Nachdem bereits nach der Rechtslage vor der 32. KFG-Novelle § 102 Abs. 3 KFG 1967 "jede Verwendung eines ‚Handys' ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken" erfasst hat und der Gesetzgeber dieses Verbot damit begründet hat, dass "[g]erade das Halten eines Handy während der Fahrt" vom Verkehrsgeschehen ablenkt, kann auch nunmehr das "bloße" Halten eines Handys während der Fahrt durchaus unter § 102 Abs. 3 KFG 1967 subsumiert werden, wenn mit dem Halten eine Verwendung verbunden ist (VwGH 14.7.2000, 2000/02/0154; VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101, wonach die Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion als "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" zu verstehen ist).
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