Ein Beschwerderecht von Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft an das VwG wird durch das Slbg GSLG und durch die hier geltenden Verwaltungssatzungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen (VwGH 25.9.2019, Ra 2019/07/0020). Allerdings darf durch eine solche Beschwerdemöglichkeit an das VwG § 10 Abs. 3 zweiter Satz der Verwaltungssatzungen nicht ausgehebelt bzw. umgangen werden. Demnach beginnt für nicht satzungsgemäß zur Vollversammlung geladene Mitglieder der Bringungsgemeinschaft die Frist für die Erhebung einer Beschwerde (an die Aufsichtsbehörde) gegen Beschlüsse der Vollversammlung erst nach erwiesener Kenntnis des angefochtenen Beschlusses, endet aber jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Beschlussfassung (VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0201 bis 0202). Kann nun ein Mitglied der Bringungsgemeinschaft den Beschluss einer Vollversammlung nicht oder - aufgrund des Ablaufes der genannten Einjahresfrist - nicht mehr anfechten, so kommt ihm weder ein subjektives Recht darauf zu, den Vollversammlungsbeschluss durch Minderheitenbeschwerde auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, noch - wenn der Bescheid der Agrarbehörde (hier: die Neufestlegung von Anteilsrechten) inhaltlich mit dem Vollversammlungsbeschluss übereinstimmt - eine Beschwerde dagegen mit dem Argument zu erheben, die durch den agrarbehördlichen Bescheid erfolgte Neufestsetzung der Anteilsrechte sei rechtswidrig. Eine solche Beschwerde könnte nur dann zulässig sein, wenn der Genehmigungsbescheid vom Vollversammlungsbeschluss abweicht oder eine maßgebliche Änderung der Sachlage seit diesem Vollversammlungsbeschluss eingetreten wäre (VwGH 25.9.2019, Ra 2019/07/0020).
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