JudikaturVwGH

Ra 2023/02/0119 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
05. Oktober 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schörner, über die Revision des H H in K, vertreten durch Dr. Christian Rapani, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. April 2023, LVwG 30.30 8173/2022 21, betreffend Übertretung des StGSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich seiner Spruchpunkte II. und III., wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 12. Oktober 2022 wurde dem Revisionswerber als dem für eine näher genannte AG gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlichen Beauftragten zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass er es unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen im Automatensalon nicht geraucht werde, weil in einem separaten Raum des Spielautomatenbereiches (für Sportwetten eingezeichnet und als Lounge bezeichnet), in dem auch Getränke konsumiert würden, geraucht worden sei. Dadurch habe der Revisionswerber § 19 Z 3 iVm § 34 Abs. 1 Z 9 Steiermärkisches Glücksspielautomaten und Spielapparategesetz (StGSG) übertreten, weswegen über ihn gemäß § 34 Abs. 1 Z 9 iVm Abs. 3 StGSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500, (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.

2 Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Es setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt III.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei (Spruchpunkt IV.).

3 Gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde einerseits von der Steiermärkischen Landesregierung eine Revisionsbeantwortung erstattet, mit welcher sich diese dem Vorbringen des Revisionswerbers anschloss. Andererseits erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe aktenwidrige Feststellungen getroffen, weil es sich bei den in der verfahrensgegenständlich relevanten Räumlichkeit (Lounge) befindlichen Geräten wie aus dem Akteninhalt klar ersichtlich sei um Wettterminals und nicht um Glücksspielautomaten handle, als zulässig und begründet.

5 Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. VwGH 6.12.2018, Ra 2018/02/0280, mwN).

6 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass in der Lounge zwei Glücksspielgeräte mit Glücksspielvignette an deren rechten Seitenwänden aufgestellt gewesen seien, wovon ein Glücksspielautomat betriebsbereit gewesen sei.

7 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die von einer Zeugin angefertigten Fotos, die u.a. einen in der Lounge betriebsbereit aufgestellten Glücksspielapparat mit eingeschaltetem Display und auf der Seite angebrachter Glücksspielvignette zeigen würden. Diese Zeugin erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingegen, dass die „Fotos 1 und 2“ im Automatensalon, die „Fotos 3 und 4“ in der Lounge aufgenommen worden seien und ein dort befindliches Wettterminal zeigen würden. Am Foto 1 seien zwei Geräte mit Aufklebern an der rechten Seite zu sehen, die Fotos 3 und 4 zeigten ein anderes Gerät, bei dem ein Aufkleber an der rechten Seite nicht erkennbar ist. Aus diesem Akteninhalt ergibt sich somit nicht, dass in der Lounge zwei Glücksspielgeräte mit Glücksspielvignetten an deren rechten Seitenwänden aufgestellt gewesen seien.

8 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der gegenständlich relevanten, sich in der Lounge tatsächlich befindlichen Geräte zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, erweist sich das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang somit als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG aufzuheben.

9 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 5. Oktober 2023

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