JudikaturVwGH

Ro 2023/04/0033 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
31. Oktober 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision 1. des A K, 2. der A K, 3. der S K und 4. des R K, die zweit bis viertrevisionswerbende Partei vertreten durch den Erstrevisionswerber, alle in K, alle vertreten durch Mag. Thomas Preisinger, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2023, Zl. W287 2257664 1/12E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: Finanzprokuratur, weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

1 Der Erstrevisionswerber ist Justizwachebeamter, die Zweit- bis Viertrevisionswerber sind dessen minderjährige Kinder.

2 Die Revisionswerber erhoben eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde unter anderem gegenüber der Finanzprokuratur (mitbeteiligte Partei) als Verantwortliche und Beschwerdegegnerin wegen Verletzung im „Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG“. Sie brachten dazu zusammengefasst vor, der Erstrevisionswerber sei im Rahmen einer Amtshandlung von einem näher genannten Gefängnisinsassen am Körper verletzt worden und aufgrund dieser Verletzungen dreizehn Tage dienstunfähig gewesen. Eine näher genannte Staatsanwaltschaft habe gegen den Gefängnisinsassen hierauf ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die mitbeteiligte Partei habe als Privatbeteiligtenvertreterin diverse Unterlagen ungeschwärzt ohne Wissen und Zustimmung der Revisionswerber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft habe diese Unterlagen unverändert an das näher genannte Landesgericht zum dort gegen den Gefängnisinsassen anhängigen Strafverfahren übermittelt. Schließlich habe der Einzelrichter die Übermittlung einer Aktenkopie an den Verteidiger des beschuldigten Gefängnisinsassen angeordnet, weshalb unter anderem die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen unverändert an den Verteidiger weitergeleitet worden seien und im Wege dessen schließlich zum Gefängnisinsassen gelangt seien. Diese Unterlagen enthielten näher angeführte personenbezogene Daten der Revisionswerber.

3 Mit Bescheid vom 20. Juni 2022 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.

4 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.

5 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung nachfolgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

Der von einem näher genannten Gefängnisinsassen während einer Amtshandlung verletzte Erstrevisionswerber habe sich in Folge der Verletzungen in einem näher bezeichneten Zeitraum im Krankenstand von mehr als einer Woche befunden. Während dieses Zeitraums sei dem Erstrevisionswerber sein Gehalt durch die „Republik Österreich“ (Bundesministerium für Justiz BMJ) fortgezahlt worden. Das BMJ habe die mitbeteiligte Partei mit der Geltendmachung des Schadens, den der Bund aus der Entgeltfortzahlung für den Erstrevisionswerber erlitten habe, beauftragt. Dementsprechend habe sich die mitbeteiligte Partei für die „Republik Österreich“ dem Strafverfahren gegen den Gefängnisinsassen als Privatbeteiligte angeschlossen und zur Begründung des Anspruchs das Lohnkonto des Erstrevisionswerbers, die Unfallmeldung der BVAEB sowie eine Krankenstandbestätigung beigelegt. Aus diesen übermittelten Unterlagen ergäben sich näher angeführte personenbezogene Daten der Revisionswerber.

Diese Unterlagen seien von der Staatsanwaltschaft mit dem Ermittlungsakt an den zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter für die Festnahmeanordnung und Verhängung der Untersuchungshaft des Beschuldigten übermittelt worden. Sodann seien diese Unterlagen im Haftraum des Beschuldigten gefunden worden.

Bereits zuvor habe eine näher genannte Justizanstalt eine Strafanzeige wegen des Vorfalls samt Verletzungsanzeige, beinhaltend näher bezeichnete personenbezogene Daten zur Anamnese des Erstrevisionswerbers an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Danach habe sich der Erstrevisionswerber selbst als Privatbeteiligter dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren angeschlossen und dabei seine Wohnadresse zunächst nicht geschwärzt. Aus näher genannten dem Privatbeteiligtenanschluss angeschlossenen Unterlagen seien näher bezeichnete personenbezogene Daten des Erstrevisionswerbers hervorgegangen. Ein von einem näher genannten Bezirkspolizeikommando an die Staatsanwaltschaft übermitteltes Einvernahmeprotokoll des Erstrevisionswerbers habe dessen näher bezeichnete personenbezogene Daten enthalten.

