Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revisionen 1. des J D und 2. des P D, beide in F, beide vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Mühlgasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 5. September 2022, LVwG 360 2/2022 R7, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vorarlberger Güter- und Seilwege Landesgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Güterwegegenossenschaft F), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Die Mitbeteiligte ist eine Güterwegegenossenschaft nach dem Vorarlberger Güter und Seilwege Gesetz, LGBl. Nr. 25/1963, (GSLG). Sie wurde auf Grund freier Übereinkunft ihrer Mitglieder gebildet sowie mit Bescheid der (damals zuständigen) Agrarbezirksbehörde vom 20. September 1971 anerkannt, mit dem auch ihre Satzung genehmigt und ihr das Bringungsrecht zur Anlage und zum Betrieb eines Güterwegs eingeräumt wurde.
2 Die Revisionswerber sind als Eigentümer in die Genossenschaft einbezogener Grundstücke Mitglieder der Mitbeteiligten. Im Jahr 2019 richteten sie an die Vollversammlung der Genossenschaft den Antrag, die Mitbeteiligte möge bei der Vorarlberger Landesregierung (Landesregierung) das Ausscheiden der im Eigentum anderer Mitglieder der Mitbeteiligten stehenden Grundstücke Nr. 891/3 und 874/4 beantragen. Am 30. September 2020 lehnte die Vollversammlung der Mitbeteiligten diesen Antrag ab, wobei die Revisionswerber überstimmt wurden.
3 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 beantragten die Revisionswerber, die Landesregierung als Aufsichtsbehörde möge den Beschluss der Vollversammlung aufheben und dahingehend abändern, dass dem Antrag der Revisionswerber Folge gegeben werde. Dazu brachten sie vor, die Grundstücke Nr. 891/3 und 874/4 würden nicht mehr im Sinn des § 1 GSLG land oder forstwirtschaftlich genutzt. Es liege eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis zwischen den Revisionswerbern und der Mitbeteiligten vor.
4 Die Landesregierung wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Februar 2022 gemäß § 13 Abs. 5 iVm. § 16 Abs. 1 GSLG als unbegründet ab.
5 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge, dass der Antrag der Revisionswerber nicht als unbegründet abgewiesen, sondern als verspätet zurückgewiesen werde. Die Revision erklärte es nicht für zulässig.
6 Nach Darstellung des (eingangs wiedergegebenen) unstrittigen Sachverhalts und des Verfahrensgangs führte das Verwaltungsgericht begründend aus, den Revisionswerbern stehe hinsichtlich der Beschlussfassung der Vollversammlung vom 30. September 2020 zwar grundsätzlich das Recht zu, sich nach § 13 Abs. 5 GSLG zur Schlichtung der Streitigkeit zwischen ihnen und der Mitbeteiligten betreffend ein Ausscheiden von Grundstücken (§ 13 Abs. 9 GSLG) an die Landesregierung zu wenden. Aus dem Erkenntnis VwGH 16.12.2010, 2008/07/0191, sei jedoch abzuleiten, dass ein derartiger „Einspruch“ zeitnah, somit in einer angemessenen Frist bzw. in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit einer Beschlussfassung durch die Vollversammlung erfolgen müsse. Der vorliegende Antrag auf Streitschlichtung sei erst nach Ablauf von mehr als einem Jahr nach der Beschlussfassung in der Vollversammlung der Mitbeteiligten eingebracht worden und daher als verspätet anzusehen. In Abänderung des Bescheids der Landesregierung sei der Antrag daher zurückzuweisen gewesen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, im vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis VwGH 16.12.2010, 2008/07/0191, sei bloß allgemein davon die Rede, dass der Einspruch „zeitnah“ erfolgen müsse. Eine nähere Definition, was darunter zu verstehen sei, sei jedoch nicht erfolgt. Es liege daher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, aufgrund derer beurteilt werden könnte, ob der vorliegende Einspruch verspätet gewesen sei.
10 Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
11 § 13 GSLG, LGBl. Nr. 25/1963, in der Fassung LGBl. Nr. 78/2017, lautet auszugsweise:
„§ 13 (1) bis (4) [...]
(5) Über Streitigkeiten, die zwischen einer Güterwege- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.
(6) bis (8) [...]
(9) Eine nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband kann erfolgen:
a) [...]
b) durch Verfügung der Behörde über Antrag der Genossenschaft oder des Eigentümers des auszuscheidenden Grundstückes, welches dem Genossenschaftsgebiet angehört, wenn bei dem auszuscheidenden Grundstück die Voraussetzungen des § 1 nicht zutreffen oder infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind. [...]“
12 § 13 Abs. 5 GSLG sieht für „Streitigkeiten“ zwischen einer Güterwege oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern bzw. einer Streitigkeit unter den Mitgliedern der Genossenschaft eine Zuständigkeit der Behörde somit der Landesregierung (§ 16 Abs. 1 GSLG) vor. Solche in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde fallende Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen in den einzelnen Landesgesetzen etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2019/07/0045; 28.4.2011, 2009/07/0019; jeweils mwN).
