Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des G M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das am 14. Dezember 2021 mündlich verkündete und mit 9. Februar 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W251 2246067 1/9E, betreffend Abweisung des Antrags auf Aufhebung eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Infolge strafgerichtlicher Verurteilungen wurde gegen den Revisionswerber, einen kosovarischen Staatsangehörigen, mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 6. Juni 2013 gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot rechtskräftig verhängt. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Revisionswerber in Strafhaft angehalten, aus der er am 6. Mai 2015 entlassen wurde. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Revisionswerber nicht gewährt.
2 Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft verblieb der Revisionswerber zunächst im Bundesgebiet und reiste erst am 18. November 2015 in den Kosovo aus.
3 Nachdem ihm von der österreichischen Vertretungsbehörde in Skopje ein Visum zur Wiedereinreise gemäß § 26a FPG mit der Gültigkeit vom 26. November 2015 bis 25. Mai 2016 erteilt worden war, befand sich der Revisionswerber jedenfalls am 1. April 2016 zur medizinischen Behandlung in Österreich.
4 Am 7. Mai 2021 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid vom 6. Juni 2013 verhängten Einreiseverbotes, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 29. Juli 2021 gemäß § 60 Abs. 2 FPG abwies.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2021 verkündeten und mit 9. Februar 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG ferner aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 In seiner Begründung verwies das BVwG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darauf, dass nach § 60 Abs. 2 FPG ein gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG erlassenes Einreiseverbot auf Antrag unter Berücksichtigung der für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzt werden könne, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Im vorliegenden Fall sei jedoch weder eine fristgerechte noch eine freiwillige Ausreise erfolgt, weil der Revisionswerber nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 6. Mai 2015 bis zu seiner Abschiebung am 18. November 2015 in Österreich verblieben sei. Bereits dieser Umstand stehe einer Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes entgegen. Darüber hinaus habe der Revisionswerber nicht substantiiert vorgebracht, dass die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen wären oder geänderte familiäre bzw. persönliche Umstände vorliegen würden.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (Beschluss VfGH 14.6.2022, E 784/2022) fristgerecht eingebrachte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 In dieser Hinsicht macht die Revision zunächst das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Situation geltend, in der ein vom BVwG in der Verhandlung mit einer überraschenden Rechtsansicht konfrontierter Beschwerdevertreter „mangels Möglichkeit der Informationsaufnahme mit dem entschuldigt an der Verhandlung nicht teilnehmenden Beschwerdeführer“ nicht unmittelbar reagieren konnte, aber ein stellig gemachter, jedoch nicht vernommener Zeuge relevante Angaben hätte machen können.
11 Den nach diesem Vorbringen von der Richterin des BVwG vor allem vertretenen Rechtsstandpunkt, dass der Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG schon das Fehlen einer rechtzeitigen Ausreise des Revisionswerbers aus dem Bundesgebiet entgegenstehe, auf den sich das angefochtene Erkenntnis tragend stützt (s. Rn. 14), hatte jedoch bereits das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheides eingenommen. Daher konnte der Beschwerdevertreter von dieser Rechtsansicht auch nicht in der Beschwerdeverhandlung „überrascht“ werden, zumal in der Beschwerde sogar eingeräumt wurde, dass der Revisionswerber nicht fristgerecht freiwillig ausgereist sei.
12 Des Weiteren wird in der Revision zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, wie sich befristete Zeiträume eines aufgrund einer erteilten „Wiedereinreisebewilligung“ rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet während des Einreiseverbotes auf dessen Aufhebung auswirken.
13 Diese im Übrigen unbestimmt bleibenden Ausführungen führen schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Revision, weil deren Schicksal nicht von dieser Rechtsfrage abhängt:
14 Das BVwG begründete die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Einreiseverbotes in tragender Weise nämlich letztlich nur damit, dass der Revisionswerber das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht fristgerecht verlassen hat, weil er nach der Entlassung aus der Strafhaft ungeachtet der gemäß § 59 Abs. 4 FPG eingetretenen Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im Bundesgebiet verblieben ist. Dies wurde wie erwähnt in der Beschwerde bestätigt und in der Revision nicht bestritten. Damit fehlt aber eine zwingende Voraussetzung für die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FPG (vgl. etwa VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0046, Rn. 11/12, mit Hinweis auf VfGH 29.2.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049/2016, Punkt IV.4.3.; ferner VwGH 7.3.2023, Ra 2022/21/0069, Rn. 11, daran anschließend VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, Rn. 11/12). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Rückkehr des Revisionswerbers in den Kosovo am 18. November 2015 gemäß einem FIS Auszug mit Unterstützung des Vereins Menschenrechte Österreich freiwillig und nicht wie vom BVwG (in der Revision unbekämpft) festgestellt wurde im Wege einer Abschiebung erfolgte.
15 Somit kommt es auch auf die Eventualbegründung des BVwG, dass der Revisionswerber eine Änderung der maßgeblichen Umstände oder den Wegfall der zur Verhängung des Einreiseverbotes führenden Gründe nicht ausreichend dargetan habe, nicht mehr an. Nichts Anderes kann aber für die Frage gelten, ob der Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet nach Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund der nach der verspäteten Ausreise erfolgten Erteilung eines befristeten Visums zur Wiedereinreise rechtmäßig war, weil dieser Umstand schon aufgrund seiner zeitlichen Lagerung keinen Einfluss auf die hier entscheidungswesentliche Frage des Vorliegens einer fristgerechten Ausreise haben kann.
16 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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