Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision des M P in A, vertreten durch die Onz Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. April 2022, LVwG AV 888/001 2021, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Alland, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schreyvogelgasse 2; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Marktgemeinde Alland Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen einen im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid den Antrag des Revisionswerbers vom 23. April 2019 auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung im Umfang der beantragten Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück mit der Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) ab. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014 sei im „Grünland Land und Forstwirtschaft“ unter anderem die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land und forstwirtschaftlichen Betriebes sei, der dort wohnenden Betriebsübergeber und des künftigen Betriebsinhabers zulässig. Der Revisionswerber berufe sich auf das Vorliegen eines familieneigenen Wohnbedürfnisses mit der Begründung, es handle sich beim verfahrensgegenständlichen Haus um die einzige Wohnmöglichkeit mit seiner Gattin, den Kindern und Enkelkindern, wobei die Kinder und Enkelkinder gelegentlich beherbergt würden.
3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Bauwerken im Grünland ein strenger Maßstab anzulegen, um die Umgehung der Bestimmungen über die Flächenwidmung zu verhindern (Hinweis auf VwGH 13.10.2021, Ra 2021/05/0126; 8.11.2021, Ra 2021/05/0150). Das familieneigene Wohnbedürfnis umfasse nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes den Revisionswerber und seine Gattin sowie ihre minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder. Bis auf eine Tochter seien alle Kinder des Revisionswerbers und seiner Gattin bereits volljährig und verfügten über eigenen Wohnraum. Die minderjährige Tochter des Revisionswerbers sei bei ihrer Mutter hauptwohnsitzgemeldet und habe (neben dem gegenständlichen) noch einen weiteren Nebenwohnsitz. Im Hinblick auf die geteilte Obsorge des Revisionswerbers mit seiner Ex Frau sei jedoch davon auszugehen, dass auch für die minderjährige Tochter ein familieneigenes Wohnbedürfnis bei ihrem Vater bestehe. Die erwachsenen und zum Teil im Ausland lebenden Kinder bzw. Enkelkinder seien davon jedoch nicht umfasst, weil diese ihre eigenen Wohnsitze hätten. Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befänden sich in geringer Entfernung zum gegenständlich beantragten bereits errichteten Bauwerk zwei weitere Wohngebäude in einem Bereich, der als „Grünland land und forstwirtschaftliche Hofstelle“ gewidmet sei. Jener Teil der Liegenschaft, auf dem das verfahrensgegenständliche Wohnhaus stehe, sei als „Grünland Land und Forstwirtschaft“ gewidmet. Das linke der beiden genannten Wohnhäuser in der Widmung „Grünland land und forstwirtschaftliche Hofstelle“ stehe leer, sodass es dem Revisionswerber, seiner Gattin und seiner minderjährigen Tochter zur Verfügung stehe. Es sei mit einer Wohnfläche von ca. 150 m 2 für drei Personen auch ausreichend dimensioniert. Das zweite, rechte Wohnhaus sei zwar vermietet, doch werde dieses im Hinblick auf die Widmung und die Auflagen im Baubewilligungsbescheid zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck verwendet, sodass die Baubehörde die Nutzung gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 zu verbieten hätte. Mit ca. 80 m 2 Wohnfläche wäre das Wohngebäude zwar deutlich kleiner als das linke Haus, angesichts der derzeitigen Belegung mit fünf Mietern sei aber davon auszugehen, dass auch dieses Haus zu dritt bewohnt werden könne. Das familieneigene Wohnbedürfnis des Revisionswerbers, seiner Gattin und der minderjährigen Tochter könne durch das vorhandene linke Wohngebäude allenfalls auch durch das vorhandene rechte Wohngebäude im Einklang mit der vorhandenen Widmung befriedigt werden, sodass kein familieneigenes Wohnbedürfnis an dem Wohnhaus bestehe, für das die Baubewilligung beantragt sei.
4 Das verfahrensgegenständliche Wohngebäude sei darüber hinaus im Hinblick auf das familieneigene Wohnbedürfnis von drei Personen und die durchschnittlich in Niederösterreich zur Verfügung stehende Wohnfläche im Jahr 2020 seien dies laut Statistik Austria pro Person 50,90 m 2 bei weitem zu groß dimensioniert. Zu berücksichtigen sei dabei, dass das Wohngebäude nicht im Bauland errichtet worden sei, sondern im Grünland. Da bereits das Erfordernis des familieneigenen Wohnbedürfnisses nicht vorliege, sei von der Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen.
5 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorhanden sei, nach welchen Kriterien das familieneigene Wohnbedürfnis im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014 zur beurteilen sei und ob dabei auch vorhandener Wohnraum in einer Hofstelle oder in einer anderen zulässigen Widmungsart zu berücksichtigen sei.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung jener des Verwaltungsgerichtes anschließt und ergänzend ausführt, der Verwaltungsgerichtshof habe bereits zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich des Wohnbedürfnisses keine strenge Prüfung geboten sei. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2012, 2009/05/0039, diene ein Wohngebäude mit einer Wohnnutzfläche von 258,45 m 2 (zuzüglich eines Kellergeschoßes) den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen einer vierköpfigen Familie und sei in der Widmung Grünland Landwirtschaft zulässig; dem Erkenntnis VwGH 1.9.1998, 98/05/0073, sei zu entnehmen, dass die Bewilligung einer Wohnnutzfläche von 147,90 m 2 für einen Zweipersonenhaushalt zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Insoweit weiche das Verwaltungsgericht von der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus sei die Revision zulässig, weil das Verwaltungsgericht den Grundsatz der Baufreiheit, wonach das Recht zum Bauen als im Zweifel nicht eingeschränkt zu beurteilen sei, außer Acht lasse; dieser Grundsatz sei in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verankert (Hinweis auf VwGH 28.5.2019, Ro 2019/05/0012).
