Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des J V, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2022, W251 2247901 1/8E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1967 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, verfügte erstmals ab Mitte Mai 2016 über einen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 18. April 2017, der in der Folge über Antrag des Revisionswerbers zuletzt bis 26. Mai 2021 verlängert wurde. Der Revisionswerber war ab Juni 2016 im Inland regelmäßig als Arbeiter beschäftigt. Die Mutter des Revisionswerbers, seine beiden volljährigen Kinder sowie seine mittlerweile geschiedene Ehefrau leben im Herkunftsstaat. Der Revisionswerber verfügt über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A1, die Prüfung für das Niveau A2 hat er mehrfach nicht bestanden.
2 Nachdem der Revisionswerber am 23. April 2021 neuerlich die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt hatte, befasste die Niederlassungsbehörde wegen der Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach § 9 IntG gemäß § 25 NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zwecks Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
3 Daraufhin erließ das BFA nach Einräumung von schriftlichem Parteiengehör mit Bescheid vom 23. September 2021 gegen den Revisionswerber der Sache nach gestützt auf § 52 Abs. 4 [Z 5] FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. März 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach Ablehnung der Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 14.6.2022, E 1155/2022 7) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich der Revisionswerber nicht gegen die Annahme des BVwG, es lägen mangels Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 [Z 5] FPG vor. Die Revision richtet sich allerdings gegen die vom BVwG nach § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung und es wird dazu insbesondere vorgebracht, eine nicht bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2 dürfe im Rahmen der Interessenabwägung nicht das zentrale Element darstellen. Das BVwG hätte maßgeblich berücksichtigen müssen, dass der Revisionswerber während seines mehr als fünf Jahre dauernden rechtmäßigen Aufenthaltes fast durchgehend erwerbstätig gewesen und am österreichischen Arbeitsmarkt sehr gut integriert sei.
9 Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B VG ist (vgl. etwa VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0109, Rn. 9, mwN).
10 Entgegen dem Revisionsvorbringen setzte sich das BVwG im Rahmen der nach § 9 BFA VG vorgenommenen Interessenabwägung mit sämtlichen im vorliegenden Fall maßgeblichen Aspekten auseinander. Es berücksichtigte sowohl die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts von mehr als fünf Jahren als auch die regelmäßige Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers zu seinen Gunsten. Liegt jedoch mangels familiärer Bindungen in Österreich von vornherein nur ein Eingriff in das Privatleben vor, so erweist sich die nach mündlicher Verhandlung und Gewinnung auch eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber zu seinen Lasten vorgenommene Interessenabwägung im Hinblick auf die unstrittige Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung und die nach wie vor im Herkunftsstaat wo der Revisionswerber den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte lebenden Familienangehörigen jedenfalls nicht als unvertretbar.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2024
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