6 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass es sich bei den Angaben zu den Krankenstandstagen des Erstrevisionswerbers, dessen Verletzungen und Behandlungen um besondere Kategorien von personenbezogenen Daten iSd Art. 9 DSGVO handle. Die Übermittlung der Unterlagen durch die mitbeteiligte Partei an die Staatsanwaltschaft stelle eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO dar. Die Vorlage der gegenständlichen Unterlagen sei „in einer ex ante Betrachtung aus Sicht der mitbeteiligten Partei als erforderlich“ anzusehen, um einerseits den Krankenstand des Erstrevisionswerbers sowie die Entgeltfortzahlung durch das BMJ zu dokumentieren, andererseits eine Vorfallskausalität des Krankenstandes und des Schadens aus der Entgeltfortzahlung herzustellen. Die Erforderlichkeit sei somit iSd Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO für die besondere Kategorie von Daten und in einem Größenschluss auch für jene Daten gegeben, die nicht in diese Kategorie und damit unter den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO fallen würden. Die Vorlage der Unterlagen mit dem Privatbeteiligtenanschluss sei daher betreffend näher bezeichneter personenbezogener Daten des Erstrevisionswerbers erforderlich gewesen. Überdies habe der Erstrevisionswerber die Angaben zu seinen Verletzungen und Behandlungen selbst ins Strafverfahren eingebracht.

Weitere näher bezeichnete personenbezogene Daten des Erstrevisionswerbers seien auf den vorgelegten Unterlagen, wie etwa Lohnkonto, Unfallmeldung und Krankenstandsbestätigung bereits vorhanden gewesen und somit Teil der zur Begründung des Anspruchs herangezogenen Dokumente. Auch diese personenbezogenen Daten seien vom „Konzept der Erforderlichkeit der Erlaubnistatbestände“ umfasst, das aus einer ex ante-Sicht weit auszulegen sei.

Unabhängig von der Verpflichtung zur Vorlage von unveränderten und vollständigen Urkunden gemäß § 298 ZPO im Adhäsionsverfahren über die Ansprüche des Privatbeteiligten im Strafprozess sei es nachvollziehbar, dass sich eine Parteienvertretung ex ante betrachtet auch aus Gründen der advokatorischen Vorsicht und der Verantwortung gegenüber dem Mandanten unter Bedachtnahme auf die Beweiswürdigungsregelung des § 296 ZPO für die Vorlage von Dokumenten in unveränderter Art und Weise entscheide. Demnach sei der Verzicht auf Schwärzungen in den mit dem Privatbeteiligtenanschluss vorgelegten Urkunden erforderlich gewesen.

Insgesamt lägen keine Umstände für ein Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses der Revisionswerber gegenüber dem Interesse der mitbeteiligten Partei an der umfassenden Vertretung der Interessen ihrer Mandantin bzw. dem Interesse des BMJ an der Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der geleisteten Entgeltfortzahlung vor, zumal näher genannte personenbezogene Daten des Erstrevisionswerbers bereits vor Einbringung des Privatbeteiligtenanschlusses im staatsanwaltschaftlichen Akt vorhanden gewesen seien.

Die Vorlage des ungeschwärzten Lohnkontos des Erstrevisionswerbers, der ungeschwärzten Unfallmeldung und der beiden ungeschwärzten Krankenstandsbestätigungen seien somit gerechtfertigt.

7 Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht allein damit, dass „es zur Frage der Auslegung des Begriffs der ‚Erforderlichkeit‘ in Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO und zum Zusammenspiel dieser Bestimmung mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und § 1 Abs. 1 DSG noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ gebe.

8 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die in Bezug auf die Zulässigkeit der Revision der diesbezüglichen „Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts“ beitrat. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei (für sich) beantragten in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision gegen Aufwandersatz.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

12 Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 30.3.2022, Ro 2022/01/0004, Rn. 14, mwN).

13 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte (vgl. etwa jüngst VwGH 17.7.2023, Ro 2021/04/0015, Rn. 6, mwN).

