JudikaturVwGH

Ra 2023/02/0119 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
02. August 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. Christian Rapani, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 10, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. April 2023, LVwG 30 30 8173/2022 21, betreffend Übertretung des StGSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. April 2023 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2 Gemäß § 30 Abs. l erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde ist dem Antrag trotz einer hiezu ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit, insbesondere hinsichtlich des Entgegenstehens zwingender öffentlicher Interessen nicht entgegen getreten.

4 Eine nähere Begründung der Antragsstattgebung kann daher in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG unterbleiben.

Wien, am 2. August 2023

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