Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des E Y, vertreten durch Mag. Christian Hirsch, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Juli 2022, L514 2234024 1/33E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1972 geborene Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, hält sich seit 1989 in Österreich auf. Ihm wurden Aufenthaltstitel, zuletzt der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, erteilt.
2 Im Jahr 2001 reisten die Ehefrau des Revisionswerbers sowie ein 1996 geborener Sohn und eine 1999 geborene Tochter im Wege der Familienzusammenführung aus der Türkei in das Bundesgebiet ein. Im Jahr darauf folgten zwei Töchter, die 1992 bzw. 1994 ebenfalls in der Türkei zur Welt gekommen waren. Zwei weitere Söhne wurden 2002 bzw. 2003 in Österreich geboren. Sowohl die Ehefrau als auch die sechs mittlerweile volljährigen Kinder des Revisionswerbers sind türkische Staatsangehörige und leben im Bundesgebiet. Die beiden ältesten Töchter sind bereits verheiratet, die anderen vier Kinder leben (derzeit gemeinsam mit der Mutter) in der elterlichen Mietwohnung.
3 Im Laufe seines Aufenthaltes wurde der Revisionswerber sechsmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, nämlich zunächst mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 23. April 2004 wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB, wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen Betruges nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe, dann mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2009 wegen gewerbsmäßig begangener Hehlerei nach § 164 Abs. 2 und 4 zweiter Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten und schließlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. November 2012 wegen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungsgesetz nach § 153d Abs. 1 und 3 StGB sowie grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen als leitender Angestellter nach § 159 Abs. 1, 2 und 5 Z 4 iVm § 161 StGB zu einer ebenfalls bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten.
4 In weiterer Folge verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Juli 2013 über den Revisionswerber wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und wegen schwerer Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z 4 StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten.
5 Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Februar 2015 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Revisionswerber wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 3 und 5 SMG, wegen des teils vollendeten, teils versuchten Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB und wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2009 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber habe Crystal Meth mit dem Wirkstoff Methamphetamin gewerbsmäßig von April 2014 bis September 2014 aus der Slowakei nach Österreich eingeführt und in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. zu überlassen versucht, wobei der Revisionswerber an Suchtmittel gewöhnt gewesen sei und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Außerdem habe er im Zeitraum von November 2013 bis Mai 2014 geringe Mengen Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.
6 Nachdem der Revisionswerber Mitte Jänner 2017 aus der Haft bedingt entlassen worden war, wurde er schließlich mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 7. Dezember 2018 wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB und wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die gewährte bedingte Entlassung (Strafrest: 15 Monate und 20 Tage) widerrufen. Dem Urteil lag zugrunde, der Revisionswerber habe das Suchtgift „Pico“ im Zeitraum von Oktober 2017 bis März 2018 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus der Slowakei nach Österreich eingeführt bzw. einen anderen zur Einfuhr bestimmt und zwischen Ende Jänner 2017 und Ende März 2018 in einer die Grenzmenge um mehr als das Neunfache übersteigenden Menge anderen überlassen.
7 Nach Ablehnung einer bedingten Entlassung fällt das errechnete Strafende auf Ende Jänner 2023.
8 Im Hinblick auf die verübten Straftaten erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30. Juni 2020 gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung, stellte unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG ohne Nennung eines Zielstaates fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG gewährte es keine Frist für die freiwillige Ausreise des Revisionswerbers und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab.
9 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Juli 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Abschiebung „in die Türkei“ zulässig sei. Zudem setzte es in teilweiser Stattgebung der Beschwerde die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herab und sprach unter einem gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
11 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
13 Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B VG ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. dazu etwa VwGH 23.6.2022, Ra 2020/21/0320, Rn. 10, mwN).
14 Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision bemängelt der Revisionswerber die negative Gefährdungsprognose des BVwG und verweist auf die lange Dauer seiner Haft, in der er sich wohlverhalten habe, und seiner Drogenabstinenz sowie auf therapeutische Maßnahmen, denen er sich in der Haft unterzogen habe. Die dadurch bewirkte nachhaltige Veränderung seiner Persönlichkeit habe das BVwG unbeachtet gelassen.
15 Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit eines Fremden - auch nach Absolvierung einer Therapie - in erster Linie das (hier noch gar nicht) gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. etwa VwGH 12.5.2022, Ra 2020/21/0254, Rn. 12, mwN). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wie auch das BVwG hervorhob wiederholt ausgesprochen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 19.5.2022, Ra 2019/21/0396, Rn. 21, mwN).
