Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision 1. des G W und 2. des H W, beide in A, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Salzgasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. März 2022, Zl. 405 1/676/1/10 2022, betreffend Bannlegung von Waldflächen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. März 2022 wurden im Beschwerdeverfahren bestimmte Waldflächen gemäß §§ 27 ff Forstgesetz 1975 zum Schutz einer Bahnlinie, einer Landesstraße, einer Autobahn sowie einer 380 kV Leitung „vor Lawinen, Steinschlag und Erdabrutschungen“ unter näheren Vorschreibungen unbefristet in Bann gelegt.
2 2. In ihrer dagegen erhobenen (außerordentlichen) Revision bringen die Revisionswerber unter der Überschrift „ 3. Revisionspunkte/Anfechtungserklärung “ das Folgende vor:
„Durch das angefochtene Erkenntnis erachten sich die Revisionswerber in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf Unversehrtheit ihres Eigentums durch die Bannlegung der in ihrem Hälfteeigentum stehenden Grundstücke verletzt.
Das Erkenntnis des LVwG Salzburg wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.“
3 3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 3.11.2021, Ra 2021/10/0159, mwN).
5 4. Das von den Revisionswerbern als Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. etwa VwGH 19.2.2014, Ro 2014/10/0023, 28.8.2019, Ra 2019/11/0111, 0112, oder 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, jeweils mwN).
6 Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerber verletzt erachten. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGG sowie etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).
7 5. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2022