Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision 1. der Gemeinde G und 2. des Bürgermeisters der Gemeinde G, beide vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal an der Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. Februar 2022, Zl. KLVwG 78 79/5/2022, betreffend Zurückweisung von Beschwerden i.A. des Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetzes 2019 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Bescheid vom 18. November 2021 wies die belangte Behörde einen Antrag der erstrevisionswerbenden Partei auf Wiederaufnahme eines Verfahrens i.A. des Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetzes 2019 gemäß § 69 AVG ab.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Februar 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerden der revisionswerbenden Parteien jeweils (näher begründet wegen Mangels der Parteistellung bzw. Mangels einer Deckung durch einen Gemeinderatsbeschluss) zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.
3 2. In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision bringen die revisionswerbenden Parteien unter der Überschrift „ IV. REVISIONSPUNKTE: “ das Folgende vor:
„Das Recht, in dem die Revisionswerber verletzt zu sein behaupten, wird gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG wie folgt dargestellt:
Die Revisionswerber erachten sich durch diese bekämpften Beschlüsse in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt und zwar hinsichtlich dem Recht auf Wiederaufnahme eines Verfahrens sowie dem Recht auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens, im Recht auf Waffengleichheit und dem Recht auf Parteiengehör sowie in ihrem Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung wobei die Beschlüsse sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leiden.“
4 3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071, mwN).
6 4. Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid vom 18. November 2021 zurückgewiesen wurden, hat das Verwaltungsgericht eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen. In Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Parteien im Recht auf meritorische Entscheidung über deren Beschwerden, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages bildenden Recht in Betracht. Die revisionswerbenden Parteien konnten daher in dem geltend gemachten „Recht auf Wiederaufnahme eines Verfahrens“ durch den angefochtenen Beschluss nicht verletzt werden (vgl. etwa VwGH 28.2.2018, Ra 2018/15/0005, 0006, 27.3.2019, Ra 2019/10/0020, oder 21.10.2021, Ra 2021/01/0323, jeweils mwN).
7 5. Zu den weiteren als Revisionspunkte geltend gemachten Rechtsverletzungen sei darüber hinaus angemerkt, dass es nach ständiger hg. Rechtsprechung ein abstraktes „Recht auf ein ordentliches Verfahren“ nicht gibt (vgl. etwa VwGH 14.7.2020, Ra 2020/07/0047, mwN); ebensowenig kommt ein Recht auf inhaltlich rechtsrichtige oder „fehlerfreie“ Entscheidung für sich genommen als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt (vgl. etwa VwGH 22.4.2022, Ro 2021/12/0007, mwN).
8 Mit der behaupteten Verletzung im „Recht auf Parteiengehör“ vermag der Revisionswerber keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 14.1.2022, Ra 2021/10/0180 bis 0182, mwN).
9 Schließlich wird auch mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerber verletzt erachten. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGG sowie wiederum VwGH Ra 2022/10/0070, 0071, mwN).
10 6. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2022
Rückverweise