Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des J C, in I, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Mag. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2022, I417 2156194 2/2E, betreffend Antrag auf Heilung und Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 18. Oktober 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005. Zugleich beantragte er die Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG DV.
2 Mit Bescheid vom 11. Juni 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück. Unter einem wies es den weiters gestellten Antrag auf Heilung eines Mangels ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest und setzte eine Frist für seine freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die gegenständliche Revision .
5 Im Zuge der (weiteren) Behandlung der Revisionssache wurde vom Verwaltungsgerichtshof erhoben, dass der Revisionswerber bereits im November 2022 aus Österreich freiwillig ausgereist und in der Folge nicht wieder eingereist ist (Mitteilung des BFA vom 8. November 2024).
In Anbetracht dessen gab der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber mit Verfügung vom 13. November 2024 Gelegenheit, sich zur Frage zu äußern, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Dabei wies der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber darauf hin, dass er mit seiner freiwilligen Ausreise zu erkennen gegeben habe, dass er an der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 dessen Wortlaut auf den Aufenthalt des Fremden „im Bundesgebiet“ abstelle erkennbar kein Interesse mehr habe. Ferner wurde hervorgehoben, dass auch die für Rückkehrentscheidungen geltende „Sperrfrist“ des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 von 18 Monaten ab Ausreise mittlerweile abgelaufen sei, sodass jeweils auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung kein Interesse an einer Entscheidung über die Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zu sehen sei. Es werde daher beabsichtigt, die vorliegende Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 In seiner Stellungnahme vom 26. November 2024 teilte der Revisionswerber daraufhin mit, dass neben dem Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zuspruch von Kostenersatz (s)ein rechtliches Interesse insofern bestehe, als ihm auf das Wesentliche zusammengefasst bei Beantragung eines Visums zur Wiedereinreise aufgrund der weiterhin „verspeicherten und ‚rechtmäßigen‘ Rückkehrentscheidung die Ausstellung des Visums versagt werden“ könnte. Werde hingegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rückkehrentscheidung aufgehoben, gebe es für die Behörde keinerlei Grundlage, ein Visum gemäß § 21 Abs. 2 FPG zu versagen.
7 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 24.8.2023, Ro 2019/22/0012, mwN).
9 Zu den Ausführungen des Revisionswerbers zu seinem rechtlichen Interesse an der formellen Aufhebung der mittlerweile nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Rückkehrentscheidung wird darauf hingewiesen, dass es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, diese als Rechtsgrund für die Verweigerung der Ausstellung eines Visums heranzuziehen. Umgekehrt kann angesichts der zahlreichen, in § 21 Abs. 2 FPG aufgezählten Gründe, die Erteilung eines Visums zu versagen, entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers auch nicht davon ausgegangen werden, dass es bei einer formellen Behebung der (ohnedies) nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Rückkehrentscheidung für die Behörde keinerlei Grundlage gebe, ein Visum gemäß § 21 Abs. 2 FPG zu versagen.
10 Die vorliegende Revision war daher im Sinn des oben in Rn. 6 dargestellten Vorhalts wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Revisionswerber in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 25.3.2024, Ra 2021/17/0131 bis 0136 [eine ähnlich gelagerte Fallkonstellation betreffend]).
11 Wird eine Revision ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, so ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht gemäß § 55 VwGG, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. etwa VwGH 6.12.2023, Ra 2020/22/0167, mwN).
12 Im Hinblick darauf, dass vorliegend die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den gestellten Kostenantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 18. Februar 2025
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