13 Auch ein Einspruch eines Mitgliedes der Genossenschaft gegen den von der Vollversammlung im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gefassten Beschluss stellt grundsätzlich eine Streitigkeit im Sinn von § 13 Abs. 5 GSLG dar (vgl. VwGH 16.12.2010, 2008/07/0191; sowie näher etwa zum Salzburger GSLG VwGH 17.5.2001, 2001/07/0009). Das Einspruchsrecht gegen Vollversammlungsbeschlüsse gibt insoweit der überstimmten Minderheit die Möglichkeit, sich gegen ihrer Meinung nach unrichtige Entscheidungen der Mehrheit zur Wehr zu setzen. Die Agrarbehörde hat auf Grund eines zulässigen Einspruchs zu überprüfen, ob die Beschlussfassung unter Einhaltung der Bestimmungen der Satzungen und des GSLG erfolgt ist und ob die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen beachtet wurde (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/07/0014 und 0015, mwN).
14 Nach der seit der Novelle LGBl. Nr. 23/2014 geltenden Rechtslage des § 13 Abs. 9 GSLG kann das Ausscheiden von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband auch nur mehr von der Güterweggenossenschaft selbst und vom Eigentümer des auszuscheidenden Grundstücks, nicht aber von anderen Mitgliedern beantragt werden. Andere Mitglieder können die Ausscheidung fremder Grundstücke aus der Genossenschaft somit nur mehr durch ihre Einflussnahme auf die Willensbildung der Güterweggenossenschaft erreichen (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2015/07/0040, mwN). Es ist daher nicht zweifelhaft, dass es den (überstimmten) Mitgliedern der Genossenschaft grundsätzlich offensteht, sich gegen einen Vollversammlungsbeschluss, mit dem eine Antragstellung durch die Genossenschaft nach § 13 Abs. 9 GSLG abgelehnt wurde, mit einem Einspruch an die Landesregierung zu wenden, und insoweit eine Streitigkeit nach § 13 Abs. 5 GSLG vorliegt.
15 Das GSLG nennt für die Erhebung eines solchen Einspruchs keine Frist (vgl. dagegen etwa die Frist von zwei Wochen nach einem Vollversammlungsbeschluss gem. § 37 Abs. 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein solcher Einspruch zeitlich unbeschränkt möglich wäre. § 13 Abs. 5 GSLG verlangt nämlich das Vorliegen einer „Streitigkeit“. Dieser Begriff beinhaltet aber eine Aktualität des Geschehens. Wird ein Beschluss der Vollversammlung dagegen nicht zeitnah durch Erhebung eines Einspruchs an die Landesregierung bekämpft, können alle Beteiligten davon ausgehen, dass ein solcher Einspruch auch nicht mehr erhoben werden wird und ist die Streitigkeit als beigelegt zu betrachten. Eine solche Sichtweise ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, zumal die Beschlüsse der Vollversammlung der folgenden Gebarung der Genossenschaft zugrunde gelegt werden und neben der Genossenschaft auch die Mitglieder ihre Dispositionen nach dieser Beschlusslage ausrichten.
16 Das hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 16.12.2010, 2008/07/0191, zum Ausdruck gebracht, soweit er ausgeführt hat, dass der Einspruch zeitnah erfolgen müsse. Eine nähere Konkretisierung war in dieser Entscheidung allerdings noch nicht erforderlich, weil deren Gegenstand kein Einspruch gegen einen Vollversammlungsbeschluss und auch keine sonstige Streitigkeit nach § 13 Abs. 5 GSLG, sondern die Parteistellung eines Mitgliedes der Genossenschaft im Verfahren einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung eines Wegkatasters nach § 13 Abs. 2 GSLG gewesen ist.
17 Die erforderliche zeitliche Nähe, die es im dargestellten Sinn ermöglicht, bei einem Einspruch gegen einen Vollversammlungsbeschluss noch vom Vorliegen einer Streitigkeit nach § 13 Abs. 5 GSLG auszugehen, ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine Frist von vier Wochen, wie sie etwa für Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gilt (§ 7 Abs. 4 VwGVG), seit dem Beschluss eingehalten wird. Ob es Fälle geben kann, in denen nach den Umständen des Einzelfalls etwa im Hinblick auf eine besondere Komplexität der Angelegenheit auch bei Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Beschlussfassung der Vollversammlung noch das Vorliegen einer Streitigkeit nach § 13 Abs. 5 GSLG zu bejahen wäre, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Bei einem Zeitablauf von mehr als einem Jahr wie hier ist dies nämlich jedenfalls zu verneinen.
18 In diesem Sinn lag somit zum Zeitpunkt des Einspruchs der Revisionswerber vom 13. Oktober 2021 hinsichtlich des Beschlusses der Vollversammlung vom 30. September 2020 keine Streitigkeit nach § 13 Abs. 5 GSLG (mehr) vor, sodass das Verwaltungsgericht den Einspruch der Revisionswerber zu Recht zurückgewiesen hat.
19 Da somit bereits der Revisionsinhalt erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. August 2024
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