Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, in der Revisionssache des Ing. F K in W, gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28. Juli 2022, Zlen. 1. VGW 141/V015/6099/2022 1, 2. VGW 141/V/015/6101/2022, 3. VGW 141/015/5554/2022 2, 4. VGW 141/015/668/2022 10 und 5. VGW 141/015/666/2022 11, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Eingabe vom 15. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 29. November 2022, Ra 2022/10/0137 7 und 8, wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und diesem aufgetragen, näher bezeichnete Mängel der von ihm eingebrachten Revision zu beheben.
2 Dagegen richtet sich eine als „Rechtsmittel“ bezeichnete Eingabe des Revisionswerbers vom 15. Dezember 2022.
3 Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. VwGH 24.6.2022, Ra 2021/10/0187; 17.5.2022, Ra 2022/10/0031; 28.7.2021, Ra 2021/10/0088; 1.3.2021, Ra 2021/10/0013; 18.12.2019, Ra 2019/10/0097).
4 Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 2023
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