Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juli 2022, L515 2178038 1/53E, betreffend Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA VG (mitbeteiligte Partei: K G, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die 2002 geborene Mitbeteiligte ist armenische Staatsbürgerin. Sie stellte in Österreich im Juni 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. Oktober 2017 zur Gänze abgewiesen, der Mitbeteiligten wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt und es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Mitbeteiligten nach Armenien zulässig sei, und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.
3 Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen, angefochtenen Erkenntnis vom 18. Juli 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des BFA vom 2. Oktober 2017 im nach teilweiser Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Rechtsgang durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156 ua) verbliebenen Umfang statt und stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung „vorübergehend“ unzulässig sei. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
4 In seiner Begründung legte das BVwG dar, dass die volljährige Mitbeteiligte ein „BORG, naturwissenschaftlicher Zweig“, besuche. Im Schuljahr 2022/23 werde sie die letzte Schulstufe absolvieren. Eine „einzelfallspezifische Anfrage an die Staatendokumentation“ zur Ausgestaltung des armenischen Schulsystems habe ergeben, dass Armenien (v.a. in der Hauptstadt Jerewan) über Gymnasien mit Schwerpunkt Naturwissenschaften verfüge, die „in etwa“ dem österreichischen „BORG“ entsprächen. Allerdings sei auch hervorgekommen, dass in Armenien die Schulpflicht „mit 19 Jahren“ ende und danach eine Ausbildung im Gymnasium nicht mehr möglich sei. Aufgrund des Alters der Mitbeteiligten sei es ihr in Armenien nicht möglich, eine vergleichbare Schule zu besuchen, weshalb so das BVwG der Mitbeteiligten ein Abbruch des Schulbesuches in Österreich nicht zumutbar sei.
5 Vor diesem Hintergrund kam das BVwG in seiner rechtlichen Beurteilung bei der nach § 9 BFA VG vorgenommenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass zwar beträchtliche öffentliche Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts der Mitbeteiligten im Bundesgebiet vorlägen, sie aber durch eine sofortige Abschiebung an der Beendigung ihrer fortgeschrittenen schulischen Ausbildung gehindert würde, die sie in Armenien „nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand“ nachholen könnte. Es bestehe in diesem speziellen Einzelfall somit kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Zeitpunkt, zu dem davon auszugehen sei, dass die Mitbeteiligte ihre schulische Ausbildung durch Ablegung der Matura mit Ablauf des Schuljahres 2022/23 beendet haben werde.
6 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das BVwG zusammengefasst damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage der Abgrenzung der Feststellung einer vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA VG von der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 und 3 FPG fehle.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision, die sich jedoch unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
8 Nach dieser Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. etwa VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009, Rn. 8, mwN).
10 Die vorliegende Amtsrevision schließt sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit der diesbezüglichen Begründung des BVwG an und macht geltend, dass zur Ermöglichung des Abschlusses einer Ausbildung rechtsrichtigerweise nicht die Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt, sondern nur eine entsprechend längere Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt werden dürfe. Damit wird jedoch wie die weiteren Ausführungen zeigen die Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht aufgezeigt.
11 Nach § 9 Abs. 1 BFA VG ist die Erlassung (unter anderem) einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ergibt die Interessenabwägung nach § 9 BFA VG, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie unzulässig. In einem solchen Fall ist gleichzeitig mit dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA VG darüber abzusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer oder nur vorübergehend unzulässig ist (siehe dazu des Näheren VwGH 25.10.2012, 2012/21/0030, insbesondere Pkt. 3.3., sowie darauf Bezug nehmend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 3.3.).
12 Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz BFA VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Wurde die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen (vgl. zu Letzterem wiederum VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 3.3.).
13 Wurde hingegen nur die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, weil zu erwarten ist, dass jene Gründe, auf denen die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens beruht, in absehbarer Zeit wegfallen werden, ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet für den entsprechenden Zeitraum gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG geduldet. (vgl. dazu auch VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146 ua, Pkt. 4.2., mwN).
14 Fallbezogen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im ersten Rechtsgang unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung festgehalten, dass der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK zu jenen Umständen zählen kann, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind (vgl. Rn. 37 in VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156 ua).
15 Dem entsprechend ist das BVwG im nunmehr angefochtenen Erkenntnis zu dem Ergebnis gelangt, dass vor dem Hintergrund, dass der Mitbeteiligten der Abschluss ihrer fortgeschrittenen Ausbildung in ihrem Herkunftsland „nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand“ möglich sein werde, ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer (sofortigen) Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Der sich daraus ergebenden vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hat das BVwG im angefochtenen Erkenntnis durch eine entsprechende spruchmäßige Feststellung und mit der (impliziten) ersatzlosen Behebung der vom BFA gegen die Mitbeteiligte erlassenen Rückkehrentscheidung Rechnung getragen.
16 Dieser jedenfalls vertretbaren Beurteilung des BVwG über die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist das BFA in der vorliegenden Amtsrevision nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat es lediglich beanstandet, dass zum Zwecke der Ermöglichung eines Schulabschlusses nur die Frist zur freiwilligen Ausreise nach § 55 Abs. 2 und 3 FPG hätte verlängert werden dürfen.
17 Dabei übersieht das BFA jedoch, dass sich ausgehend von dem inhaltlich unbeanstandet gebliebenen Ausspruch über die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung die Frage nach der Festsetzung einer (allenfalls verlängerten) Frist für die freiwillige Ausreise gar nicht mehr stellt. Nach § 55 FPG knüpft die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nämlich an die Erlassung einer Rückkehrentscheidung an, setzt sie also voraus. Dazu ist es fallbezogen aber gerade nicht gekommen (idS im Übrigen auch schon Rn. 24 im Vorerkenntnis VwGH 2.3.2021, Ra 2021/20/0156 ua).
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG fallbezogen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 30a Abs. 4 bis 6 VwGG durch das BVwG, in dem die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete und die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragte, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
19 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. November 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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