16 Im Rahmen seiner Gefährdungsprognose durfte das BVwG darüber hinaus fallbezogen die beim Revisionswerber feststellbare sukzessive Steigerung der einschlägigen Delinquenz, die langen Tatzeiträume bei der Begehung der Suchtmitteldelikte, den raschen Rückfall nach der bedingten Entlassung im Jänner 2017 und eine prekäre finanzielle Lage aufgrund eines Schuldenstandes von € 210.000, einbeziehen. Was die in der Revision ins Treffen geführte Drogenabstinenz betrifft, ist im Übrigen auf die Ausführungen des BVwG hinzuweisen, dass der Revisionswerber trotz erfolgreicher Suchtmittelentwöhnung während der Strafhaft nach seiner Entlassung im Jänner 2017 umgehend wieder in den Drogenhandel eingestiegen sei, der überdies nicht mehr nur der Finanzierung des eigenen Suchtgiftkonsums sondern der Verschaffung eines regelmäßigen Einkommens gedient habe. Dem tritt die Revision nicht entgegen. Davon ausgehend ist die nach Verschaffung auch eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung getroffene Annahme des BVwG, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 52 Abs. 5 FPG darstellt, jedenfalls vertretbar.
17 Des Weiteren wendet sich die Revision gegen die Interessenabwägung nach § 9 BFA VG mit der Begründung, das BVwG habe auf die Familienverhältnisse und das Kindeswohl nicht ausreichend Bedacht genommen sowie ferner nicht berücksichtigt, dass der Revisionswerber in der Türkei über kein soziales Netz verfüge und sich dort aufgrund seines Alters wegen der angespannten wirtschaftlichen Lage ein Existenzminimum nicht werde erwirtschaften können. Im Zeitpunkt der ersten Verurteilung habe sich der Revisionswerber bereits fünfzehn Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten und damit die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt. Angesichts seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich in der Dauer von 33 Jahren widerspreche die angefochtene Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge schon bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig vom Überwiegen persönlicher Interessen am Verbleib in Österreich auszugehen sei.
18 Entgegen dem Revisionsvorbringen nahm das BVwG ausreichend auf die familiäre Situation des Revisionswerbers und seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich Bedacht, bezog aber auch zu Recht relativierend mit ein, dass alle Kinder des Revisionswerbers mittlerweile volljährig und die beiden älteren Töchter verheiratet sind. In Anbetracht des vom Revisionswerber ausgehenden großen Gefährdungspotenzials im Bereich der Suchtgiftkriminalität durfte das BVwG im vorliegenden Fall vertretbar davon ausgehen, dass der Revisionswerber und seine Familienangehörigen eine Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten der vorliegenden Art hinzunehmen hätten (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt VwGH 31.5.2022, Ra 2020/21/0176, Rn. 14 iVm Rn. 10). Dies gilt gleichermaßen für die in der Revision geltend gemachten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland, zumal den Feststellungen des BVwG nicht ausreichend konkret entgegengetreten wird, denen zufolge der Revisionswerber über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei in Gestalt seiner Mutter, seines eine Landwirtschaft betreibenden jüngeren Bruders und weiterer weitschichtiger Verwandter verfüge sowie eine Erwerbstätigkeit aufgrund seiner Berufserfahrung im Baugewerbe und als Fleischhauer möglich sei.
19 Soweit der Revisionswerber auf die lange Aufenthaltsdauer und offenkundig auch auf den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA VG Bezug nimmt, ist daraus für den vorliegenden Fall ebenfalls nichts zu gewinnen: Angesichts der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels in Form des grenzüberschreitenden Schmuggels und des Verkaufs von Drogen, das zuletzt mit dreieinhalbjähriger unbedingter Freiheitsstrafe samt Widerruf der davor gewährten bedingten Entlassung sanktioniert wurde, und einschlägiger Rückfälle während offener Probezeit bedarf es keiner näheren Erörterung, dass gegenständlich ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vorliegt. Es ist daher insgesamt von der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen. Deshalb führt auch eine Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Revisionswerber iSd § 9 Abs. 4 Z 1 BFA VG idF vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG nicht zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, wie das BVwG auch zutreffend erkannte (vgl. zur gebotenen weiteren Berücksichtigung der Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA VG, die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden, etwa VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11, mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
20 Was die in der Revision noch angesprochene Judikatur zu einem zehn Jahre übersteigenden durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet anbelangt, ist diese Rechtsprechung nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem käme diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im vorliegenden Fall auch wegen der erheblichen Straffälligkeit des Revisionswerbers nicht zum Tragen (vgl. VwGH 16.8.2022, Ra 2022/21/0084, Rn. 14, mwN).
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2023