Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des R S in W, vertreten durch Dr. Albert Birkner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, dieser vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margaretenstraße 91/10, gegen Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2021, W148 2195276 1/33E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der aus Afghanistan stammende Revisionswerber stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich am 28. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 4. April 2018 sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Soweit sich die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gegen die Versagung der Zuerkennung des Status Asylberechtigten gerichtet hatte, wurde sie vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2021 als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt A) I.]. Jedoch gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde insoweit Folge, als es dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte [Spruchpunkt A) II.], ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten mit Gültigkeit für die Dauer eines Jahres erteilte [Spruchpunkt A) III.] und die weiteren im Bescheid vom 4. April 2018 enthaltenen, von der Versagung des subsidiären Schutzes rechtlich abhängenden Aussprüche ersatzlos behob [Spruchpunkt A) IV.]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 1.3.2022, Ra 2021/14/0050, mwN).
8 Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0103, mwN).
9 Unter der Überschrift „II. Beschwerdelegitimation“ führt der Revisionswerber neben der Bezeichnung des Rechts, in dem er sich als verletzt erachtet, woraus sich ergibt, dass er sich ausschließlich gegen Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses wendet (erkennbar) als gesonderte Begründung nach § 28 Abs. 3 VwGG zur Zulässigkeit der Revision wörtlich aus:
„Es liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B VG und § 25 VwGG vor. Die belangte Behörde ist von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und hat in der Beweiswürdigung Willkür geübt.“
10 Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen und eine solche Behauptung nicht geeignet ist, die Zulässigkeit der Revision darzutun (vgl. VwGH 31.1.2022, Ra 2021/14/0280, 0281, mwN; konkret bezogen auf das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe Willkür geübt, vgl. etwa VwGH 18.3.222, Ra 2022/01/0053, mwN), wird mit diesem unsubstantiierten und bloß pauschal gehaltenen Vorbringen die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Mai 2022
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