7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück oder Abweisung der Revision beantragt.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. VwGH 12.9.2024, Ro 2023/08/0020, mwN).
11 § 20 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 97/2020, lautet auszugsweise:
„ § 20
Grünland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1a. Land und Forstwirtschaft:
Flächen, die der land und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.
Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden.
Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, der dort wohnenden Betriebsübergeber und des künftigen Betriebsinhabers, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig:
- Zubauten und bauliche Abänderungen
- die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude
- die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes
1b. Land und forstwirtschaftliche Hofstellen:
Die Widmung einer Land und forstwirtschaftlichen Hofstelle ist zulässig, wenn sich auf dieser Fläche bisher kein Wohngebäude im Rahmen einer Land und Forstwirtschaft befindet. Neben den in der Z 1a aufgezählten Bauwerken ist auch die erstmalige Errichtung eines Wohngebäudes zulässig.
[...]
(4) Im Grünland ist ein bewilligungs oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
[...]“
12 Die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes kann mangels näherer Darstellung sonstiger fraglicher Kriterien nur dahingehend verstanden werden, dass zu klären sei, ob in einer Hofstelle oder in einer anderen zulässigen Widmungsart vorhandener Wohnraum bei der Frage der Zulässigkeit der Neuerrichtung eines Wohngebäudes im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse zu berücksichtigen ist.
13 Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 sind im Grünland bewilligungs oder anzeigepflichtige Bauvorhaben nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine in § 20 Abs. 2 NÖ ROG 2014 genannte Nutzung erforderlich ist und im Fall einer Widmung „Land- und Forstwirtschaft“ oder „Land und forstwirtschaftliche Hofstelle“ eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
14 Ausgehend von den anzuwendenden Rechtsgrundlagen spricht die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage in inhaltlicher Hinsicht die Erforderlichkeitsprüfung iSd § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 an.
15 Die Frage, ob ein Bauvorhaben für eine Nutzung im Rahmen der jeweiligen Grünlandwidmungsart erforderlich ist, ist als weitere kumulative Zulässigkeitsvoraussetzung des § 20 ROG anzusehen (vgl. zur hinsichtlich der Erforderlichkeitsprüfung bei Bauvorhaben im Grünland vergleichbaren Rechtslage nach § 19 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 [NÖ ROG 1976] VwGH 29.8.1995, 95/05/0170; 15.5.2014, 2012/05/0125, jeweils mwN). Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Maßnahme bei Vorliegen aller Voraussetzungen im Rahmen einer Nutzung nach § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014 bedeutet nicht, dass im Einzelfall die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 für ein bewilligungs oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Grünland nicht erforderlich wären (vgl. ebenso zu § 19 NÖ ROG 1976 VwGH 8.4.2014, 2011/05/0124, mwN). Darüber hinaus judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hierfür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen der Flächenwidmung umgangen und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt werden können (vgl. erneut VwGH 8.4.2014, 2011/05/0124; 20.9.2024, Ra 2024/05/0113, Rn. 13, jeweils mwN).
16 Die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben erforderlich im Sinn des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 ist oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zum Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 etwa VwGH 20.6.2024, Ra 2024/06/0089; 14.5.2024, Ra 2024/06/0005).
17 Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf die oben angeführte Rechtsprechung geprüft, ob das von ihm allerdings in Ausklammerung der Frage der Inhaberschaft eines land und forstwirtschaftlichen Betriebes des Revisionswerbers grundsätzlich bejahte familieneigene Wohnbedürfnis des Revisionswerbers, seiner Ehefrau und seines minderjährigen Kindes nicht durch die beiden, in der Widmung „Grünland Land und forstwirtschaftliche Hofstelle“ bestehenden Wohngebäude gedeckt werden könnte und dies mit näherer Begründung bejaht. Dagegen wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts vorgebracht, sodass eine Unvertretbarkeit der Verneinung der Erforderlichkeit des beantragten Wohngebäudes wegen vorhandener Wohnmöglichkeiten nicht aufgezeigt wurde.
18 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz der Baufreiheit und zur zulässigen Größe von Wohngebäuden in der Widmung „Grünland Landwirtschaft“ vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Revisionswerber im Fall der behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung zumindest eine nach Datum und Geschäftszahl bezeichnete Entscheidung anzugeben und zudem konkret darzulegen hat, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 14.8.2024, Ra 2024/05/0080, Rn. 14, mwN). Diesem Erfordernis genügt die Zulässigkeitsbegründung der Revision, die zwar mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, aber keinerlei Bezug zum vorliegenden Revisionsfall herstellt, nicht.
19 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Dezember 2024