Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. März 2023, LVwG 604234/29/MS, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: H, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 14. Jänner 2021 wurde dem Mitbeteiligten angelastet, ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 800, (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt wurde.
2Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang als unbegründet ab, es verpflichtete den Mitbeteiligten gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG zur Zahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von € 212, und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.
3Aufgrund der vom Mitbeteiligten dagegen gerichteten Revision hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 22. Juni 2022, Ra 2021/02/0147, im Umfang der Bestätigung des Spruchpunktes 1. des bekämpften Straferkenntnisses sowie im Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil das Verwaltungsgericht die zweiwöchige Vorbereitungszeit gemäß § 44 Abs. 6 VwGVG unzulässig verkürzt hatte.
4 Im fortgesetzten Verfahren gab das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde statt, es hob das bekämpfte Straferkenntnis auf und stellte das gegen den Mitbeteiligten geführte Strafverfahren ein. Weiters erklärte es eine Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig.
5 Das Verwaltungsgericht stellte im Kern fest, dass sich der Mitbeteiligte im Rahmen der Lenker- und Fahrzeugkontrolle „hyperaktiv aufgeregt“ verhalten habe und sowohl sein Fahrverhalten als auch seine Pupillenreaktion auffällig gewesen seien. Der Drogenschnelltest sei auf THC positiv und der Alkoholtest negativ ausgefallen. Der Mitbeteiligte sei am selben Tag von einer Polizeiärztin untersucht worden, welche in ihrem abschließenden Gutachten zum Ergebnis gekommen sei, dass der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch Suchtgift beeinträchtigt und somit nicht fahrfähig gewesen sei.
6 Das Blut, das dem Mitbeteiligten in der Folge abgenommen worden sei, sei analysiert worden. Laut Gutachten eines forensisch-toxikologischen Labors vom 23. November 2020 habe die THC Konzentration im Blut des Mitbeteiligten 1,5 ng/ml betragen, sie sei also in einem niedrigen, für die abklingende Cannabis Wirkung typischen Bereich gewesen. Die Konzentration von 11 OH THC sei bei 1,1 ng/ml und die von THC COOH bei 44,2 ng/ml gelegen, wobei letztere nicht psychoaktiv sei und wegen ihrer Akkumulation Hinweise auf die Konsumhäufigkeit gebe, welche gegenständlich im mittleren Bereich liege. Aufgrund der im Blut festgestellten THC Konzentration sei aus toxikologischer Sicht das Vorliegen einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung möglich, wobei der tatsächliche Grad der Beeinträchtigung unter anderem vom individuellen Ausmaß an Substanztoleranz mitbestimmt sei. Die übermittelten Informationen zum Zeitpunkt des Antreffens des Mitbeteiligten sowie die in der klinischen Untersuchung beobachteten und dokumentierten Auffälligkeiten bzw. Ausfallserscheinungen wären mit dem toxikologischen Befund in Einklang zu bringen.
7 Daraus und aus der Ergänzung und Erläuterung durch den der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen für forensische Toxikologie hervorgehend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Mitbeteiligte im Zeitpunkt des Lenkens eine im niedrigen Bereich gelegene THC Konzentration im Blut gehabt habe, er nicht übermüdet gewesen sei und davon auszugehen sei, dass beim Mitbeteiligten zum Tatzeitpunkt eine niedrige Substanztoleranz vorgelegen sei. Es könne insgesamt nicht mit der für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob die im Blut des Mitbeteiligten vorgefundene niedrige THC Konzentration zu einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung im Zeitpunkt des Lenkens geführt habe.
8 In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht dar, dass in der klinischen Untersuchung zwar eine Reihe von Auffälligkeiten bzw. Ausfallerscheinungen festgestellt worden seien, für deren Vorhandensein keine andere Ursache als der Konsum von Suchtgift festgestellt worden sei, jedoch die vorliegenden Blutwerte nicht ausreichen würden, um mit der erforderlichen Sicherheit von einer fahrfähigkeitsrelevanten Suchtgiftbeeinträchtigung ausgehen zu können.