14 Das Verwaltungsgericht verweist in seiner Begründung zur Zulässigkeit lediglich allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zu bestimmten Normen, ohne indes darzulegen, welche für die Falllösung relevante, konkrete Rechtsfrage höchstgerichtlich zu klären sei. Mit der vorliegenden, oben dargestellten Begründung der Zulässigkeit durch das Verwaltungsgericht wird somit nach Maßgabe der in Rn. 13 dargelegten Anforderungen für sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

15 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. wiederum VwGH 17.7.2023, Ro 2021/04/0015, Rn. 15, mwN).

16 Vorliegend beschränkt sich das Vorbringen zu den Revisionsgründen auf die wiederholte Darlegung des Rechtsstandpunktes, wonach die mitbeteiligte Partei im Zuge des Privatbeteiligtenanschlusses nur jene personenbezogenen Daten der Revisionswerber an die Staatsanwaltschaft hätte übermitteln dürfen, die für die Beurteilung des von ihr geltend gemachten Anspruchs notwendig gewesen wären, „die mitbeteiligte Partei angemessene Vorkehrungen [hätte] treffen müssen, um die schutzwürdigen Interessen der Revisionswerber an der Geheimhaltung zu wahren [und] um [die] Grundsätze der StPO einzuhalten“, wobei dies „der mitbeteiligten Partei aufgrund der analogen Anwendung des § 305 ZPO auch möglich und zumutbar gewesen“ wäre.

17 Mit diesem Vorbringen wird nicht konkret dargelegt, ob und von welcher Rechtsprechung das angefochtene Erkenntnis insgesamt oder in bestimmten, näher bezeichneten Punkten entscheidungswesentlich abweicht, welche für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat bzw. eine solche Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

18 Soweit die Revision auf eine analoge Anwendung des § 305 ZPO im Adhäsionsverfahren verweist, kommt diesem Vorbringen für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei unabhängig davon, ob die Bestimmungen der ZPO im Adhäsionsverfahren grundsätzlich analog anzuwenden sind, bereits deshalb keine Bedeutung zu, weil sich diese Bestimmung auf die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden durch den Prozessgegner und nicht auf die Art und Weise der Erbringung des Beweises durch die beweispflichtige Partei im Wege der Urkundenvorlage bezieht.

19 Ebenso wenig kommt dem Revisionsvorbringen in Bezug auf die Bestimmung des „§ 38 DSG iVm Art 6 DSGVO“ rechtliche Relevanz zu, weil sich diese Bestimmung auf die „zuständige Behörde“ iSd § 36 Abs. 2 Z 7 DSG bezieht, nicht jedoch auf die mitbeteiligte Partei als Privatbeteiligtenvertreterin.

20 Auch sonst ist dem Revisionsvorbringen keine die Zulässigkeit der Revision begründende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG zu entnehmen, wobei der Verwaltungsgerichtshof weder verpflichtet ist, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. wiederum VwGH 30.3.2022, Ro 2022/01/0004, Rn. 20, mwN).

21 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz für die Revisionsbeantwortung der belangten Behörde gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere §§ 51 und 53 Abs. 1 letzter Satz, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

23 Die Revisionswerber richteten ihre gegenständliche Datenschutzbeschwerde ausdrücklich gegen die Finanzprokuratur als Verantwortliche und Beschwerdegegnerin. Die Finanzprokuratur ist als Einrichtung des Bundes (§ 1 Finanzprokuraturgesetz ProkG) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 DSG und war somit gemäß § 26 Abs. 2 DSG Partei im Verfahren vor der Datenschutzbehörde. Im vorliegenden Revisionsverfahren ist sie daher gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG mitbeteiligte Partei.

24 Nach § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG hat die obsiegende mitbeteiligte Partei Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Vorliegend wurde die Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei jedoch nicht durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Vielmehr ist die mitbeteiligte Partei in eigener Sache eingeschritten. Mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt und damit verbundenen Aufwand für die Einbringung der Revisionsbeantwortung kommt ein Ersatz für den Schriftsatzaufwand nicht in Betracht (soweit der Finanzprokuratur gemäß § 8 Abs. 1 ProkG der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt gebührt, vgl. zum fehlenden Aufwandersatzanspruch beim Einschreiten eines Rechtsanwalts in eigener Sache etwa VwGH 11.7.2022, Ra 2020/04/0080, Rn. 13, mwN). Das Begehren der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz für die von ihr selbst verfasste Revisionsbeantwortung war daher abzuweisen.

Wien, am 31. Oktober 2023

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