrer Zulässigkeitsbegründung das Vorliegen eines unschlüssigen Sachverständigengutachtens vor, wobei das Verwaltungsgericht die Einwendungen nicht nachvollziehbar und überprüfbar behandelt habe. Hätte sich das Verwaltungsgericht mit den Argumenten der Revisionswerber auseinandergesetzt und das Gutachten auf seine Schlüssigkeit überprüft, hätte es wegen dessen aufgezeigter Unschlüssigkeit eine Ergänzung des Gutachtens oder ein neues Gutachten einholen müssen.
33 Den Anforderungen an die Relevanzdarlegung (vgl. oben Rn 10) entspricht die vorliegende Revision nicht, weil sie bloß allgemein die Unschlüssigkeit einer näher bezeichneten lüftungstechnischen Stellungnahme und die mangelhafte Begründung der Ablehnung der Einwendungen der Revisionswerber in den Raum stellt, ohne jedoch darzulegen, zu welchen nachbarschutzrechtlich relevanten Immissionen es überhaupt käme und zu welchen anderen Feststellungen das Verwaltungsgericht bei Nichtberücksichtigung der genannten Stellungnahme und bei weiterer Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Revisionswerber gelangt wäre und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten.
34 Schließlich bringt die Zulässigkeitsbegründung das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage vor, ob die Aufstauung von Hang und Schichtenwässern durch Bohrpfahlwände und das etwaig dadurch entstehende Eindringen von Grundwasser in eine Nachbarliegenschaft ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht nach § 134a Abs. 1 lit. e BO für Wien begründen könne. Die Frage der Aufstauung von Hang und Schichtenwässern durch eine umfangreiche Bohrpfahlwand quer zum Hang, wodurch es zu einem seitlichen Ablaufen der so aufgestauten Wässer und einer Ableitung derselben auf niedriger gelegene Nachbargrundstücke kommen könne, sei soweit ersichtlich noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet worden. Diesbezüglich komme den Revisionswerbern ein subjektiv öffentliches Recht zu. Das Verwaltungsgericht hätte daher ein entsprechendes hydrologisches Gutachten einholen müssen, das voraussichtlich derartige Immissionen festgestellt hätte.
35 Dem ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach Fragen der Versickerung des Regenwassers bzw. der Ab- oder Umleitung von Niederschlagswässern sowie des Grundwasserhaushalts keine subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn begründen (vgl. VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0106; 23.6.2015, 2012/05/0197). Damit werden nämlich keine Immissionen im Sinn des § 134a Abs. 1 lit. e BO für Wien geltend gemacht, weil sich dieses Nachbarrecht ausdrücklich nur auf Immissionen bezieht, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben (vgl. wiederum VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0106). Zu dieser Voraussetzung enthält die Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen.
36 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. August 2023