9 Laut dem forensisch-toxikologischen Gutachten sei es lediglich möglich gewesen, dass das THC alleine zu einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung geführt hätte, wobei der tatsächliche Grad der Beeinträchtigung unter anderem vom individuellen Ausmaß an Substanztoleranz mitbestimmt werde. Der Mitbeteiligte sei wohl kaum substanztolerant gewesen, allerdings könne trotzdem nicht mit der für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, dass das THC im Blut des Mitbeteiligten alleine ohne einen weiteren hinzukommenden Faktor, wie einer Übermüdungzu einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung und zu einer Fahruntauglichkeit geführt habe. Dies reiche somit nicht aus, um die Erfüllung des objektiven Tatbestandes (des § 5 Abs. 1 und 9 StVO) mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit annehmen zu können, sodass der Beschwerde im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen gewesen sei.
10 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Zu ihrer Zulässigkeit führt die Amtsrevision aus, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil nicht entschieden worden sei, dass eine durch Suchtgift beeinträchtigte Fahruntüchtigkeit des Mitbeteiligten im Zeitpunkt des Lenkens vorgelegen sei, obwohl die Polizei mittels Drogenschnelltests und klinischer Untersuchung eine durch Suchtgift verursachte Fahruntauglichkeit zum Lenkzeitpunkt festgestellt habe und diese in der Folge durch das toxikologische Gutachten bestätigt worden sei. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach der Mitbeteiligte nicht fahruntauglich gewesen sei, basierten auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und seien aktenwidrig. Bei klinisch festgestellter Suchtgiftbeeinträchtigung, welche durch die toxikologische Blutuntersuchung gestützt werde, sei das objektive Tatbild (des § 5 Abs. 1 und 9 iVm § 99 Abs. 1b StVO) als erwiesen anzusehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auch ausgeführt habe, dass eine Fahrunfähigkeit im Lenkzeitpunkt infolge Suchtgiftbeeinträchtigung vorgelegen sei.
12 Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
13Aktenwidrigkeit liegt dabei vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0175, mwN).
14 Das klinische Gutachten kam zum Ergebnis, dass der Mitbeteiligte durch Suchtgift beeinträchtigt und somit nicht fahrfähig gewesen sei.
15 Das Gutachten der Blutuntersuchung vom 23. November 2020 stellte eine THC Konzentration im Blut von 1,5 ng/ml fest, woraus aus toxikologischer Sicht das Vorliegen einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung möglich sei und die beobachteten und dokumentierten Auffälligkeiten bzw. Ausfallerscheinungen beim Antreffen des Mitbeteiligten sowie bei der klinischen Untersuchung mit dem toxikologischen Befund in Einklang zu bringen seien.
16 Auch der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtes beigezogene Sachverständige aus dem Fachgebiet der forensischen Toxikologie kam zum Ergebnis, dass für die Ausfallserscheinungen des Mitbeteiligten Cannabis mitursächlich gewesen sein könne und eine Wirkung des Cannabis nicht auszuschließen sei. Wenn man nur auf die THC Konzentration schaue, könne die Wirkung von Cannabis für sich alleine nicht als erwiesen angesehen werden. Deshalb komme es auf das Zusammenführen eines Gesamtbildes an.
17 Daher ist es erforderlich, nicht nur das forensisch toxikologische Ergebnis isoliert zu betrachten, sondern es in Zusammenschau mit dem Ergebnis der klinischen Untersuchung zu sehen. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Negativfeststellung ergibt sich somit nicht aus diesen Beweisergebnissen.
18 Insgesamt kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Gutachten (insbesondere auch des klinischen Gutachtens) zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
19 Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Erkenntnis undifferenziert von der (uneingeschränkten) Stattgabe der Beschwerde und der Aufhebung des (gesamten) Straferkenntnisses die Rede ist. Das vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Straferkenntnis besteht aus vier getrennten Spruchpunkten, die alle im ersten Rechtsgang des Verwaltungsgerichtes bestätigt wurden. Die vom Mitbeteiligten dagegen erhobene Revision führte zur Aufhebung des Erkenntnisses vom 18. März 2021 im Umfang der Bestätigung des Spruchpunkts 1. des bekämpften Straferkenntnisses und zur Zurückweisung der Revision hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht bestätigten Spruchpunkte 2. bis 4. des bekämpften Straferkenntnisses. Im zweiten Rechtsgang war daher nur mehr über die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses abzusprechen, was im Spruch des hier angefochtenen Erkenntnisses nicht klar hervorkommt, auch wenn die Entscheidungsgründe nur die Übertretung des § 5 Abs. 1 und 9 iVm § 99 Abs. 1b StVO behandeln.
20Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Erkenntnis somit als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG aufzuheben.
Wien, am 1. Dezember 2025
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