JudikaturVwGH

Ra 2023/02/0236 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
19. Januar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R S in S, vertreten durch Mag. Roland Maier, Rechtsanwalt in 8342 Gnas, Gnas 56/8, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. Mai 2023, LVwG 30.28 7076/2022 7, betreffend Übertretung des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Die gegen das angefochtene Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision der revisionswerbenden Partei wurde mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden.

2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer ihm vorgelegten Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat sich zu diesem Antrag mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2024 dahingehend geäußert, dass auch ihrer Ansicht nach dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Auch die Tierschutzombudsperson äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom 17. Jänner 2024 zusammengefasst dahingehend, dass aus ihrer Sicht der Nachteil für den Revisionswerber im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen unverhältnismäßig groß sei und daher dem Antrag stattzugeben sei.

4 Eine nähere Begründung der Antragsstattgebung kann daher in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG unterbleiben.

Wien, am 19. Jänner 2024

Rückverweise