Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des U H in O, vertreten durch Forsthuber Partner Rechtsanwälte in 2500 Baden, Wiener Straße 80, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2022, W121 2252904 1/7E, betreffend Verlust der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Oberpullendorf), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung eines Bescheides bzw. einer Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (AMS) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, dass der Revisionswerber gemäß § 10 iVm. § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 18. Oktober 2021 bis 28. November 2021 verloren habe. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Der Revisionswerber sei zur Teilnahme an einer (näher genannten) Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt aufgefordert worden. Er sei vom AMS insbesondere darüber belehrt worden, dass ein Nichterscheinen den Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe zur Folge haben werde. Dennoch habe der Revisionswerber begründungslos der Einladung nicht Folge geleistet. Der Kursort der Maßnahme sei für den Revisionswerber mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen. Bei Teilnahme am Kurs wären ihm auch pauschalierte Kurskosten ersetzt worden.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2019/08/0115, mwN).
7 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich über maßgebliche Umstände hinweggesetzt. Dem Revisionswerber sei nämlich nicht bewusst gewesen und habe auch nicht bewusst sein müssen, dass er bei Nichterscheinen bei der Wiedereingliederungmaßnahme seinen Anspruch auf Notstandshilfe verliere. Auch sei er „mangels finanzieller Mittel“ nicht in der Lage gewesen, den Kursort zu erreichen.
8 Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, wonach der Revisionswerber über die Folgen des Fernbleibens belehrt worden und ihm die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln offen gestanden und möglich gewesen sei. Hinsichtlich der mit der Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung verbundenen Mehraufwendungen wäre dem Revisionswerber worauf das Bundesverwaltungsgericht ebenso hingewiesen hat ein Zusatzbetrag nach § 20 Abs. 6 AlVG zugestanden.
9 Mit ihren nicht näher begründeten Behauptungen zeigt die Revision eine Unrichtigkeit der Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf. Vielmehr geht die Revision ohne insoweit eine Fehlerhaftigkeit bzw. Mangelhaftigkeit darzulegen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Eine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesen Ausführungen nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 4.10.2022, Ra 2022/08/0088, mwN).
10 Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. November 2022