Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1997, vertreten durch Mag. a Victoria Nicole Dangl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch die Liebenwein Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2022, W169 2158636 1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannt dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte dem Revisionswerber eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Unter einem gab das BVwG der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. Februar 2017 hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan (Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA) und der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des Bescheides de BFA) statt, behob die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides des BFA ersatzlos, und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber dem der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, legt der Antragsteller nicht dar, zumal die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt (vgl. VwGH 2.11.2021, Ra 2021/19/0325, mwN).
5 Dem Antrag war deshalb nicht stattzugeben.
Wien, am 13. Juni 2022
Rückverweise